Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.478/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_478/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 14. August 2019 (ZOR.2019.17).

Sachverhalt:

A.

B.B.________ (Beschwerdegegner 1) und C.B.________ (Beschwerdegegnerin 2) sind
Erben der am 16. April 2013 verstorbenen D.B.________. Sie sind der Ansicht,
dass D.B.________ vor ihrem Tod einen Darlehensvertrag mit A.________
abgeschlossen und ihm in diesem Zusammenhang ein Darlehen in Höhe von Fr.
35'000.-- gewährt habe.

B.

Mit Eingabe vom 22. August 2017 klagten B.B.________ und C.B.________ beim
Bezirksgericht Bremgarten mit dem Begehren, A.________ sei zu verurteilen,
ihnen Fr. 45'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2014 (für den
Betrag von Fr. 35'000.--) beziehungsweise seit dem 22. Juli 2015 (für den
Betrag von Fr. 10'000.--) zu bezahlen. Sie begehrten damit die Rückzahlung des
Darlehens von Fr. 35'000.--; im Umfang von Fr. 10'000.-- bezog sich die Klage
auf den Verkauf eines Fahrzeugs, welches Eigentum von D.B.________ gewesen sei.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 verurteilte das Bezirksgericht A.________,
B.B.________ und C.B.________ solidarisch Fr. 35'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 5. September 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

A.________ focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons
Aargau an. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 14. August 2019 ab.

C.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil der Vorinstanz
sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei das Obergericht
anzuweisen, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner begehren
die Abweisung der Beschwerde und den Beizug der "Strafakten im Strafverfahren
wegen mehrfacher Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer ST.2015.57;
ST.2014.30007 beim Bezirksgericht Bremgarten AG, SST.2016.202 beim Obergericht
des Kantons Aargau". Der Beschwerdeführer replizierte, worauf die
Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht haben.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter erreicht der Streitwert
den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.

1.2. Auf den von den Beschwerdegegnern beantragten Beizug weiterer Akten kann
verzichtet werden, da sich dies zur Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers
nicht als notwendig erweist.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist
dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im
Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare
Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an
das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Diese Begründungsanforderungen gelten auch für
die Beschwerdeantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden,
die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken
können (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist
zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie
willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III
16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann
willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141
III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht,
einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid
gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die
eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung
zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b).

3.

Im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der von den Beschwerdegegnern
geltend gemachte (Rückerstattungs-) Anspruch aus dem Darlehensvertrag strittig.

3.1. Das Bezirksgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, der Abschluss eines
Darlehensvertrags über Fr. 35'000.-- zwischen dem Beschwerdeführer als Borger
und der verstorbenen D.B.________ als Darleiherin sei rechtsgenügend erstellt.
Dem Beschwerdeführer sei der Beweis für die von ihm behauptete Rückerstattung
des Darlehens misslungen. Der Betrag von Fr. 35'000.-- sei daher zur
Rückzahlung fällig. Das Obergericht schützte diese Argumentation.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss mit drei Rügen gegen das
angefochtene Urteil: In erster Linie macht er geltend, die Vorinstanzen hätten
mit ihrem Schluss auf eine Rückerstattungspflicht den Verhandlungsgrundsatz
verletzt, denn von den Beschwerdegegnern sei eine solche Pflicht nicht
behauptet worden (dazu Erwägung 3.3). Sodann kritisiert er, das zwischen den
Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei als einfache Gesellschaft und nicht
als Darlehen zu qualifizieren (dazu Erwägung 3.4). Schliesslich bringt er vor,
den Betrag von Fr. 35'000.-- ohnehin bereits zurückbezahlt zu haben (dazu
Erwägung 3.5).

3.3. In Ziffer 4 der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer unter dem
Titel "Fehlen eines Tatsachenvortrags" eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und
von Art. 150 Abs. 1 ZPO. Er macht wie schon im vorinstanzlichen Verfahren
geltend, die Beschwerdegegner hätten es versäumt, die dem Darlehensvertrag
zugrunde liegenden Tatsachen zu behaupten. Dies habe die Vorinstanz missachtet
und ihr Urteil auf einen Sachverhalt gestützt, der von den Beschwerdegegnern
nicht vorgetragen worden sei.

3.3.1. In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz
beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des
Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen
Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe
Art. 55 ZPO). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem
Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche
unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei
Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.
Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche
Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Bestreitet der
Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten
Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende
Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den
Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_441/2019 vom 9.
Dezember 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es
genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu
subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in
ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E.
3.4.2 S. 328). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten
Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog.
implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen: Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581, mit Hinweisen).

3.3.2. In der Klageschrift der Beschwerdegegner wird in Ziffer III.1 auf Seite
6 was folgt ausgeführt:

"Unbestrittenermassen gewährte die verstorbene Ehegattin des [Beschwerdegegners
1] dem [Beschwerdeführer] ein Darlehen in der Höhe von Fr. 35'000.--. Mit
Schreiben vom 17. Juli 2014 hat der [Beschwerdegegner 1] dieses Darlehen zur
Rückzahlung kündigen lassen."

3.3.3. Das Obergericht erwog, mit diesen Ausführungen - Gewährung eines
Darlehens an den Beschwerdeführer - hätten die Beschwerdegegner der Definition
des Darlehens nach Art. 312 OR folgend rechtsgenügend behauptet, die
verstorbene D.B.________ habe dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 35'000.--
ausbezahlt und dieser sich zur Rückzahlung des nämlichen Betrags verpflichtet.

3.3.4. Der Beschwerdeführer meint, die Beschwerdegegner hätten in der
Klageschrift zwar rechtsbegrifflich einen Vertragstypus genannt, es aber
unterlassen, die diesem zugrunde liegenden rechtserheblichen Tatsachen zu
behaupten. Namentlich werde damit nicht gesagt, welche tatsächlichen Umstände
zur Übertragung des Eigentums an der Geldsumme geführt und woraus sich die
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung ergeben soll. Gälte bei der
blossen Nennung des Vertragstypus das diesem zugrunde liegende
Tatsachenfundament stets als mitbehauptet, werde der Verhandlungsgrundsatz "zur
Unkenntlichkeit ausgehölt".

3.3.5. Es trifft zu, dass sich die Behauptungslast grundsätzlich einzig auf
Tatsachen bezieht (siehe vorstehende Erwägung 3.3.1 und namentlich Urteil 4D_28
/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 5). Inwieweit in diesem Zusammenhang rechtliche
Ausführungen und insbesondere die Nennung von Rechtsbegriffen von Bedeutung
sind, braucht vorliegend nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Die
Beschwerdegegner behaupteten, es sei ein Darlehen gewährt worden, woraus sie
die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ableiteten. Es handelt sich beim
Ausdruck "Darlehensgewährung" zwar (auch) um einen Rechtsbegriff, indes um
einen solchen des täglichen Lebens, der als "Tatsachenkomplex in seiner
juristischen Zusammenfassung" dem Erfordernis eines schlüssigen
Tatsachenvortrags unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die darauf
gestützte Rechtsfolge vorliegend genügte (siehe auch CHRISTOPH HURNI, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 20 zu
Art. 55 ZPO und bereits C. JÜRGEN BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und
Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 139147;
MARTIN SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im
schweizerischen Zivilprozessrecht, 2003, S. 26 f.). Die Darlegung konkreter
Einzeltatsachen zum Vertragsabschluss und -inhalt sowie zur Übertragung des
Eigentums an der Geldsumme, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, wäre erst
erforderlich gewesen, wenn dieser den Sachverhaltsvortrag der Beschwerdegegner
entsprechend bestritten hätte (vgl. Urteil 4A_590/2015 vom 20. Juni 2016 E.
4.2). Er bringt in dieser Hinsicht einzig vor, in der Duplik dargelegt zu
haben, dass er den strittigen Betrag von Fr. 35'000.-- D.B.________
zurückbezahlt habe, "ohne dass er hierzu verpflichtet worden wäre bzw. war".
Auch unter Berücksichtigung dieses Einwands ist den Vorinstanzen keine
Verletzung von Art. 55 ZPO vorzuwerfen, wenn sie schlossen, die
Beschwerdegegner hätten - in ihrem Vorbringen, D.B.________ habe dem
Beschwerdeführer ein Darlehen in Höhe von Fr. 35'000.-- gewährt, - in einer den
Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise die Auszahlung des Betrags von Fr.
35'000.-- und das Bestehen einer Rückerstattungspflicht mitbehauptet. Damit ist
auch dem Standpunkt des Beschwerdeführers der Boden entzogen, wonach die von
ihm im bezirksgerichtlichen Verfahren vorgebrachte gegenteilige Behauptung, es
habe keine Rückzahlungspflicht bestanden, von den Beschwerdegegnern nicht
bestritten und damit anerkannt worden sei.

Nachdem somit umstritten war, ob der Betrag von Fr. 35'000.-- mit einer Pflicht
zur Rückerstattung übergeben wurde, kann offen bleiben, ob zu dieser Tatsache
in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen hätte Beweis erhoben
werden können, was die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung bejahte,
der Beschwerdeführer indes verneint. Im Zusammenhang mit der zu dieser Frage
vorgenommenen Beweiswürdigung ist auch die vorinstanzliche Berücksichtigung der
Akten eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sehen, in
dem dieser bestätigt habe, dass es sich beim Rechtsgeschäft, das der
Geldübergabe zugrunde lag, um ein Darlehen handelte. Wie namentlich die
Erwägungen des Bezirksgerichts zeigen, verhält es sich - anders, als der
Beschwerdeführer meint - nicht so, dass sich erst aus diesen, von den
Beschwerdegegnern im erstinstanzlichen Verfahren als Beweis offerierten
Unterlagen ein hinreichender Tatsachenvortrag ergäbe. Eine Verletzung von Art.
55 oder von Art. 150 ZPO ist nicht auszumachen.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz hätte die Übergabe
des Geldbetrags "bei richtiger Anwendung von Art. 57 ZPO" als Beitrag von
D.B.________ an eine (zusammen mit ihm gebildete) einfache Gesellschaft im
Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR und nicht als ein (zurückzuerstattendes) Darlehen
qualifizieren müssen. Zwar habe er - so der Beschwerdeführer weiter - im
Strafverfahren von einem "Darlehen" gesprochen, doch sei er ein juristischer
Laie, sodass seiner Aussage in diesem Zivilverfahren "rechtlich keine bindende
Bedeutung" zukomme. Ferner sprächen "alle materiellen Umstände" gegen ein
Darlehen.

Mit seinen Ausführungen greift der Beschwerdeführer die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen an. Diese hatten nämlich in
tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass sich die Parteien auf eine
Rückzahlungspflicht geeinigt hätten. Die Ermittlung des wirklichen
Parteiwillens (tatsächlicher Konsens) gehört zur Beweiswürdigung (BGE 142 III
239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dass diese geradezu willkürlich wäre, wie der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht (einzig) rügen könnte (Erwägung 2.3),
behauptet er nicht. Dass es sodann bundesrechtswidrig wäre, bei dem von den
Vorinstanzen festgestellten tatsächlichen Parteiwillen auf ein
Darlehensverhältnis zu schliessen, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend
auf (siehe Erwägung 2.1).

3.4.2. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang vorgetragene Kritik, das
Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
verletzt, da es ohne Begründung mit dem Bezirksgericht von einem Darlehen im
Sinne von Art. 312 ff. OR ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer verweist auf
das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der er diesbezügliche
rechtliche Ausführungen gemacht haben will, tut aber nicht (mit Aktenhinweisen)
dar, dass er entsprechende Rügen im obergerichtlichen Verfahren erhoben hätte
(siehe Erwägung 2.2). Abgesehen davon hat sich das Obergericht in Erwägung
2.2.2 des angefochtenen Urteils durchaus mit der Abgrenzung von Darlehen und
einfacher Gesellschaft auseinandergesetzt.

3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer - wie schon vor den Vorinstanzen -
geltend, er habe den von D.B.________ zur Verfügung gestellten Betrag von Fr.
35'000.-- bereits zurückbezahlt.

Die Vorinstanzen kamen zum Beweisergebnis, eine solche Rückzahlung sei nicht
erstellt. Der Beschwerdeführer behaupte wohl, D.B.________ jahrelang finanziell
unterstützt zu haben, ohne aber den Beweis dafür zu erbringen, dass er dies
zwecks Rückzahlung des Darlehens getan habe.

In seiner Beschwerde an das Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz zwar vor, damit in Willkür verfallen zu sein. Er vermag eine solche
indes nicht darzutun, wenn er im Wesentlichen seinen bereits vor Obergericht
dargelegten Standpunkt wiederholt und ausführt, inwiefern er zum
Lebensunterhalt von D.B.________ finanziell beigetragen habe. Auf die
zutreffende Erwägung des Obergerichts, aus diesen Ausführungen ergebe sich
nicht, dass die finanzielle Unterstützung zur Rückzahlung des Darlehens erfolgt
sei, geht der Beschwerdeführer nicht ein.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle