Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.481/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_481/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

3. D.________,

alle drei vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Haftpflichtrecht, Haushaltschaden,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 2. Juli 2019 (ZOR.2016.58).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war am 13. September 1997 als
Beifahrerin in einem Personenwagen unterwegs. Als dieser hinter einem
vorausfahrenden Fahrzeug anhielt, vermochte D.________ (Beklagter 3,
Beschwerdegegner 3) nicht rechtzeitig zu bremsen. Es kam zu einer
Auffahrkollision.

B.

Am 23. Juni 2003 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen gegen den
Beklagten 3, gegen die C.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) als
Halterin des vom Beklagten 3 gelenkten Fahrzeugs sowie gegen die B.________ AG
(Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der
Beklagten 2 Klage ein und verlangte von den Beklagten in solidarischer
Haftbarkeit Fr. 2'079'116.-- nebst Zins.

B.a. Nach Einholung eines biomechanischen und eines medizinischen Gutachtens
stellte das Bezirksgericht mit selbstständigem Zwischenentscheid vom 15. Januar
2009 fest, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den von der Klägerin
geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in noch zu
bestimmender Höhe seien erfüllt. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.

B.b. Das Bezirksgericht holte darauf ein Gutachten bei der X.________
U.________ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin und deren
Einsatzfähigkeit im Haushalt ein. Dieses Gutachten datiert vom 9. November
2010. Die Parteien nahmen dazu am 16. Dezember 2010 (Klägerin) bzw. am 8. März
2011 (Beklagte) Stellung. Der X.________ wurden Ergänzungsfragen unterbreitet,
die unter dem Datum des 15. Mai 2012 beantwortet wurden.

Die Beklagten stellten den Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis die
Leistungen, welche die Unfallversicherung der Klägerin zu entrichten habe,
definitiv festgestellt seien. Ferner verlangten sie unter anderem die
Einreichung der Verfügung der Unfallversicherung betreffend die Einstellung
ihrer Rentenleistungen. Nach Einreichung der Verfügung und nachdem die Klägerin
eine von mehreren Neuberechnungen des Schadens vorgenommen hatte, beantragten
die Beklagten, das X.________-Gutachten aus dem Recht zu weisen und einen neuen
Gutachter zu bestellen. Zudem verlangten sie unter anderem die Edition des im
Bereich der Invalidenversicherung erstellten interdisziplinären
Y.________-Gutachtens vom 2. Juni 2009 des medizinischen Zentrums V.________.

Das Bezirksgericht sprach der Klägerin mit Urteil vom 24. April 2014 Fr.
282'565.80 (bisheriger Erwerbsausfall nebst Zins), Fr. 80'076.-- nebst Zins
(zukünftiger Erwerbsausfall), Fr. 182'826.80 (bisheriger Haushaltschaden nebst
Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu. Im
Übrigen wies es die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug als erledigt
abzuschreiben sei.

B.c. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Die Klägerin
beantragte, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr
Fr. 342'899.15 (bisheriger Erwerbsschaden nebst Zins), Fr. 463'919.05 nebst
Zins (zukünftiger Erwerbsschaden), Fr. 182'862.80 (bisheriger Haushaltschaden
nebst Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu
bezahlen. Die Beklagten beantragten in ihrer Berufung, die Klage abzuweisen.

Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau unter anderem die Edition des
Y.________-Gutachtens angeordnet hatte, wies es mit Entscheid vom 30. Juni 2015
die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug der Klage als erledigt
abgeschrieben werde.

B.d. Auf die von der Klägerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen hin, hob das
Bundesgericht mit Urteil 4A_591/2015 vom 6. Juli 2016 (Rückweisungsentscheid)
das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurück.

B.d.a. Das Bundesgericht erachtete das Abstellen auf das Y.________-Gutachten
durch das Obergericht als unzulässig, weil dieses sich so in Widerspruch zu dem
vom Bezirksgericht am 15. Januar 2009 erlassenen Zwischenentscheid begeben
habe, der zufolge Nichtanfechtung innerpozessuale Verbindlichkeit erlangt habe
(zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.2.1). Im Dispositiv dieses Zwischenentscheids
habe das Bezirksgericht zwar lediglich festgestellt, die Widerrechtlichkeit und
die Kausalität für den geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch
in noch zu bestimmender Höhe seien erfüllt; indem es dies vor dem Hintergrund
des Gutachtens von Prof. Dr. med. E.________ getan habe, sei aber darüber
entschieden worden, dass die dort genannten Beschwerden im
Begutachtungszeitpunkt (dem 19. Juli 2007) tatsächlich vorgelegen hätten und
durch den Unfall verursacht worden seien (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.3 und
2.3.1). Das Y.________-Gutachten, welches für gemäss Zwischenentscheid durch
den Unfall hervorgerufene Beschwerden eine vorgetäuschte Störungsgenese und
damit eine alternative Ursache in Betracht ziehe, könne nur nach erfolgreicher
Anfechtung oder Revision des Zwischenentscheids herangezogen werden (zit.
Urteil 4A_591/2015 E. 2.4). Unter diesen Umständen hätte das Obergericht nicht
auf das Y.________-Gutachten abstellen dürfen, da es die Arbeitsfähigkeit auf
einer Grundlage bescheinige, die in Bezug auf die Kausalität der geklagten
Beschwerden im Widerspruch zu im Zwischenentscheid bereits entschiedenen
Punkten stehe (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.5). Dies bedeute allerdings nicht,
dass für die gesamte Zeitspanne von dem im Gutachten E.________ aufgezeigten
Gesundheitszustand auszugehen wäre. Die Frage inwieweit eine - medizinisch
fassbare - Gesundheitsstörung nachgewiesen sei, sei nur für den
Begutachtungszeitpunkt E.________ abschliessend beurteilt worden (zit. Urteil
4A_591/2015 E. 2.6 und 2.7).

B.d.b. Weiter erwog es, zu behandeln blieben die Erwägungen des Obergerichts in
masslicher Hinsicht, soweit sie nicht obsolet würden. Mit Blick auf einen
allfälligen Haushaltschaden habe dieses festgehalten, eigentlich hätten für die
Jahre 1997 bis 1999 Ansätze von unter Fr. 24.-- genommen werden müssen. Daher
sei für die Zeit vom Unfall bis und mit Juni 2001 durchgehend von dem von den
Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 24.-- auszugehen. Was die Einschränkung im
Haushalt betreffe, sei - entgegen dem Bezirksgericht - nicht auf das
X.________-Gutachten abzustellen (33 %), sondern auf die zeitnähere Ermittlung
der Haushaltsbeeinträchtigung durch die IV-Stelle aus dem Jahre 1999 (31.2 %).
Die Klägerin folge in beiden Punkten dem Bezirksgericht. Auf die Begründung des
Obergerichts, die sich konkret auf die zu beurteilende Zeitspanne stütze, gehe
sie dabei aber nicht rechtsgenüglich ein, sodass sie insoweit keine
Rechtsverletzung aufzeige. Die Argumentation des Obergerichts beruhe indessen
auf der Annahme, es sei nur der Zeitraum vom Unfall bis und mit Juni 2001 zu
beurteilen. Es werde seine Beurteilung vor dem Hintergrund der tatsächlich zu
berücksichtigenden Zeitdauer zu überprüfen und allenfalls anzupassen haben
(zit. Urteil 4A_591/2015 E. 3.1).

B.e. Das Obergericht holte nach dem Rückweisungsentscheid beim Spital
Z.________ ein interdisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisch-neurologisches
Gutachten ein, das am 24. Oktober 2017 erstattet wurde. Da im
interdisziplinären Konsens für eine abschliessende Beantwortung mehrerer Fragen
eine zusätzliche Beteiligung des Fachgebiets der Neuropsychosomatik als
notwendig bezeichnet worden war, wurde ein ergänzendes Teilgutachten mit
anschliessender erneuter interdisziplinärer Beurteilung in Auftrag gegeben.
Nach Vorliegen des psychosomatischen Teilgutachtens vom 12. Juli 2018 und der
interdisziplinären Beurteilung vom 15. August 2018 nahmen die Parteien dazu
Stellung.

B.f. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 nahm die Klägerin eine erneute
Schadensberechnung mit Rechnungstag 30. Juni 2019 vor. Gestützt darauf machte
sie im Hauptantrag Fr. 692'348.-- (davon Fr. 398'450.-- als Haushaltschaden)
nebst Zins geltend.

B.g. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht die Berufung der
Klägerin ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1).

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hob es das Urteil des
Bezirksgerichts vollständig auf und wies die Klage ab, soweit darauf
eingetreten bzw. das Verfahren nicht zufolge teilweisen Rückzugs der Begehren
als erledigt abgeschrieben werde (Ziff. 2.1). Im Übrigen trat es auf die
Berufung der Beklagten nicht ein (Ziff. 2.2).

Es erwog, der von der Klägerin erlittene Erwerbsausfallschaden sei durch die
von den Sozialversicherungen und der Beklagten 1 erbrachten Leistungen
vollständig beglichen worden. Ein Haushaltschaden sei mangels Substanziierung
im Sinne konkreter Vorbringen der Klägerin zum Haushalt, in dem sie lebe bzw.
gelebt habe, und zu den Aufgaben, die ihr darin zugefallen wären, nicht
ausgewiesen. In einer Eventualbegründung erwog es, die Einschränkung der
Klägerin in der Haushaltstätigkeit bestehe hauptsächlich in zeitlichem
Mehraufwand. Es sei ihr zumutbar, die Zeit, die sie wegen ihrer
Arbeitsunfähigkeit von Erwerbstätigkeit entlastet sei, nunmehr zur Führung des
Haushalts zu verwenden. Selbst wenn von einer genügenden Substanziierung des
Haushaltschadens ausgegangen würde, resultiere lediglich ein ungedeckter
Haushaltschaden in Höhe von Fr. 17'987.90.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der
Entscheid des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben (Ziff. 1). Die
Beschwerdegegner seien in solidarischer Haftbarkeit zu nachfolgenden Zahlungen
zu verpflichten: Fr. 236'281.20 (bisheriger Schaden) sowie Fr. 55'747.65
(zukünftiger Schaden), somit insgesamt Fr. 292'028.55 nebst Zins (Ziff. 2). Die
kantonalen Gerichtskosten seien zu halbieren und die Parteikosten in den
vorinstanzlichen Verfahren wettzuschlagen; eventualiter seien die Parteikosten
wettzuschlagen und ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Ziff. 3).

In prozessualer Hinsicht beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der Rechtsverbeiständung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist,
dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen
dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann das Bundesgericht
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134
II 244 E. 2.2 S. 246). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im
Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V
57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E.
2.8 S. 494; 134 V 138 E. 2.1 S. 143).

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst
als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die
Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit
Hinweisen).

4.

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Haushaltschaden
hinreichend substanziiert hat.

4.1.

4.1.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur
Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht
bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des
Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist
vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob
dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der
Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme
von Qualitätsverlusten führt (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f.; 99 II 221 E. 2
S. 222 f.; je mit Hinweisen).

4.1.2. Zur Berechnung des Haushaltschadens müssen mehrere Schritte unternommen
werden. Erstens muss die Zeit bestimmt werden, welche die Geschädigte ohne den
Unfall für die Erledigung der Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Zweitens ist
die Auswirkung des medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrads auf die
Fähigkeit der Geschädigten, ihre Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, zu
ermitteln. Schliesslich ist der Wert der Tätigkeit im Haushalt, welche die
Geschädigte nicht mehr ausüben kann, zu bestimmen (Urteile 4A_98/2008 vom 8.
Mai 2008 E. 2.2; 4A_19/2008 vom 1. April 2008 E. 2.2).

4.1.3. Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das
Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen
oder konkret ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand
im bundesgerichtlichen Verfahren als Rechtsfrage überprüft werden, wobei sich
das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 132 III 321 E. 3.1
S. 332; 131 III 360 E. 8.2.1 S. 370; 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; Urteil 4A_430
/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

Da der Ersatz für Haushaltschaden nur verlangen kann, wer ohne Unfall überhaupt
eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, ist unerlässlich, dass das Sachgericht
über konkrete Angaben verfügt zum Haushalt, in dem die Geschädigte lebt und zu
den Aufgaben, die ihr darin ohne den Unfall zugefallen wären. Erst wenn
feststeht, inwiefern die Ansprecherin durch den Unfall bei diesen Aufgaben
tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei
der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil 4C.166/2006 vom
25. August 2006 E. 5.1). Das Abstellen auf statistische Werte wie diejenige der
Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ist zulässig, soweit sich darin
der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1
S. 155) oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen (zit.
Urteil 4C.166/2006 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch zit. Urteil 4A_430/2019 E. 2.1
mit Hinweisen; Urteile 4A_29/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; 4A_288/2017 vom 22.
November 2017 E. 5.2-5.3; 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.1; zit. Urteil
4A_98/2008 E. 3.1.3).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, betreffend den Haushaltschaden sei das
erstinstanzliche Urteil nur durch die Beschwerdegegner angefochten worden,
weshalb eine Erhöhung des Haushaltschadens ausgeschlossen sei.

4.2.2. Sie erwog einleitend, auch im Bereich des Haushaltschadens gelte die
Obliegenheit zur Schadenminderung (Art. 44 Abs. 1 OR). Sie gebiete der
geschädigten Person, aber auch den reflexgeschädigten Angehörigen, sich nach
einem Unfall (soweit zumutbar) so einzurichten, dass sich die gesundheitlichen
Einschränkungen nicht auswirken würden. Es sei der Familie insgesamt zumutbar,
den Haushalt neu so zu organisieren, dass die gesunden Mitglieder - jedenfalls
im Umfang, in dem sie auch ohne schädigendes Ereignis Haushaltsarbeiten
übernommen hätten - die Arbeiten der geschädigten Person übernähmen, die diese
nicht mehr erbringen könne, und diese dafür kompensatorisch vermehrt leichtere,
ihr mögliche Arbeiten übernehme, sodass der Gesamtaufwand für die
Haushaltsführung gleich bleibe.

4.2.3. In der Hauptbegründung erwog die Vorinstanz, ein Haushaltschaden sei
mangels Substanziierung im Sinne konkreter Vorbringen der Beschwerdeführerin
zum Haushalt, in dem sie lebe (bzw. gelebt habe) und den Aufgaben, die ihr
darin zugefallen wären, nicht ausgewiesen. Hinsichtlich der Grösse und Art
ihres Haushalts seien folgende Phasen zu unterscheiden: Bis Ende 2003 sei von
einem Dreipersonenhaushalt (Beschwerdeführerin mit Ehemann und Tochter)
auszugehen, ab Januar 2004 von einem Zweipersonenhaushalt (Beschwerdeführerin
und Ehemann). Seit ihrer Scheidung bzw. der Rückkehr nach Kroatien (Juli/August
2012) lebe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer 1987 geborenen Tochter.

4.2.3.1. Die Erstinstanz habe den Haushaltschaden nach der abstrakten Methode
bemessen. Dies allerdings ohne dass die Beschwerdeführerin je Ausführungen dazu
gemacht habe, welche Aufgaben ihr vor dem Unfall im Dreipersonenhaushalt
zugefallen seien und ohne Unfall weiterhin zugefallen wären. Es fehle an
substanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr im
Gesundheitsfall im gemeinsamen Haushalt verrichteten (Haus-) Arbeiten, was -
zusammen mit der medizinischen Einschränkung - erst eine Berechnung des
Haushaltschadens unter Rückgriff auf statistische Angaben erlaube. Daran
vermöge der (unbestrittene) Umstand, dass die Beschwerdeführerin im
Unfallzeitpunkt verheiratet und ihre Tochter damals zehnjährig gewesen sei,
nichts zu ändern. In einem Dreipersonenhaushalt seien nämlich sehr
unterschiedliche Aufgabenteilungen denkbar. Folglich seien auch in dieser
Konstellation für die Bestimmung des Haushaltschadens unter Rückgriff auf die
SAKE-Tabellen grundsätzlich Angaben zur konkreten Aufgabenteilung im Haushalt
unabdingbar. Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten sei insbesondere eine
Verständigung unter ihnen dahingehend denkbar, dass der Ehemann gewisse (gerade
auch schwerere) Haushaltsarbeiten verrichte. Würden sich aber bleibende
unfallbedingte medizinische Einschränkungen einzig in den Haushaltstätigkeiten
auswirken, die die geschädigte Person aufgrund der vor dem Unfall vereinbarten
Aufgabenteilung ohnehin nie ausgeübt habe, entstehe von vornherein kein
Haushaltschaden. Und selbst dort, wo nach dem schädigenden Ereignis einzelne
Tätigkeiten - die schon vorher verrichtet worden seien oder ohne dieses
verrichtet worden wären - nicht mehr möglich seien, sei der Rückgriff auf die
SAKE-Tabellenwerte für die gesamte Haushaltsführung nicht opportun.

Es könne nicht verkannt werden, dass das von den Beschwerdegegnern angerufene
zit. Urteil 4C.166/2006 in einem Zeitpunkt ergangen sei, als das
Behauptungsverfahren im vorliegenden Prozess bereits abgeschlossen gewesen sei.
Aber selbst wenn man daraus ableiten wolle, dies hätte die Beschwerdeführerin
dazu berechtigt, auch noch nach Abschluss des Behauptungsverfahrens die
notwendigen Behauptungen nachzuliefern, wäre festzustellen, dass sie nie
Ausführungen dazu habe nachfolgen lassen, welche Haushaltstätigkeiten sie im
Gesundheitsfalle im gemeinsamen Haushalt verrichtet hätte.

Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Obliegenheit zur Schadenminderung
(vgl. hiervor E. 4.2.2) und hielt fest, selbst für den Fall, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Unfall ihr seither nicht mehr zumutbare schwerere
Haushaltstätigkeiten tatsächlich verrichtete hätte, hätten sie und ihr Ehemann
die Haushaltsarbeiten so aufteilen müssen, dass diese inskünftig - im Rahmen
der im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin für Haushaltsarbeiten
aufgewendeten Zeit - vom Ehemann erledigt würden.

4.2.3.2. Während des nunmehr über 15 Jahre dauernden Prozesses sei die Ehe der
Beschwerdeführerin geschieden worden. Allerdings sei nicht klar, ob sie je
allein gelebt habe. Nach ihrer eigenen Darstellung wohne sie seit der Scheidung
bzw. seit August 2012 mit ihrer am 15. Juli 1987 geborenen und damit längst
volljährigen Tochter zusammen. In einem Zweipersonenhaushalt habe sie im Sinne
der Schadenminderungspflicht darauf hinzuwirken, dass ihre Tochter die
schwereren, ihr nicht mehr möglichen Haushaltsarbeiten verrichte und sie selbst
dafür im Wesentlichen die leichteren Haushaltsarbeiten übernehme. Wiederum sei
weder ersichtlich noch behauptet, dass dies der Tochter unzumutbar wäre. Im
Übrigen liege bei gemeinsamem Haushalt von Mutter und volljähriger Tochter eine
Form des Zusammenlebens vor, die von den SAKE-Tabellen nicht erfasst werde,
weshalb die abstrakte Methode der Schadensbemessung von vornherein ausscheide.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Verletzung der
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vgl. hiervor E. 3) geltend, womit
sich Ausführungen zu dem durch den Rückweisungsentscheid vorgegebenen Rahmen
erübrigen (vgl. hiervor E. 1), zumal das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid
auch betreffend den geltend gemachten Haushaltschaden explizit festhielt, die
Vorinstanz werde ihre Beurteilung vor dem Hintergrund der tatsächlich zu
berücksichtigenden Zeitdauer zu überprüfen und allenfalls anzupassen haben
(zit. Urteil 4A_591/2015 E. 3.1 in fine).

4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien hätten sich auf eine
Anwendung der abstrakten Methode, der SAKE-Tabelle 2 und einen Haushaltsaufwand
von 116 Stunden pro Monat geeinigt. Indem die Vorinstanz dennoch eine weitere
Substanziierung verlange, verstosse sie gegen Art. 55 ZPO.

4.4.1. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegner in ihrer Klageantwort
ausführten, als Ausgangspunkt für die Berechnung des Haushaltschadens könne auf
die SAKE-Tabelle 2 abgestellt werden; gleichzeitig haben sie aber auch
ausgeführt - worauf im Übrigen die Beschwerdeführerin selber hinweist -, dass
die Angaben der SAKE-Tabellen wesentlich höher lägen, als der tatsächliche
Zeitaufwand einer erwerbstätigen Frau in einem Zweipersonenhaushalt. Daraus
ergibt sich aber, dass die Beschwerdegegner die Stundenzahl von 116 Stunden pro
Monat bloss als Ausgangspunkt zur Bestimmung des zeitlichen Haushaltsaufwandes
der Beschwerdeführerin verstanden wissen wollten. Dies lässt sich auch daraus
ableiten, dass die Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin selbst
ausführt, "Abstriche und Abweichungen von den SAKE-Tabellen vornehmen wollten".
Von einer Einigung ist im Übrigen auch bereits die Erstinstanz nicht
ausgegangen, hat diese doch (zugunsten der Beschwerdeführerin) einen
monatlichen Haushaltsaufwand von 146 Stunden angenommen. Gegen eine solche
Einigung spricht schliesslich auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die
Beschwerdegegner in der Berufung ausgeführt hätten, für die Zeit nach dem Umzug
der Beschwerdeführerin nach Kroatien sei ein Rückgriff auf die SAKE-Tabellen
jedenfalls nicht mehr angängig, weil diese auf eine Befragung von Schweizer
Haushalten beruhen würden und keinen Bezug zum Haushaltsführungsaufwand in
Kroatien hätten.

Es verletzt daher jedenfalls kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz nicht von
einer Einigung auf 116 Stunden pro Monat ausgegangen ist.

4.4.2. Fehlt es an einer Einigung auf 116 Stunden pro Monat, musste die
Vorinstanz die Zeit ermitteln, welche die Beschwerdeführerin ohne den Unfall
für die Hausarbeit in den verschiedenen Phasen aufgewendet hätte. Dabei hat der
Richter die Wahl zwischen der abstrakten Methode, bei der auf statistische
Daten - wie diejenigen der SAKE-Tabellen - abgestellt wird, und der konkreten
Ermittlung des für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwands (vgl.
hiervor E. 4.1.3).

Beruft sich die Geschädigte auf statistische Werte, hat sie ihren Haushalt und
die Rolle, die sie darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass
beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von
Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem der Geschädigten entsprechen
oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation der Geschädigten
zulässt. Erfüllen die Statistiken diese Voraussetzungen nicht, taugen sie nicht
als Grundlage zur Berechnung des Stundenaufwandes. In diesen Fällen muss auf
andere Hilfsmittel, namentlich individuelle Gutachten, zurückgegriffen werden
(zit. Urteile 4C.166/2006 E. 5.2; 4A_23/2010 E. 2.3.1; vgl. bereits hiervor E.
4.1.3). Die SAKE-Tabellen sind keine Normhypothesen, die der Sachrichter
unbesehen übernehmen kann (zit. Urteil 4A_23/2010 E. 2.3.1).

Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf - jedenfalls nicht
hinreichend -, dass sie ihren Haushalt und die Rolle in diesem für die
verschiedenen Phasen dergestalt substanziiert hätte, dass es der Vorinstanz
möglich gewesen wäre, zu beurteilen, ob und inwiefern die statistischen Werte
der SAKE-Tabellen jeweils Rückschlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin
in den verschiedenen Phasen zulassen. Fehlt es an solchen konkreten
Behauptungen war der Vorinstanz eine Prüfung, ob der konkrete Haushalt mit
einem Referenzhaushalt gemäss SAKE-Tabelle übereinstimmt, nicht möglich.
Ebensowenig konnte überprüft werden, ob anhand der konkreten Umstände ein
Abweichen (im Sinne einer Anpassung) von den statistischen Werten
gerechtfertigt wäre. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der
Beschwerdeführerin - auch nicht aus den zitierten Urteilen 4A_19/2008 bzw.
4A_98/2008 (vgl. zit. Urteil 4A_19/2008 E. 2.3.3 und 3.2.2 bzw. zit. Urteil
4A_98/2008 E. 3.1.3).

Zu Recht erwog die Vorinstanz zudem betreffend die dritte Phase, bei einem
gemeinsamen Haushalt von Mutter und volljähriger Tochter liege eine Form des
Zusammenlebens vor, die von den SAKE-Tabellen nicht erfasst werde, womit die
abstrakte Methode von vornherein ausscheide (vgl. hiervor E. 4.2.3.2). Taugen
aber die Statistiken nicht als Grundlage zur Berechnung des Stundenaufwands
scheidet eine Berechnung nach der abstrakten Methode aus und der Aufwand muss
stattdessen nach der konkreten Methode bestimmt werden. Die Beschwerdeführerin
zeigt aber nicht auf, dass sie hinreichende Behauptungen gemacht hätte, welche
eine Berechnung des Aufwands nach der konkreten Methode erlaubt hätte.

Es verletzt somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Haushaltsaufwand
als nicht ausreichend substanziiert erachtete.

4.5. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Gutachten des Spital Z.________ vom
15. August 2018 sei von einer Haushaltsinvalidität von 40 % auszugehen. Da die
Haushaltsinvalidität mittels Gerichtsgutachten festgestellt worden sei, habe
ihrerseits kein Anlass bestanden, weitere konkrete Vorbringen zum Haushalt, in
dem sie lebe bzw. gelebt habe, zu tätigen.

4.5.1. Die Vorinstanz stellte fest, nach der interdisziplinären Beurteilung der
Ärzte des Spital Z._______ vom 15. August 2018 seien der Beschwerdeführerin die
überwiegende Zahl der Tätigkeiten im Haushalt (Mahlzeitenzubereitung,
Abwaschen, Tischdecken, Aufräumen der Küche, kleine Einkäufe ohne das Tragen
schwerer Lasten, einfache Reinigungsarbeiten, Waschen und Aufhängen von Wäsche,
sofern nicht über Kopf, Pflanzengiessen unterhalb Brusthöhe, teilweise kleine
Reparaturen) nach wie vor selbständig möglich, wenn auch nur verlangsamt, wobei
die Gutachter den zeitlichen Mehraufwand auf 40 % schätzen würden.

Ob gemäss Gutachten vom 15. August 2018 von einer Haushaltsinvalidität von 40 %
auszugehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offenbleiben, da
sie - wie nachfolgend dargelegt - ohnehin konkrete Ausführungen zu ihrem
Haushalt und den ihr darin zufallenden Aufgaben hätte machen müssen.

4.5.2. Der Haushaltschaden ist soweit möglich konkret zu bemessen. Es ist
darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich
auf die Haushaltsführung auswirkt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153 mit
Hinweisen). Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete
Vorbringen zum Haushalt erforderlich, in dem die Geschädigte lebt, zu den darin
übernommenen Aufgaben sowie darüber, inwiefern sie durch den Unfall bei diesen
Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist (4A_37/2011 vom 27.
April 2011 E. 6.2.1; zit. Urteil 4C.166/2006 E. 5.1).

4.5.3. Es obliegt dem Arzt, die Auswirkungen eines schädigenden Ereignisses auf
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, welche
Tätigkeiten verletzungsbedingt nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich
sind; die Frage nach der prozentualen Einbusse gehört jedoch letztlich in den
Zuständigkeitsbereich des Richters, der die ärztlichen Feststellungen unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit zu würdigen hat (ROBERT GEISSELER, Der Haushaltschaden,
in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, 1997, S.
59, 74). Die Beschwerdeführerin war daher nicht davor dispensiert,
substanziierte Behauptungen zu ihrem Haushalt und der ihr darin zu fallenden
Aufgaben zu machen. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Beschwerdeführerin
- auch nicht aus dem zit. Urteil 4A_98/2008. In diesem Urteil wurde zwar
einschränkend festgehalten, dass nicht eine systematische Liste darüber
aufgestellt werden müsse, welche Arbeiten die geschädigte Person im Haushalt
ausübe, und nicht für jede Tätigkeit darzulegen sei, in welchem genauen Ausmass
eine Beeinträchtigung gegeben sei (zit. Urteil 4A_98/2008 E. 3.2.3); eine
Abkehr vom Grundsatz, dass die Einschränkung im Haushalt so konkret wie möglich
zu bemessen ist, lässt sich daraus aber nicht ableiten.

4.5.4. Zu Recht weist die Vorinstanz denn auch darauf hin, dass in einem
Haushalt verschiedene Aufgabenteilungen möglich seien (vgl. hiervor E. 4.2.3.1)
und die Beschwerdeführerin eine Obliegenheit zur Schadenminderung habe (vgl.
hiervor E. 4.2.2). So umfassen zumutbare Organisationsmassnahmen im Rahmen der
Schadenminderung u.a. eine zweckmässige Arbeitsteilung (im Rahmen der
Ohnehinhilfe der Angehörigen vgl. BGE 127 III 403 E. 4 bb. S. 407) und die
Anschaffung von geeigneten Haushaltseinrichtungen und -geräten (Urteil 1A.228/
2004 vom 3. August 2005 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 131 II 656; HARDY LANDOLT,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 1181 f. zu Art. 46 OR; IGNACIO MORENO, Der
Haushaltschaden - die verbliebenen schwarzen Löcher, HAVE 2018 S. 269 ff.,
271). Ohne substanziierte Aussagen zum Haushalt kann die Frage nach der
Schadenminderung nicht beurteilt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass ein Gerichtsgutachten vorliegt, zumal der Beschwerdeführerin gemäss diesem
eine Vielzahl von Aufgaben selbstständig möglich sind, wenn auch zeitlich
verlangsamt (vgl. hiervor E. 4.5.1). Der Einschränkungsgrad im Haushalt ist
aber final, d.h. nach Wahrung der (zumutbaren) Schadenminderung zu beurteilen
(vgl. MORENO, a.a.O., S. 271).

4.6. Die gegen die Hauptbegründung gerichteten Rügen erweisen sich somit
insgesamt als unbegründet. Damit braucht nicht auf die Eventualbegründung der
Vorinstanz eingegangen zu werden.

5.

Die Berechnung des Erwerbsausfallschadens an sich beanstandet die
Beschwerdeführerin nicht. Sie macht aber geltend, die Vorinstanz habe
festgehalten, dass die von der Invaliden- und der Unfallversicherung erbrachten
Rentenleistungen in der unbestrittenen Höhe von Fr. 18'118.-- bzw. Fr.
153'627.-- an den bis 30. Juni 2012 aufgelaufenen Erwerbsausfallschaden von Fr.
194'595.-- in Abzug zu bringen seien, sodass noch ein Restbetrag von Fr.
22'850.-- zu ihren Gunsten verbleibe. Mit dem Stichtag 30. Juni 2012 verletze
sie die zeitliche Kongruenz. Im Urteil 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 4.3
habe das Bundesgericht zwar festgehalten, dass für die Beurteilung der
zeitlichen Kongruenz durchaus auch weitere Zeitspannen als einzig die
Zeitspannen "bisheriger Schaden" und "zukünftiger Schaden" berücksichtigt
werden könnten, das Abstellen auf den 30. Juni 2012 erweise sich indes als
willkürlich und sachfremd. Sachgerechter sei es, wenn auf den Tag abgestellt
werde, an dem die letzten Leistungen der Sozialversicherungen bezahlt worden
seien.

  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I
305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).

Dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt wären, zeigt die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde nicht auf. Sie legt nicht hinreichend dar und es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen auf den 30. Juni 2012 durch die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Allein der Umstand, dass das
Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt allenfalls sachgerechter wäre - wie die
Beschwerdeführerin geltend macht - belegt keine Willkür. Im Übrigen hat sich
die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Beschwerde selbst ausführt - ab dem
1. Juli 2012 nach Kroatien begeben.

6.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenverlegung durch die
Vorinstanz. Sie macht geltend, gemäss Art. 107 lit. a ZPO rechtfertige sich die
Überbindung der Kosten an den Haftpflichtigen ungeachtet des Prozessausgangs
dort, wo der Haftpflichtige seine Haftung überhaupt bestreite, für den Schaden
aber zumindest teilweise aufzukommen habe sowie bei mässigem, in guten Treuen
erfolgten Überklagen. Vorliegend hätten die Beschwerdegegner jeglichen
Schadenersatz in Abrede gestellt mit der Begründung, es sei ihr kein
unfallkausaler Schaden entstanden. Dies habe einen grossen Prozessaufwand
einschliesslich medizinischer Gutachten erfordert. Schliesslich sei die von ihr
behauptete unfallkausale Beeinträchtigung durch ein Gerichtsgutachten bestätigt
worden. Zudem sei ein Überklagen in Haftpflichtprozessen praktisch
vorprogrammiert, da erst die Beweisabnahmen Aufschluss über den definitiven
Schaden erteilen würden.

Die Rüge geht fehl. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den
Prozessparteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (BGE 141 III
426 E. 2.3 S. 427 mit Hinweisen). Im Anschluss daran erlaubt die Bestimmung von
Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen (BGE
141 III 426 E. 2.3 S. 427). Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf
Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der
unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in
Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen (BGE 139 III 33
E. 4.2 S. 35). Dabei ist zu beachten, dass das Gericht im Anwendungsbereich von
Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen darüber verfügt, wie es die Kosten
verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es
überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO
abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2 S. 158; 139 III 358 E. 3 S. 360). Das
Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und
Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen
berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn
umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet
werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn
sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98 mit Hinweis; Urteil 4A_345/2018 vom 5.
November 2018 E. 3 mit Hinweis).

Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Abweichung vom Unterliegerprinzip
gerechtfertigt, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der
Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig
oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Vorliegend fehlt es bereits
an der Voraussetzung des grundsätzlichen Obsiegens, weil die Vorinstanz -
entgegen der Erstinstanz - der Beschwerdeführerin weder einen Erwerbsausfall-
noch einen Haushaltschaden zugesprochen hat. Auch andere besondere Umstände
gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (Auffangtatbestand), die eine Verteilung nach
dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen und von der
Vorinstanz bei der Kostenverlegung zwingend hätten berücksichtigt werden
müssen, tut die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und sind auch nicht
ersichtlich.

7.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen muss sie als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht (Art. 64
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei wird
kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine
Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross