Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.472/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_472/2019

Urteil vom 4. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht,

vom 16. Juli 2019 (BE.2019.29-EZO3).

Sachverhalt:

A.

Am 4. September 2018 stellte das Betreibungsamt U.________ zu Gunsten von
B.________, C.________ und D.________ (Gläubiger) und zu Lasten der A.________
AG (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) zwei Pfandausfallscheine über Fr.
5'508'154.55 und Fr. 3'499'4 81.356 aus. Gestützt darauf reichten die Gläubiger
gegen die Schuldnerin beim Kreisgericht Rheintal ein Konkursbegehren ein.

Am 21. Februar 2019 erhob die Schuldnerin eine "Feststellungsklage nach Art.
85a SchKG und/oder Art. 88 ZPO". Darin beantragte sie, unter anderem, es sei
festzustellen, dass die Forderungen über insgesamt Fr. 9'012'558.75 nicht
bestünden. Sodann seien die den Forderungen zugrundeliegenden Betreibungen
einzustellen. Das Kreisgericht eröffnete für die beiden Begehren je ein
Verfahren. Für das ebenfalls am 21. Februar 2019, aber separat eingereichte
"Gesuch um Bewilligung einer Nachlass-Stundung" wurde am Kreisgericht ein
drittes Verfahren eröffnet.

B.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 forderte die verfahrensleitende Richterin
die Schuldnerin auf, im Verfahren betreffend die negative Feststellungsklage
einen Kostenvorschuss von Fr. 117'000.-- zu leisten und im Verfahren betreffend
vorläufige Einstellung der Betreibung einen solchen von Fr. 900.--. Daraufhin
begehrte die Schuldnerin am 18. März 2019 um Fristerstreckung und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für alle drei am Kreisgericht anhängigen
Verfahren.

Mit Schreiben vom 25. März 2019 erstreckte die zuständige Richterin für die
Verfahren bezüglich der negativen Feststellungsklage und der vorläufigen
Einstellung der Betreibung die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis am
29. April 2019. Am 3. April 2019 forderte sie die Schuldnerin auf, bis am 18.
April 2019 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
ausgefüllt und samt den darin erwähnten Unterlagen einzureichen. Da seitens der
Schuldnerin eine Reaktion unterblieb, setzte ihr die Richterin in der Folge mit
Schreiben vom 24. April 2019 eine "letzte, nicht erstreckbare Nachfrist bis 8.
Mai 2019", die geforderten Unterlagen einzureichen.

Die Schuldnerin antwortete am 29. April 2019 mit einem weiteren
Erstreckungsgesuch. Die zuständige Richterin entschied am Tag darauf (30. April
2019), dass ihr für die Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege eine Nachfrist bis am 8. Mai 2019 angesetzt worden sei, bei der es
bleibe. Da innert Frist keine weitere Reaktion der Schuldnerin erfolgte, wies
die Richterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Entscheid vom 16. Mai 2019 ab.

Die dagegen von der Schuldnerin erhobene Beschwerde, wies das Kantonsgericht
St. Gallen mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab.

C.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid des
Kantonsgerichts sei aufzuheben. Das Kantonsgericht sei anzuweisen, "die von der
Beschwerdeführerin geführte Beschwerde gegen das Kreisgericht Rheintal zu
schützen, damit das Kreisgericht Rheintal das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln" habe. Zudem sei vom Kreisgericht auf
das Begehren vom 29. April 2019 betreffend Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand einzutreten und dieses sei zu genehmigen. Sodann beantragte die
Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht bei der Post
V.________ einen Amtsbericht einzuholen habe, wie sie eingeschriebene
Postsendungen abhole.

Darauf ist nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise
abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht
nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.)
und deren Entscheidrelevanz ohnehin nicht aufgezeigt ist.

3.2. Sie trägt sodann vor, sie sei davon ausgegangen, dass vor Kreisgericht nur
ein einziges Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für alle drei bei Gericht
anhängigen Verfahren durchgeführt werde. Sodann sei der Entscheid des
Kreisgerichts, mit der ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden
sei, (wohl versehentlich) zu früh ergangen. Die ihr von der Richterin des
Kreisgerichts angesetzte Frist für die Einreichung der Unterlagen sei noch gar
nicht abgelaufen.

Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die von der Richterin am Kreisgericht
angesetzte Nachfrist bis am 8. Mai 2019 wurde mit Entscheid vom 30. April 2019
unmissverständlich aufrechterhalten und lief unbenutzt ab. Die
Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich im oben genannten Sinn
(Erwägung 2.1) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht
hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt
haben soll. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar,
inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt hätte,
wobei auf die zutreffende Erwägung 3c/aa S. 4 f. im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verwaltungsrat E.________ sei
wegen Krankheit vom 16. April bis 26. April 2019 arbeitsunfähig gewesen. Sie
habe daher nach dem krankheitsbedingten Ausfall des Verwaltungsrats mit dem
Schreiben vom 29. April 2019 "das einzig Richtige" beantragt. Man hätte ihr die
"Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" bestätigen und eine neue Frist
ansetzen müssen. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht
erfolgt. Damit verletze die Vorinstanz ihr Ermessen, handle willkürlich und
verstosse gegen Art. 9 BV und Art. 6 EMRK. Sodann sei das Verfahren in diesem
Punkt "unfair".

Diese Rüge geht an der Sache vorbei, denn entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin berücksichtigte die Vorinstanz die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrats. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
die Säumnis der Beschwerdeführerin "per 18. April 2019 als glaubhaft gemacht
unverschuldet" erscheine. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 30. April 2019 durch die Erstinstanz eine Nachfrist bis am 8. Mai 2019
gewährt worden. Inwiefern die Vorinstanz damit die genannten Bestimmungen
verletzt hätte, legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht
hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass sie entgegen
der Auffassung der Vorinstanz bis am 8. Mai 2019 habe zuwarten können, die
eingeschriebene Gerichtssendung bei der Post abzuholen. Es sei unzulässig, das
Ende einer Frist auf den letzten Tag der Abholfrist anzusetzen. Das
Kreisgericht hätte daher ihrem Begehren um Fristerstreckung zustimmen und ihr
eine neue Frist ansetzen müssen. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, willkürlich nach Art. 9 BV gehandelt und die
Bestimmung von Art. 6 EMRK verletzt.

Auch diese Rüge geht fehl: Die Erstinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 24. April 2019 eine "letzte, nicht erstreckbare Nachfrist bis 8.
Mai 2019", die benötigten Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege einzureichen. Da die Nachfristansetzung mit dem ausdrücklichen
Vermerk versehen war, dass es sich um eine "letzte, nicht erstreckbare
Nachfrist" handelt (vgl. Urteil 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 mit
Hinweisen), musste die Beschwerdeführerin bis zu einer gegenteiligen Antwort
des Gerichts nach Treu und Glauben davon ausgehen, es werde ihr keine weitere
Erstreckung gewährt und die Frist zur Nachreichung der Unterlagen werde am 8.
Mai 2019 endgültig ablaufen.

Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation (peremptorisch angesetzte
Nachfrist) trotzdem ein weiteres Fristerstreckungsgesuch einreichte, wie sie es
am 29. April 2019 tat, musste sie damit rechnen, dass einem solchen Gesuch
nicht entsprochen werden könnte und es bei der peremptorisch angesetzten
Nachfrist bleibt. Die Richterin entschied umgehend über das erneute
Fristerstreckungsgesuch und stellte den Entscheid der Beschwerdeführerin als
eingeschriebene Sendung zu. Deshalb ist es unverständlich, dass sie - trotz
ausgewiesener zeitlicher Dringlichkeit - auf die im Briefkasten deponierte
Abholeinladung nicht sogleich reagierte, sondern bis zum letzten Tag der
siebentägigen Abholungsfrist zuwartete, auch wenn die sieben Tage an sich zur
Verfügung stehen (vgl. BGE 143 V 249 E. 6.5). Wartete die Beschwerdeführerin
unter den vorliegenden konkreten Umständen aber grundlos sieben Tage, um die
eingeschriebene Sendung des Gerichts abzuholen, kann sie sich - wie die
Vorinstanz zutreffend erwog - nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO)
nicht mehr darauf berufen, sie habe nach Empfang des Schreibens nicht mehr
rechtzeitig reagieren können und brauche eine weitere Fristverlängerung.
Vielmehr bleibt es in einem solchen Fall bei der bereits am 24. April 2019
angesetzten, "letzten, nicht erstreckbaren Nachfrist bis 8. Mai 2019".
Ansonsten könnte eine Partei auf diese Weise ohne Rechtfertigung eine weitere
Erstreckung peremptorisch angesetzter Fristen "erzwingen".

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin
zitierten Urteil 5A_280/2018. Der diesem Entscheid zugrundliegende Sachverhalt
unterscheidet sich von der hier vorliegenden Konstellation in zentralen Punkten
(vgl. Urteil 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2) : Im Gegensatz zum
dortigen Entscheid wurde hier die Frist einerseits ausdrücklich als eine
"letzte, nicht erstreckbare" bezeichnet. Andererseits qualifizierte die
Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als trölerisch, was diese vor
Bundesgericht nicht hinreichend in Frage stellte, indem sie bloss das Gegenteil
behauptet und erklärt, das Zusammentragen von vielen Belegen und Dokumenten sei
zeitaufwendig.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 BGG ohne Einholung von Vernehmlassungen und mit summarischer
Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos.

6.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil
4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, und dem Kreisgericht Rheintal schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger