Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.458/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_458/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 9.
Juli 2019 (ZK1 2018 28).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG (Kreditgeberin, Beschwerdegegnerin) und die A.________AG
(Kreditnehmerin, Beschwerdeführerin) schlossen am 29. Juli 2013 und am 26.
September 2013 Kreditverträge über Fr. 2'400'000.-- beziehungsweise Fr.
5'000'000.--.

Die B.________ AG kündigte die Verträge per 31. März 2014. Weil die A.________
AG die ausbezahlten Beträge nicht zurückerstattete, setzte die B.________ AG
Verzugszinsen in Betreibung. Hierfür erhielt sie verschiedentlich provisorische
Rechtsöffnungen erteilt.

B.

Die A.________ AG klagte jeweils beim Bezirksgericht March auf Aberkennung der
Forderungen. Das Bezirksgericht vereinigte zehn Verfahren und wies die
Aberkennungsklagen mit Urteil vom 15. Juni 2018 ab. Zugleich stellte es fest,
dass die provisorischen Rechtsöffnungen damit definitiv geworden seien.

Dagegen gelangte die A.________ AG mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz.
Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2019 ab.

C.

Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 9. Juli 2019 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der
Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr.
30'000.--.

1.2. Rechtsschriften haben ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel
ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich nicht darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu
beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag stellen, der im Fall der Gutheissung
der Beschwerde zum Urteil in der Sache erhoben werden könnte. Ansonsten ist die
Beschwerde unzulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht bei
Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313
E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und - im Eventualbegehren - die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung in der Sache. Es scheint fraglich, ob unter diesem Gesichtspunkt
auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Indes macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht auf die Befragung verschiedener
Personen verzichtet. Sollte sich diese Rüge als begründet erweisen, wäre die
Sache voraussichtlich an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens
zurückzuweisen. Da die Beschwerde indes ohnehin abzuweisen ist, braucht darauf
nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist
dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im
Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare
Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an
das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist
zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie
willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III
16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann
willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141
III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht,
einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid
gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die
eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung
zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 116 Ia 85 E. 2b).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Ziffer 3.1 ihrer Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Konkret habe sie
"offerierte Beweismittel" nicht abgenommen. So seien zwei Zeugen nicht befragt
worden und habe die Parteibefragung von "Herr[n] C.________ von der Bg" sowie
von "Herr[n] D.________ von der Bf" nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin
unterlässt es aber bereits, mit Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass solche
Befragungen im kantonalen Verfahren prozesskonform beantragt worden wären
(siehe Erwägung 2.2). Aus dem gleichen Grund gehen die - nicht weiter
begründeten - Rügen der Beschwerdeführerin fehl, es seien ihr "Anspruch auf ein
gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör" missachtet, ihr
Beweisführungsanspruch und das "Verbot des überspitzten Formalismus" verletzt
und die Art. 310 und Art. 317 ZPO falsch angewandt worden (vgl. Urteile 4A_36/
2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.2; 4A_404/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3.3;
4A_394/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3).

3.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin eine "offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsermittlung" (Ziffer 3.2 der Beschwerdeschrift). Sie legt über drei
Seiten frei ihre eigene Sicht der tatsächlichen Geschehnisse dar, ohne auf die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen, und behauptet
pauschal, das Kantonsgericht habe "sowohl die vorhandenen Zeugenaussagen als
auch die vorhandenen Dokumente, namentlich de[n] vorhandene[n] Mailverkehr
nicht korrekt gewürdigt und die relevanten Aussagen zur Beurteilung nicht
herangezogen". Sie nennt verschiedene Zeugen sowie Urkunden und schildert,
welche Erkenntnisse die Vorinstanz daraus hätte ziehen können. Damit erhebt die
Beschwerdeführerin keine hinreichend begründete Willkürrüge (siehe Erwägung
2.3). Abgesehen davon wird aus ihren Ausführungen nicht ersichtlich, dass die
von ihr genannten Beweismittel schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
gewesen wären beziehungsweise wo und in welchem Zusammenhang sie entsprechende
Beweisanträge gestellt hätte.

3.3.

3.3.1. Ist folglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat, und die Beschwerdeführerin nicht zu hören, soweit sie ihre
Argumentation auf einen Sachverhalt stützt, der von den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, so gehen auch die unter
dem Titel "Rechtsrügen" erhobenen Vorwürfe ins Leere. Denn auch diesen legt die
Beschwerdeführerin zu grossen Teilen ihre eigene Sachverhaltsdarstellung
zugrunde, ohne indes hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu formulieren.
Soweit den diesbezüglichen Ausführungen überhaupt Kritik an der
vorinstanzlichen Rechtsanwendung entnommen werden kann, ist eine
Rechtsverletzung nicht dargetan:

3.3.2. Die Beschwerdeführerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf
den Standpunkt, die beiden (bis zum 31. März 2014 befristeten) Kreditverträge
seien aufgrund einer mündlichen Einigung bis zum 31. August 2018 verlängert und
die Zinsen bis dahin gestundet worden. Die Verträge könnten erst auf diesen
Termin gekündigt werden, weshalb die in Betreibung gesetzten Verzugszinsen
nicht geschuldet seien.

Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, die von der Beschwerdeführerin behauptete
Verlängerung der Laufzeiten der Darlehen sei nicht nachgewiesen. Folglich sei
sie zufolge Nichtrückzahlung der Kapitalsummen verzugszinspflichtig und die
Abweisung der Aberkennungsklagen zu Recht erfolgt.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem
Darlehen ausgegangen. Es läge nämlich eine einfache Gesellschaft vor. Die
Parteien hätten sich "mündlich und in grundsätzlicher Weise über die Erreichung
eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mittel[n], sowie auf die
Verteilung von Verlust und Gewinn geeinigt". Die "beiden Darlehen" seien "im
Gesamtkontext der Kooperation der Parteien" gestanden und ergäben "für sich
alleine keinen Sinn".

Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird nicht klar, ob sie das Vorliegen
eines (anderen) übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (tatsächlicher
Konsens) behauptet oder das Urteil deshalb angreift, weil sie die
Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip anders ausgelegt haben will
(normativer Konsens). So oder anders verfängt ihre Kritik nicht: Die Ermittlung
des tatsächlichen Konsenses gehört zur Beweiswürdigung (BGE 142 III 239 E.
5.2.1 mit Hinweisen). Dass diese geradezu willkürlich wäre, wie die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (einzig) rügen könnte, behauptet sie
nicht. Umgekehrt zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Ausführungen
nicht auf, weshalb das zwischen den Parteien bestehende (normativ ausgelegte)
Vertragsverhältnis als einfache Gesellschaft zu qualifizieren wäre (vgl. zur
Abgrenzung von Darlehen und einfacher Gesellschaft Urteil 4A_509/2010 vom 11.
März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Ihre Rüge ist insofern nicht hinreichend
begründet (siehe Erwägung 2.1), zumal sie auch nicht nachvollziehbar darlegt,
inwiefern der Schluss auf eine einfache Gesellschaft etwas am vorinstanzlichen
Ergebnis - Kündbarkeit per 31. März 2014 und folglich Rückzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin - ändern sollte.

3.3.4. Auch mit ihrer übrigen rechtlichen Kritik verfehlt die
Beschwerdeführerin die im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden
Begründungsanforderungen. So beanstandet sie - ohne Bezugnahme auf die
vorinstanzlichen Erwägungen und ohne weitere Erklärung - die "Nichtbeachtung"
der Haftung aus "culpa in contrahendo", eine Verletzung des
Rechtsmissbrauchsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie eine
unrichtige Anwendung von Art. 6 OR, da die Vorinstanzen "die besondere Natur
des Geschäftes" nicht berücksichtigt hätten. Auch darauf kann nicht eingetreten
werden.

3.3.5. Ob die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen - insbesondere die
Subsumtion unter die Regeln der einfachen Gesellschaft - bereits deshalb
unzulässig gewesen wären, weil die Beschwerdeführerin diese nicht schon vor den
Vorinstanzen vorgebracht hatte, wie dies die Beschwerdegegnerin unter Hinweis
auf Urteil 5A_690/2018 (recte: wohl 5A_980/2018) vom 5. Juni 2019 E. 1.3
geltend macht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben (vgl. auch BGE 143 III
290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem geringen Aufwand des Gerichts wird
durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Der Beschwerdegegnerin,
die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, ist für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(siehe Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle