Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.454/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_454/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Anlagestiftung,

vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. Peter Reetz und Martin Sohm,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG (vormals: C.________ AG)

vertreten durch den Rechtsanwalt Stefan Kirchhofer und

die Rechtsanwältin Dr. Nadja Erk,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Totalunternehmervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli
2019 (HG140252-O).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ Anlagestiftung (Bestellerin, Beschwerdeführerin) übertrug mit
"Totalunternehmer-Werkvertrag" vom 16. Juni 2006 (TU-Vertrag) der heutigen
B.________ AG (damals C.________ AG, Unternehmerin, Beschwerdegegnerin) die
Planung, Errichtung und teilweise Erstvermietung des Gewerbe- und
Fachmarktzentrums X.________ an der Strasse U.________ in V.________ auf dem
Grundstück Parzelle-Nr. xxx. Das Werk wurde am 19. März 2008 abgenommen.

Nachdem die Einwohnergemeinde V.________ ursprünglich allen Erstmietern
bewilligte, das Gewerbe- und Fachmarktzentrum X.________ als Verkaufsfläche zu
nutzen, erwies sich eine solche Nutzung des Erdgeschosses nach mehreren
Gerichtsverfahren als unvereinbar mit Art. 51 des kommunalen Baureglements
(vgl. die bundesgerichtlichen Urteile 1C_497/2009 und 1C_499/2009 vom 8. Juni
2010, sowie Urteil 1C_691/2013 vom 28. März 2014).

B.

Mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 machte die Bestellerin vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich Forderungen von insgesamt Fr. 6'954'926.45
geltend sowie Schadenersatzansprüche in der Höhe von Fr. 25'000.--, jeweils
zuzüglich Zins zu verschiedenen Verfallzeiten.

Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 12. Juli 2019 die Klage ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Bestellerin, das Urteil des
Handelsgerichts vom 12. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Klage vom 17. Dezember 2014
gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin behauptet einen Minderwert des Gewerbe- und
Fachmarktzentrums, da keine Bewilligung dafür erteilt wurde, sämtliche Flächen
durch Verkaufsgeschäfte zu nutzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe ihr die erwartete Nutzung des gesamten Bauobjekts als
Verkaufsfläche für Fachgeschäfte zugesichert, weshalb sie für den rechtlichen
Mangel der fehlenden Bewilligungsmöglichkeit hafte. Indem das Handelsgericht
dies verkannte, habe es zahlreiche Normen des Bundesrechts verletzt, namentlich
Art. 18 OR i.V.m. Art. 1 OR und Art. 2 ZGB, Art. 197 Abs. 1 OR, Art. 412 Abs. 2
OR, Art. 398 Abs. 2 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie Art. 9 BV.

Die Beschwerdegegnerin begehrt in ihrer Antwort die Abweisung der Beschwerde.
Das Handelsgericht verzichtete auf Stellungnahme.

Die Parteien haben unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen
Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht die Beschwerde in
Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert
(BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt
das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass auf den TU-Vertrag im
Wesentlichen Werkvertragsrecht awendbar ist. Dennoch rügt sie zahlreiche Male,
die Vorinstanz habe Art. 197 OR verletzt, indem sie - mangels Qualifizierung
der Äusserungen der Beschwerdegegnerin als Zusicherung -einen rechtlichen
Mangel verwarf.

Die von der Beschwerdeführerin geforderte, aber nicht näher begründete analoge
Anwendung des aus dem Kaufvertragsrecht stammenden Art. 197 OR und der dazu
ergangenen Rechtsprechung überzeugt nicht (vgl. dazu PETER GAUCH, Der
Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 1371 mit Hinweisen). Ob ein rechtlicher
Werkvertragsmangel vorliegt, ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 368
OR zu beurteilen, der mit dem Mangelbegriff von Art. 166 der vertraglich
vereinbarten SIA-Norm 118 übereinstimmt und wonach die Unternehmerin für jede
Abweichung des Werks von der vertraglichen Vereinbarung einzustehen hat. Die
Vorinstanz stellte im Übrigen zutreffend in Frage, ob vorliegend überhaupt eine
werkvertragsrechtliche Zusicherung Verfahrensgegenstand ist. Ein separates
Garantieversprechen liegt auf den ersten Blick näher, zumal strittig ist, ob
eine zukünftige und insoweit ungewisse, von der Auslegung
öffentlich-rechtlicher Nutzungsvorschriften abhängende Nutzungsmöglichkeit von
der Beschwerdegegnerin versprochen wurde. Diese Rechtsfrage kann indessen offen
gelassen werden, falls der jeweils erforderliche übereinstimmende Parteiwille
im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR von der Vorinstanz willkürfrei und
bundesrechtskonform verneint wurde.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz eine Zusicherung der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Nutzung als Verkaufsgeschäft der gesamten
Baufläche verneinte, habe sie das Prinzip der Vertragsauslegung im Sinne von
Art. 18 OR i.V.m. Art. 1 OR und Art. 2 ZGB verletzt.

3.1. In der Begründung der vermeintlich rechtlichen Rüge bezieht sich die
Beschwerdeführerin jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz zum tatsächlichen
Konsens; sie gesteht mithin selbst ein, die Erwägungen im angefochtenen Urteil
zum tatsächlichen Konsens im Rahmen einer rechtlichen Rüge zu kritisieren, da
die Vorinstanz "viele Aspekte, welche nicht bei der Feststellung eines
übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens, sondern bei der Prüfung des
Vorliegens eines normativen Konsenses zu prüfen gewesen wären," abgehandelt
habe. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich indessen auf diesen pauschalen
Vorwurf, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, welche Aspekte ihrer Ansicht nach
einzig im Rahmen der Bestimmung eines normativen Konsenses hätten geprüft
werden sollen.

Inwiefern die vorinstanzliche Vorgehensweise zu beanstanden wäre, ist im
Übrigen auch nicht ersichtlich. So stellte die Vorinstanz in einem ersten
Schritt den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien fest, wofür sie den
TU-Vertrag sowie die darin zum Vertragsbestandteil erklärten Dokumente nach
deren Wortlaut und den gesamten Umständen eingehend untersuchte. Nachdem sie
keiner der im Recht liegenden und zum Vertragsverständnis relevanten Urkunden
einen ausdrücklichen oder impliziten Konsens hinsichtlich einer Zusicherung der
Nutzungsmöglichkeit der gesamten Baufläche als Verkaufsfläche entnehmen konnte
und ihrer Ansicht nach auch das nachträgliche Parteiverhalten nicht hierauf
schliessen liess, verzichtete sie auf die Abnahme weiterer Beweismittel und
schritt zur Bestimmung eines allfälligen vertrauenstheoretischen Konsenses.

Hiermit beachtete die Vorinstanz den Grundsatz, wonach mittels
Vertragsauslegung in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der
Parteien festzustellen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; Urteil 4A_652/2017 vom 24.
August 2018 E. 5.1.1). Sie berücksichtigte zudem, dass für das tatsächliche
Verständnis der Erklärung nicht allein der Wortlaut massgebend ist, sondern
dass die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen
der erklärenden Partei indizieren (BGE 142 III 239 E. 5.2.1), weshalb
namentlich auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden kann, was
die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.;
143 III 157 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1). Erst als sich kein übereinstimmender
wirklicher Parteiwille gemäss dem Verständnis der Beschwerdeführerin
feststellen liess, legte die Vorinstanz die Erklärungen der Parteien nach dem
Vertrauensprinzip so aus, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie
den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Art. 18 Abs.
1 OR). Die Vorinstanz ging entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
methodisch einwandfrei vor.

3.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik
zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich einer tatsächlichen
Willensübereinstimmung mangels gehöriger Sachverhaltsrüge (vgl. dazu vorstehend
E. 1.3) ohnehin nicht zu hören wäre, sofern die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz auch im Ergebnis nicht zu beanstanden sind:

Die Vorinstanz verneinte, dass eine umfassende Nutzung als Verkaufsfläche
ausdrücklich vereinbart war, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet,
jedenfalls nicht hinreichend konkret. Da in der zum Vertragsbestandteil
erklärten Gesamtbaubewilligung vom 9. Februar 2006 auf die Vereinbarkeit der
Nutzung mit Art. 51 des Baureglements 1994 der Gemeinde V.________ bzw. auf
eine als notwendig erachtete "Betriebsbewilligung" hingewiesen wurde, ging die
Vorinstanz sodann davon aus, eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit sei auch nicht
konkludent zugesichert worden, sondern habe im Gegenteil unter dem Vorbehalt
der Bewilligung gestanden. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die
Vorinstanz verkenne, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen habe, die
Bewilligung einzuholen. Die Beschwerdegegnerin mag verantwortlich dafür gewesen
sein, die Nutzungsbewilligung zu beantragen. Indessen kann die
Beschwerdeführerin entgegen der Prämisse, welche ihrem Einwand zugrunde liegt,
nichts aus der Pflicht zur Einholung der Bewilligung bezüglich der Tragung des
Risikos der Bewilligungsverweigerung ableiten.

Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auch vor Bundesgericht auf die
"Nutzungsvereinbarung Tragstruktur", welche indessen gemäss insoweit
unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz lediglich von einer
Subunternehmerin erstellt und von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet
wurde. Darüber hinaus erhellt nicht, inwiefern der in diesem Dokument
verwendete Begriff "Verkaufsfläche" eine Zusicherung einer entsprechenden
Nutzung bedeuten soll, wurde er doch im Hinblick auf die flächenbedingten
Tragbarkeitsvoraussetzungen verwendet und damit in einem technischen
Zusammenhang.

In den weiteren im Recht liegenden Vertragsbeilagen und Plänen, welche die
Vorinstanz akribisch untersuchte, konnte sie ebenfalls keinen Parteiwillen
gemäss dem Verständnis der Beschwerdeführerin erkennen. Die Beschwerdeführerin
kritisiert die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil nur insofern,
als sie der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ihre eigene tatsächliche
Sicht gegenüberstellt. Abgesehen davon, dass sie hiermit die qualifizierten
Voraussetzungen an eine Sachverhaltsrüge (E. 1.3) verkennt, ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie keine
implizite Zusicherung für die Nutzung als Verkaufsfläche ableitete aus der
Bruttorenditeberechnung, der Mietzinsgarantie, dem Erstvermietungsauftrag, dem
Baubeschrieb vom 10. Mai 2006, dem Grobbaubeschrieb vom 12. Mai 2006, einer
weiteren Beilage sowie einerseits den bereits realisierten gemeinsamen
Projekten und andererseits dem nachträglichen Parteiverhalten.

Vielmehr überzeugt die Annahme der Vorinstanz, in der Bruttorenditeberechnung
gehe es nicht um die Ermittlung des Werkpreises. Zwar bildeten die Beträge für
den Landerwerb und die Werkvertragssumme fixe Parameter; die für Mieterträge
und die Bruttorendite deklarierten Zahlen konnten hingegen nicht mehr als
Annahmen und Erwartungen zum Ausdruck bringen. Denn die Mietverträge mit den
Erstmietern waren zu diesem Zeitpunkt gar nicht abgeschlossen. Auch aus der
Mietzinsgarantie und dem Erstvermietungsauftrag kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weil die Beschwerdegegnerin den Mietzins der
Erstvermietung explizit garantierte und die Verantwortung für die
Erstvermietung ebenfalls aufgrund einer eindeutigen schriftlichen Übereinkunft
übernahm, liegt vielmehr nahe, dass weitere Zusicherungen ebenfalls
ausdrücklich vereinbart und schriftlich festgehalten worden wären. Was die
Beschwerdeführerin sodann zu den Überlegungen der Vorinstanz zu den weiteren
Vertragsdokumenten sowie zum nachträglichen Parteiwillen vorbringt, ist
ebenfalls einzig appellatorische Kritik und vermag jedenfalls keine Willkür am
Beweisergebnis des angefochtenen Urteils zu begründen, womit es sein Bewenden
hat.

3.3. Im Rahmen der in der Folge vorgenommenen normativen Betrachtung erwog die
Vorinstanz, weder aus dem Wortlaut noch dem Zusammenhang und den gesamten
Umständen habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, dass die
Beschwerdegegnerin die umfassende Nutzung als Verkaufsfläche zusichere. Der
Vertragszweck spreche ebenfalls gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin;
mit anderen Worten erscheine die von ihr behauptete Zusicherung nicht
sachgerecht. Da schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
ausdrücklich den Mietzins garantierte, auch objektiv betrachtet nicht auf die
Abgabe weiterer impliziter Garantien oder Zusicherungen - wie die einer
ausschliesslichen Kaufnutzung - schliessen lasse, verwarf die Vorinstanz auch
einen dahingehenden normativen Konsens.

3.3.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen ist als Rechtsfrage frei zu prüfen, wobei das Bundesgericht
an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie
das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 144 III
43 E. 3.3; 142 III 239 E. 5.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; je mit weiteren
Hinweisen).

3.3.2. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Bezeichnung des Projekts im
TU-Vertrag als Gewerbe- und Fachmarktzentrum objektiv betrachtet keine
ausschliessliche Fachmarktnutzung nahe legt, ist nicht zu beanstanden (vgl.
auch die Vertragsauslegung in den Urteilen 1C_497/2009 und 1C_499/2009 vom 8.
Juni 2010 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin bestritt nie, dass sie insbesondere
bei Erhalt der "Betriebsbewilligung", welche sich in der Folge als unzulässig
erwies, ebenfalls mit der Möglichkeit der Nutzung zum Warenverkauf auf der
gesamten Fläche rechnete. Dementsprechend liegt es auch nahe, dass die Begriffe
Fachmarktzentrum und Verkaufsflächen von den Parteien verwendet wurden. Dies
ändert entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin indessen nichts daran,
dass den gemachten Äusserungen nach Treu und Glauben nicht zu entnehmen war,
die Beschwerdegegnerin garantiere die umfassende Nutzung als Verkaufsfläche.
Zudem erscheint es weder sachgerecht noch bestehen erkennbare äussere Gründe,
aus welchen die Beschwerdeführerin hätte ableiten können und dürfen, die
Beschwerdegegnerin sichere ihr eine Nutzungsbewilligung zu, welche eine
behördlich bzw. gerichtlich vorzunehmende Abwägung verschiedener Interessen
voraussetzt. Vielmehr spricht nach dem plausiblen Standpunkt der Vorinstanz
auch der Umstand gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die
kommunalrechtlich vorgeschriebene ausgewogene Nutzung für Produktions- und
Dienstleistungsbetriebe nicht nur von der Ermessensausübung, sondern zudem von
den Konzepten der jeweiligen Mieterinnen abhängt, also mit mehreren
Unsicherheiten verbunden ist. Die Vorinstanz wandte das Vertrauensprinzip
bundesrechtskonform an, indem sie unter normativer Betrachtung der
Parteiaussagen zum Schluss kam, es bestünden keinerlei objektive Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdegegnerin für die fragliche, ihrem Einflussbereich
entzogene Nutzungsmöglichkeit einstand.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt
(Art. 152 Abs. 1 ZPO), indem sie willkürlich (Art. 9 BV) Beweise antizipiert
gewürdigt habe respektive darauf verzichtete, Dr. D.________ und E.________ als
Zeugen einzuvernehmen.

Es trifft zu, dass die Vorinstanz Beweise antizipiert würdigte, indem sie
schloss, angesichts des klaren Beweisergebnisses sei eine Befragung der von der
Beschwerdeführerin offerierten Zeugen entbehrlich. Inwiefern die Vorinstanz
damit Recht verletzt hätte, tut die Beschwerdeführerin in ihrer Rüge hingegen
nicht dar. Vor diesem Hintergrund bleibt insbesondere unklar, ob eine
entsprechende Einvernahme der Zeugen das Entscheidergebnis beeinflusst hätte.
So zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wie sich die Zeugen zum Sachverhalt
hätten äussern können und inwiefern deren Aussagen bei der Vorinstanz
berechtigte Zweifel am Beweisergebnis hätten wecken sollen, was auch nicht
ersichtlich ist. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt das
Recht der Beschwerdeführerin auf Beweis (Art. 152 ZPO) als Teilgehalt des
Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO nicht, denn dieser
Anspruch umfasst nur Umstände, die für den Verfahrensausgang rechtserheblich
sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO sowie BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 mit
Hinweisen).

Die Vorinstanz hat entgegen der weiteren Behauptung der Beschwerdeführerin
ihren Schluss zudem ausreichend im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG
begründet, zumal aus der Beschwerde hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin
bewusst war, die Zeugenaussagen würden nach Ansicht der Vorinstanz die aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung ohnehin nicht zu
erschüttern vermögen (vgl. zur Definition der antizipierten Beweiswürdigung BGE
140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 90 II 219 E. 4b S.
224).

5.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 412 Abs. 2
OR, Art. 398 Abs. 2 OR sowie Art. 97 Abs. 1 OR.

Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass insoweit
Mäklervertrags- bzw. Auftragsrecht (vgl. den Verweis auf allgemeines
Auftragsrecht in Art. 412 Abs. 2 OR) anzuwenden ist, als sich die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des TU-Vertrages des Weiteren dazu verpflichtete,
für Erstmieter zu sorgen. Dies erscheint zutreffend, womit die geltend gemachte
Schadenersatzforderung unter dem Blickwinkel einer auftragsrechtlichen
Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 398 Abs. 2 und Art. 97 OR) zu prüfen ist.

Die Vorinstanz verwarf jegliche Argumente der Beschwerdeführerin, aus denen sie
ableitete, die Beschwerdegegnerin habe ihre Sorgfaltspflicht im Sinne von Art.
398 Abs. 2 OR verletzt. Die Beschwerdeführerin vermag diese Schlussfolgerung
der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Denn sie bezieht sich
in ihrer Rügebegründung jeweils auf die sich als unzutreffend erwiesene
Prämisse der zugesicherten Nutzung als Verkaufsfläche seitens der
Beschwerdegegnerin. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht
verletzt haben kö nnte, wenn sie schlicht mit den fraglichen Unternehmen
Mietverträge abschloss, ist nicht dargetan. Vielmehr erfüllte die
Beschwerdegegnerin damit ihre auftragsrechtliche Pflicht zur Erstvermietung;
eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Übernahme der Folgen einer
fehlenden Bewilligung der von den Mietparteien vorgesehenen Projekte übernahm
sie nicht, womit eine Pflichtverletzung insoweit von vornherein ausgeschlossen
ist. Die Rügen einer Verletzung von Art. 412 Abs. 2 OR, Art. 398 Abs. 2 OR
sowie Art. 97 Abs. 1 OR sind unbegründet.

6.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin, die sich
vor Bundesgericht anwaltlich vernehmen liess, zudem für ihren Aufwand zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 29'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 34'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug