Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.476/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_476/2019

Urteil vom 27. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 21. August 2019 (ZSU.2019.157).

Erwägungen:

1.

A.________ (Beschwerdeführer) klagte am 17. Juni 2019 vor dem Bezirksgericht
U.________ gegen B.________ und die C.________ GmbH auf Bezahlung von EUR
850'000.-- zuzüglich Zins als "Entgelt [...] für den Aktienverkauf gemäss
7seitige Vereinbarung vom 26.02.2010". Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wies der
Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 21. August 2019 ab.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem
hat er dem Sinn nach um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Bundesgericht ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG
entschieden. Demgegenüber ist das Bezirksgericht keine direkte Vorinstanz des
Bundesgerichts und die Beschwerde somit von vornherein unzulässig, soweit sie
sich direkt gegen seine - vom Obergericht in Erwägung 2.3 zusammengefassten -
Erwägungen richtet.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen,
ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der
Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsanforderungen über weite
Strecken nicht, da der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend auf die
Erwägungen der Vorinstanz eingeht und zudem nach Belieben von den tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Entscheids abweicht, ohne im Einzelnen
Sachverhaltsrügen gemäss den eben dargelegten Grundsätzen zu formulieren oder
aufzuzeigen, inwiefern seine neuen Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig
sein sollen.

Soweit der Beschwerdeführer rügen möchte, die Abtretung der von der C.________
GmbH ihm gegenüber zur Verrechnung gebrachten Forderung hätte vom
Bezirksgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage nicht
berücksichtigt werden dürfen, da davon "bisher im ganzen Verfahren seit [s]
einer Klage nie die Rede" gewesen sei, ist ausserdem nicht erkennbar, dass er
bereits vor dem Obergericht eine dahingehende Rüge formuliert hätte. Damit
fehlt es insofern an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (siehe BGE
143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).

Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt haben soll, wenn sie die neuen Tatsachenbehauptungen des
Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 Abs.
1 ZPO und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser
Bestimmung (Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, nicht publ. in:
BGE 137 III 470) nicht zugelassen hat.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (siehe Art. 68 Abs.
3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz