Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.457/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_457/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin
im Obligationenrecht,

vom 16. Juli 2019 (BE.2019.19-EZO3).

Erwägungen:

1.

Am 15. Januar 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Kreisgericht
Rheintal "Aberkennungsklage" gegen die B.________ Aktiengesellschaft und
ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Separat reichte er das
ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie 12 Beilagen
ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 forderte das Kreisgericht den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, die ungenügenden
Unterlagen zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2019 eine
weitere Eingabe und weitere Beilagen ein.

Mit Entscheid vom 22. März 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 16. Juli 2019
ab.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 11. September 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, der
Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das "Rechtsgesuch der
Beschwerdegegnerin sei abzuweisen". Eventualiter sei die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. Mit der
Eingangsanzeige vom 18. September 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht. Er beruft sich darin zwar darauf, dass die Vorinstanz
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die gerichtliche Fragepflicht
verletzt habe. Sodann macht er geltend, dass die Vorinstanz neue Behauptungen
unzulässigerweise aus dem Recht gewiesen habe, er seiner Mitwirkungspflicht
bezüglich dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgekommen und nicht zu
erkennen sei, wo er unvollständig oder fehlerhaft gearbeitet habe. Dabei
schildert er aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge,
ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend
konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern
diese seine Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten zwar dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es sich aber
ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von
diesen Kosten gegenstandslos. Dem Beschwerdegegner ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichterin im Obligationenrecht, und dem Kreisgericht Rheintal,
Einzelrichter, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger