Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.453/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_453/2019

Urteil vom 5. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ SA,

2. B.________ Sàrl,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andri Hess und Julian Schwaller sowie
Rechtsanwältin Katrina Frame, Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. C.________, Inc.,

2. D.________ (Schweiz) AG,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thierry Calame und Peter Ling,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Patentrecht; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 15. August 2019
(S2019_002).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.________, Inc. (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in den
Vereinigten Staaten ist eingetragene Inhaberin der schweizerischen Teile der
europäischen Patente EP xxx und EP yyy.

Beide Streitpatente sind in der Schweiz validiert und in Kraft. Die Patente
beschlagen Fixierungsvorrichtungen und Systeme zum Eingriff in Gewebe (EP xxx)
und Vorrichtungen zum Ergreifen und Fixieren von (Herzklappen-) Segeln bei der
(Herz-) Klappenreparatur (EP yyy).

Die Klägerin 1 hat der E.________, Inc. (Klägerin 2) mit Sitz in U.________,
Vereinigte Staaten, eine ausschliessliche Lizenz an den Streitpatenten erteilt;
diese wiederum hat eine Unterlizenz für die Schweiz an die D.________ (Schweiz)
AG, (Klägerin 3, Beschwerdegegnerin 2) erteilt.

A.b. A.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdeführerin 1), F.________ Sàrl
(Beklagte 2), G.________ AG (Beklagte 3) und B.________ Sàrl (Beklagte 4,
Beschwerdeführerin 2) sind Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.

Die Klägerinnen stellten sich auf den Standpunkt, eine Vorrichtung der
Beklagten, die sog. "PASCAL"-Vorrichtung, verletze ihre beiden Patente EP xxx
und EP yyy.

A.c. Das menschliche Herz besteht aus vier Kammern: den linken und rechten
Vorhöfen sowie den linken und rechten Herzkammern (Ventrikel). Die rechte Seite
des Herzens pumpt Blut in den Lungenkreislauf (Lunge), die linke Seite pumpt
Blut in den systemischen Kreislauf (Rest des Körpers).

Der Herzzyklus kann in zwei verschiedene Phasen unterteilt werden: In der
Diastole dehnen sich die Ventrikel aus und füllen sich mit Blut, zunächst
passiv und dann aktiv durch Kontraktion der Vorhöfe. In der Systole ziehen sich
die Ventrikel zusammen, wodurch Blut in die Blutgefässe (ausserhalb des
Herzens) ausgestossen wird. Um einen Rückfluss zu verhindern, sind die
Ventrikel an ihren Ein- und Austrittspunkten mit vier Ventilen (Herzklappen)
versehen. Dies sind die atrioventrikulären (d.h. Trikuspidal- und
Mitralklappen) und die halbmondförmigen (d.h. Lungen- und Aortaklappen)
Herzklappen.

Alle vier Herzklappen öffnen und schliessen sich passiv in Reaktion auf
unterschiedlichen Blutdruck. Die atrioventrikulären Herzklappen öffnen sich
während der Diastole und schliessen sich während der Systole; das Gegenteil
gilt für die halbmondförmigen Herzklappen. Die Herzklappen der linken Seite des
Herzens, einschliesslich der Mitralklappe, erfahren im Verlaufe des Herzzyklus
erhebliche Druckbelastungen.

Die Mitralklappe ("mitral valve") befindet sich zwischen dem linken Vorhof
("left atrium") und der linken Herzkammer ("left ventricle") :

               

Abbildung 1: Schematische Darstellung des menschlichen Herzens

Die Mitralklappe ist bikuspidal, was bedeutet, dass sie zwei Klappensegel
(auch cuspis genannt) hat, die biegsame Strukturen sind. Normale Herzklappen
stellen keinen nennenswerten Widerstand für den Blutstrom dar, da dieser sie im
geöffneten Zustand einfach gegen die Herzwand drückt. Die dann einsetzende
Rückströmung entfaltet die Herzklappen und verschliesst so die Strombahn. An
den Segelklappen wird das Umschlagen der Klappensegel in die falsche Richtung
durch Sehnenfäden ( chordae tendineae) verhindert, die während der Systole von
den Papillarmuskeln der jeweiligen Herzkammer gestrafft werden.

A.d. Herzklappen funktionieren manchmal nicht richtig. Für jede Herzklappe gibt
es die zwei folgenden Formen der Fehlfunktion: die Insuffizienz, bei der sie
nicht ausreichend abdichten kann, und die Stenose, bei der sie sich nicht
ausreichend öffnen kann. Eine unbehandelte Herzklappeninsuffizienz kann zu
irreparablen Schäden am Herzen und schliesslich zum Tod führen.

Neben der Operation am offenen Herzen und dem Austausch oder der Reparatur der
Klappe kann eine Insuffizienz der Mitralklappe durch minimalinvasives Verbinden
der Segel der Herzklappe behandelt werden. Bei diesem Verfahren wird mittels
eines Katheters eine Verbindungsvorrichtung ("fixation device") in das Herz
implantiert. Die Vorrichtung greift die Segel der Mitralklappe, verbindet sie
und bleibt auf den Mitralklappensegeln zurück. Somit erhält die Öffnung der
Herzklappe die Form einer "8" statt eines "O"; dies reduziert die Öffnung der
Herzklappe. Dadurch nimmt der Rückfluss ("regurgitation") des Blutes in den
linken Vorhof ab und die Pumpleistung des Herzens steigt.

               

Abbildung 2: Fig. 5A aus EP yyy, darstellend eine Mitralklappe (MV) mit zwei
Segeln (LF), die mit einer Wundnaht oder einer Fixationsvorrichtung (115)
verbunden sind

Die Verbindungsvorrichtung reduziert die Herzklappenöffnung, verschliesst die
Herzklappe aber nicht vollständig. Wenn die Öffnung vollständig verschlossen
wäre, könnte das Blut nicht mehr in Vorwärtsrichtung vom linken Vorhof in die
linke Herzkammer fliessen. Der Zweck einer Herzklappe ("heart valve", d.h.
Ventil) ist es, den Blutfluss in Richtung Herzkammer zu ermöglichen, aber in
Richtung Vorhof (Rückfluss) zu unterbinden.

Die Klägerinnen respektive ihre Gruppengesellschaften bieten seit rund 11
Jahren eine Vorrichtung zur minimalinvasiven Reparatur von
Mitralklappeninsuffizienz an, den so genannten "MitraClip". Nach unbestrittener
Behauptung der Klägerinnen gibt es neben dem angeblichen Verletzungsobjekt der
Beklagten bislang keine Vorrichtungen auf dem Markt, die zum gleichen Zweck
angeboten werden.

A.e. Die Parteien sind sich über die Struktur des angeblichen
Verletzungsobjekts - der beklagtischen "PASCAL"-Vorrichtung - einig. Streit
besteht darüber, ob die PASCAL-Vorrichtung in den Schutzbereich der
Streitpatente fällt und ob diese Vorrichtung derzeit oder demnächst auf dem
Schweizer Markt angeboten wird.

Bei der PASCAL-Vorrichtung handelt es sich um eine Vorrichtung zur
minimalinvasiven Reparatur von Mitralklappeninsuffizienz. Mittels eines
Katheters wird eine Verbindungsvorrichtung zwischen die Segel der Mitralklappe
eingeführt. Die Verbindungsvorrichtung greift die beiden Segel, wird
geschlossen und verbindet die Segel dadurch. Sie wird im Herzen zurückgelassen,
während der Katheter entfernt wird, wie nachfolgend dargestellt:

          

Abbildung 3: Schematische Funktionsweise der PASCAL-Vorrichtung

Die Struktur des angeblichen Verletzungsobjekts lässt sich anhand der
nachfolgenden Abbildung darstellen. Abbildung 4 zeigt die PASCAL-Vorrichtung in
gestreckter Stellung ("elongated position"). In dieser Stellung wird sie durch
den Katheter in das Herz eingeführt. Die Verbindungs- oder
Fixierungseinrichtung der Vorrichtung weist ein Endstück ("cap"), äussere
Flügel ("outer paddles"), innere Flügel ("inner paddles"), Greifarme ("clasps")
und ein Abstandstück ("spacer") auf:

          

Abbildung 4: PASCAL-Vorrichtung in gestreckter Stellung

Die Funktionsweise der PASCAL-Vorrichtung veranschaulicht die Bildsequenz
gemäss Abbildung 5, welche die Vorrichtung in drei verschiedenen Stellungen
zeigt:

          

Abbildung 5: PASCAL-Vorrichtung in drei verschiedenen Stellungen

Links wird die Fixierungsvorrichtung der PASCAL-Vorrichtung in der bereits
erwähnten gestreckten Stellung gezeigt, in der Mitte in der zum Greifen (der
Herzklappensegel) bereiten Stellung und rechts in der geschlossenen Stellung,
in der die Fixierungsvorrichtung im Herzen zurückgelassen wird (in der
Abbildung 5 ist die Fixierungsvorrichtung immer noch mit der blauen
Steuervorrichtung verbunden, die vom Operateur ausserhalb des Körpers bedient
wird).

               

Abbildung 6: PASCAL-Vorrichtung in der zum Greifen bereiten Stellung, sichtbar
sind die Steuerungsdrähte zur Steuerung der Greifarme

Die Greifarme der PASCAL-Vorrichtung können über Steuerungsdrähte unabhängig
voneinander und unabhängig von den inneren und äusseren Flügeln bewegt werden
(Abbildung 6). Die inneren und äusseren Flügel können nur zusammen bewegt
werden, d.h. beide äusseren Flügel und beide inneren Flügel bewegen sich in
Abhängigkeit voneinander.

Der in Abbildung 6 rot bezeichnete Stab ist lösbar mit dem Endstück der
Fixierungsvorrichtung verbunden. Wird der Stab nach vorne geschoben, bewegt
sich die Fixierungsvorrichtung in die gestreckte Position, wird er nach hinten
gezogen, erst in die zum Greifen bereite und dann in die geschlossene Position.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die PASCAL-Vorrichtung verletze ihre beiden
Patente EP xxx und EP yyy.

B. 

B.a. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 stellten die Klägerinnen beim
Bundespatentgericht folgende Massnahmebegehren:

"1A. Respondents are to be prohibited by way of a preliminary injunction under
threat of an administrative penalty of CHF 1000 per day according to Article
343 (1) (c) Federal Code of Civil Procedure (CCP), but at least CHF 5000
according to Article 343 (1) (b) CCP, as well as under threat of penalty for
their officers according to Article 292 Penal Code (PC) in case of future
violation, to import, export, store, manufacture, offer, sell or in any other
way place on the market by itself or through third parties fixation devices for
engaging mitral valve leaflets,

with the following features described by reference to the illustration in Annex
1 hereto:

a) the device comprises a pair of fixation elements, each composed of an outer
paddle and an inner paddle, each fixation element having a first end, a free
end opposite the first end and an engagement surface therebetween for engaging
tissue, which engagement surface is located on the inner paddles;

b) the first ends are movably coupled together and they are movable between (1)
a closed position wherein the engagement surfaces face each other and (2) an
inverted position wherein the engagement surfaces face away from each other,
i.e., they are rotated by an angle of more than 90° with regard to a
longitudinal axis of the device;

c) the device comprises an actuation mechanism coupled to the fixation elements
which actuation mechanism comprises a rod and is adapted to move the fixation
elements between the closed position and the inverted position;

d) the device comprises a pair of gripping elements, hereafter referred to as
"clasps", each clasp being movable with respect to one of the fixation elements
and disposed in opposition to the engagement surface of the respective fixation
element so as to capture tissue therebetween;

e) the clasps are movable from an undeployed configuration in which each clasp
is separated from an opposing engagement surface, to a deployed configuration
in which the clasp is adjacent to the opposing engagement surface;

f) the outer paddles of the fixation elements have a concave inner surface
directed towards the longitudinal axis;

g) each clasp is at least partially recessed within the fixation element in the
deployed configuration; i.e., in the configuration in which the clasp is
adjacent to the opposing engagement surface.

1B. Respondents are to be prohibited by way of a preliminary injunction under
threat of an administrative penalty of CHF 1000 per day according to Article
343 (1) (c) Federal Code of Civil Procedure (CCP), but at least CHF 5000
according to Article 343 (1) (b) CCP, as well as under threat of penalty for
their officers according to Article 292 Penal Code (PC) in case of future
violation, to import, export, store, manufacture, offer, sell or in any other
way place on the market by itself or through third parties fixation devices for
engaging mitral valve leaflets, with the following features described by
reference to the illustration in Annex 1 hereto:

a) the device comprises a pair of fixation elements, each composed of an outer
paddle and an inner paddle, each fixation element having a first end, a free
end opposite the first end and an engagement surface therebetween for engaging
tissue, which engagement surface is located on the inner paddles;

b) the first ends are movably coupled together and they are movable between (1)
a closed position wherein the engagement surfaces face each other and (2) an
inverted position wherein the engagement surfaces face away from each other,
i.e., they are rotated by an angle of more than 90° with regard to a
longitudinal axis of the device;

c) the device comprises an actuation mechanism coupled to the fixation elements
which actuation mechanism comprises a rod and is adapted to move the fixation
elements between the closed position and the inverted position;

d) the device comprises a pair of gripping elements, hereafter referred to as
"clasps", each clasp being movable with respect to one of the fixation elements
and disposed in opposition to the engagement surface of the respective fixation
element so as to capture tissue therebetween;

e) the clasps are movable from an undeployed configuration in which each clasp
is separated from an opposing engagement surface, to a deployed configuration
in which the clasp is adjacent to the opposing engagement surface;

f) the clasps are arranged as shown in Annex 1 in the undeployed configuration.

1C. Respondents are to be prohibited by way of a preliminary injunction under
threat of an administrative penalty of CHF 1000 per day according to Article
343 (1) (c) Federal Code of Civil Procedure (CCP), but at least CHF 5000
according to Article 343 (1) (b) CCP, as well as under threat of penalty for
their officers according to Article 292 Penal Code (PC) in case of future
violation, to import, export, store, manufacture, offer, sell or in any other
way place on the market by itself or through third parties fixation devices for
repairing mitral valve leaflets in a patient, with the following features
described by reference to the illustration in Annex 1 hereto:

a) an interventional catheter comprising a shaft having a proximal end, i.e. an
end oriented towards a person operating the catheter, a distal end, i.e. an end
configured to pass to a position within the heart adjacent to the mitral valve,
and a longitudinal axis therebetween;

b) a capture device detachably connected to the catheter comprising two
extendable distal elements (hereafter referred to as "paddles") and two
extendable proximal elements (hereafter referred to as "clasps");

c) each of the clasps and the paddles being disposed adjacent to the distal end
of the shaft;

d) each of the clasps and the paddles are moveable between a retracted position
adjacent the shaft and an extended position extending away from the shaft;

e) the two clasps and the two paddles are independently extendable, retractable
and repositionable so that they are adapted to be extended or retracted by
various amounts for protrusion of various distances from the shaft.

2.       Court fees and Applicants' legal fees (including patent attorney fees
as well as other expenses) to be borne by Respondents."

Die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Übersetzung des
Massnahmebegehrens lautet wie folgt:

"1A. Es sei den Gesuchsgegnerinnen im Wege einer vorsorglichen Massnahme unter
Androhung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 1000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs.
1 ZPO, mindestens jedoch in Höhe von CHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO
sowie unter Strafandrohung gegenüber ihren Organen gemäss Art. 292 StGB für den
Fall zukünftiger Verletzungen zu verbieten, Fixierungsvorrichtungen, um mit
Mitralklappensegeln in Eingriff zu gelangen, mit den folgenden, unter
Bezugnahme auf die Illustration in Anhang 1 zu diesem Gesuch beschriebenen
Merkmalen zu importieren, zu exportieren, zu lagern, herzustellen, anzubieten,
zu verkaufen oder in irgendeiner anderen Weise selber oder durch Dritte in
Verkehr zu bringen:

a) die Vorrichtung umfasst ein Paar Fixierungselemente, die jeweils aus einem
äusseren "paddle" und einem inneren "paddle" gebildet sind, wobei jedes
Fixierungselement über ein erstes Ende, ein freies Ende gegenüber dem ersten
Ende und eine dazwischenliegende Eingriffsfläche zum Eingriff mit dem Gewebe
verfügt, wobei diese Eingriffsfläche sich auf den inneren "paddles" befindet;

b) die ersten Enden sind beweglich miteinander gekoppelt, und sie sind
beweglich zwischen (1) einer geschlossenen Position, in der die
Eingriffsflächen einander zugewandt sind und (2) einer invertierten Position,
in der die Eingriffsflächen voneinander weg zeigen, d.h. sie sind um mehr als
90° in Bezug auf eine Längsachse der Vorrichtung gedreht;

c) die Vorrichtung enthält einen Betätigungsmechanismus, der mit den
Fixierungselementen gekoppelt ist, und dieser Betätigungsmechanismus ist mit
einem Stab versehen und ausgelegt zum Bewegen der Fixierungselemente zwischen
der geschlossenen Position und der invertierten Position;

d) die Vorrichtung umfasst ein Paar Greifelemente, nachfolgend als «clasps»
bezeichnet, wobei jede «clasp» mit Bezug auf eines der Fixierungselemente
beweglich und gegenüber der Eingriffsfläche des jeweiligen Fixierungselements
angeordnet ist, um Gewebe dazwischen zu erfassen;

e) die «clasps» sind von einer Nichteinsatzkonfiguration, in der jede «clasp»
von einer gegenüberliegenden Eingriffsfläche getrennt ist, in eine
Einsatzkonfiguration beweglich, in der sich die «clasp» benachbart zur
gegenüberliegenden Eingriffsfläche befindet;

f) die äusseren «paddles» der Fixierungselemente haben eine konkave, der
Längsachse zugewandte Innenfläche;

g) jede «clasp» ist in der Einsatzkonfiguration wenigstens teilweise im
Fixierungselement aufgenommen; d.h. in der Konfiguration, in welcher die
«clasp» sich benachbart zur gegenüberliegenden Eingriffsfläche befindet.

1B. Es sei den Gesuchsgegnerinnen im Wege einer vorsorglichen Massnahme unter
Androhung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 1000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs.
1 ZPO, mindestens jedoch in Höhe von CHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO
sowie unter Strafandrohung gegenüber ihren Organen gemäss Art. 292 StGB für den
Fall zukünftiger Verletzungen zu verbieten, Fixierungsvorrichtungen, um mit
Mitralklappensegeln in Eingriff zu gelangen, mit den folgenden, unter
Bezugnahme auf die Illustration in Anhang 1 zu diesem Gesuch beschriebenen
Merkmalen zu importieren, zu exportieren, zu lagern, herzustellen, anzubieten,
zu verkaufen oder in irgendeiner anderen Weise selber oder durch Dritte in
Verkehr zu bringen:

a) die Vorrichtung umfasst ein Paar Fixierungselemente, die jeweils aus einem
äusseren "paddle" und einem inneren "paddle" gebildet sind, wobei jedes
Fixierungselement über ein erstes Ende, ein freies Ende gegenüber dem ersten
Ende und eine dazwischenliegende Eingriffsfläche zum Eingriff mit dem Gewebe
verfügt, wobei diese Eingriffsfläche sich auf den inneren "paddles" befindet;

b) die ersten Enden sind beweglich miteinander gekoppelt, und sie sind
beweglich zwischen (1) einer geschlossenen Position, in der die
Eingriffsflächen einander zugewandt sind und (2) einer invertierten Position,
in der die Eingriffsflächen voneinander weg zeigen, d.h. sie sind um mehr als
90° in Bezug auf eine Längsachse der Vorrichtung gedreht;

c) die Vorrichtung enthält einen Betätigungsmechanismus, der mit den
Fixierungselementen gekoppelt ist, und dieser Betätigungsmechanismus ist mit
einem Stab versehen und ausgelegt zum Bewegen der Fixierungselemente zwischen
der geschlossenen Position und der invertierten Position;

d) die Vorrichtung umfasst ein Paar Greifelemente, nachfolgend als «clasps»
bezeichnet, wobei jede «clasp» mit Bezug auf eines der Fixierungselemente
beweglich und gegenüber der Eingriffsfläche des jeweiligen Fixierungselements
angeordnet ist, um Gewebe dazwischen zu erfassen;

e) die «clasps» sind von einer Nichteinsatzkonfiguration, in der jede «clasp»
von einer gegenüberliegenden Eingriffsfläche getrennt ist, in eine
Einsatzkonfiguration beweglich, in der sich die «clasp» benachbart zur
gegenüberliegenden Eingriffsfläche befindet;

f) die «clasps» sind in der Nichteinsatzkonfiguration entsprechend der
Darstellung in Anhang 1 angeordnet.

1C. Es sei den Gesuchsgegnerinnen im Wege einer vorsorglichen Massnahme unter
Androhung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 1000 pro Tag gemäss Art. 343 Abs.
1 ZPO, mindestens jedoch in Höhe von CHF 5000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO
sowie unter Strafandrohung gegenüber ihren Organen gemäss Art. 292 StGB für den
Fall zukünftiger Verletzungen zu verbieten, Fixierungsvorrichtungen für die
Reparatur von Mitralklappensegeln in einem Patienten mit den folgenden, unter
Bezugnahme auf die Illustration in Anhang 1 zu diesem Gesuch beschriebenen
Merkmalen zu importieren, zu exportieren, zu lagern, herzustellen, anzubieten,
zu verkaufen oder in irgendeiner anderen Weise selber oder durch Dritte in
Verkehr zu bringen:

a) ein Interventionskatheter mit einem Schaft mit einem proximalen Ende, d.h.
mit einem dem Operateur des Katheters zugewandten Ende, einem distalen Ende,
d.h. einem Ende, das so gestaltet ist, dass es in eine Position im Herz in der
Nähe der Mitralklappe gelangt, und einer dazwischen angeordneten Längsachse;

b) eine Greifvorrichtung, die lösbar mit dem Katheter verbunden ist und zwei
aufweitbare distale Elemente (nachfolgend «paddles») und zwei aufweitbare
proximale Elemente (nachfolgend «clasps») aufweist;

c) wobei die «clasps» und «paddles» jeweils in der Nähe des distalen Endes des
Schaftes angeordnet sind;

d) wobei die «clasps» und «paddles» jeweils zwischen einer eingefahrenen
Position in der Nähe des Schaftes und einer ausgefahrenen Position, die sich
von dem Schaft weg erstreckt, bewegbar sind;

e) die beiden «clasps» und die beiden «paddles» sind unabhängig voneinander
erweiterbar, einfahrbar und repositionierbar, so dass sie dazu geeignet sind,
um verschiedene Beträge erweitert oder eingefahren zu werden, so dass sie sich
mit verschiedenen Abständen von dem Schaft erstrecken.

2.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen
(einschliesslich der Patentanwaltskosten und sonstiger Aufwendungen)."

Die Beklagten widersetzten sich dem Massnahmebegehren. Sie bestritten die
Patentverletzung und erhoben unter anderem die Einrede der fehlenden
Rechtsbeständigkeit der Streitpatente.

B.b. Auf entsprechenden Antrag der Klägerinnen und nach erfolgter Zustimmung
der Beklagten informierte das Bundespatentgericht die Parteien mit Schreiben
vom 19. Februar 2019, Parteisprache sei Englisch.

Am 20. Mai 2019 erstattete der Referent sein Fachrichtervotum.

Am 3. Juli 2019 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt.

B.c. Mit Urteil vom 15. August 2019 trat das Bundespatentgericht auf das Gesuch
der Klägerin 2 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
In teilweiser Gutheissung des Gesuchs der Klägerinnen 1 und 3 verbot das
Bundespatentgericht den Beklagten 1 und 4 unter Androhung einer Ordnungsbusse
in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO, mindestens jedoch
in Höhe von CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO sowie unter
Strafandrohung gegenüber ihren Organen gemäss Art. 292 StGB für den Fall
zukünftiger Verletzungen auf dem Gebiet der Schweiz und Liechtensteins
vorsorglich, Fixierungsvorrichtungen für die Reparatur von Mitralklappensegeln
in einem Patienten mit den folgenden, unter Bezugnahme auf die Illustration in
Anhang 1 zum Urteil beschriebenen Merkmalen zu importieren, zu exportieren, zu
lagern, herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder in irgendeiner anderen
Weise selber oder durch Dritte in Verkehr zu bringen (Dispositiv-Ziffer 2) :

"a) ein Interventionskatheter mit einem Schaft mit einem proximalen Ende, d.h.
mit einem dem Operateur des Katheters zugewandten Ende, einem distalen Ende,
d.h. einem Ende, das so gestaltet ist, dass es in eine Position im Herz in der
Nähe der Mitralklappe gelangt, und einer dazwischen angeordneten Längsachse;

b) eine Greifvorrichtung, die lösbar mit dem Katheter verbunden ist und zwei
aufweitbare distale Elemente ( « paddles ») und zwei aufweitbare proximale
Elemente ( « clasps ») aufweist;

c) wobei die « clasps » und « paddles » jeweils in der Nähe des distalen Endes
des Schaftes angeordnet sind;

d) wobei die « clasps » und « paddles » jeweils zwischen einer eingefahrenen
Position in der Nähe des Schaftes und einer ausgefahrenen Position, die sich
von dem Schaft weg erstreckt, bewegbar sind;

e) die beiden « clasps » und die beiden « paddles » sind unabhängig voneinander
erweiterbar, einfahrbar und repositionierbar, so dass sie dazu geeignet sind,
um verschiedene Beträge erweitert oder eingefahren zu werden, so dass sie sich
mit verschiedenen Abständen von dem Schaft erstrecken."

Anhang 1 zum angefochtenen Urteil sieht wie folgt aus:

          

Im weiteren Umfang wies das Bundespatentgericht das Massnahmegesuch ab
(Dispositiv-Ziffer 3). Es setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'000.-- fest
(Dispositiv-Ziffer 4) und auferlegte die Kosten den Klägerinnen, wobei es die
endgültige Kosten- und Entschädigungsregelung dem ordentlichen Verfahren
vorbehielt (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren verpflichtete es die Klägerinnen
zur Entrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.--
(Dispositiv-Ziffer 6) und für den Fall des Ausbleibens einer Klage im
ordentlichen Verfahren innert Frist zu einer Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 50'000.-- (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich setzte das
Bundespatentgericht den Klägerinnen 1 und 3 eine Frist bis 20. September 2019
zur Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren an, ansonsten die
vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen (Dispositiv-Ziffer 8).

Das Bundespatentgericht erachtete eine Verletzung von EP xxx durch die
PASCAL-Vorrichtung als nicht glaubhaft gemacht. Demgegenüber befand es, es sei
glaubhaft gemacht, dass die PASCAL-Vorrichtung den geltend gemachten Anspruch 1
von EP yyy wortsinngemäss verletze. Gegenüber den Beklagten 2 und 3 sei das
Gesuch jedoch mangels Glaubhaftmachung einer bestehenden oder drohenden
Verletzung abzuweisen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. September 2019beantragen die
Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7
und 8 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 15. August 2019 aufzuheben
(Antrags-Ziffer 1) und es sei das Massnahmegesuch abzuweisen (Antrags-Ziffer
2). Zudem seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den
Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Antrags-Ziffer
3) und es seien die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung zu
verpflichten, den Beschwerdeführerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu bezahlen (Antrags-Ziffer
4).

Am 20. September 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht eine
ergänzende Beschwerdebegründung ein.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bundesgericht eine Replik, die
Beschwerdegegnerinnen haben ihm eine Duplik eingereicht.

D.

Mit Verfügung vom 18. September 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, soweit den Beschwerdeführerinnen
verboten wurde, Fixierungsvorrichtungen für die Reparatur von
Mitralklappensegeln in einem Patienten mit den Merkmalen gemäss
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids zu lagern. Im Mehrumfang wies
es das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Doppel der Schutzschrift der
Beschwerdegegnerinnen vom 9. September 2019 zugestellt und Frist angesetzt, um
das Gesuch im Lichte der Schutzschrift zu ergänzen.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 bestätigte das Bundesgericht die Verfügung
vom 18. September 2019. Nach Abschluss des Schriftenwechsels zum Gesuch
erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Dezember 2019
die aufschiebende Wirkung im bereits gewährten Umfang, nachdem sich die
Beschwerdegegnerinnen in ihrer Stellungnahme damit einverstanden erklärt
hatten.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich
gegen einen Entscheid des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), die
Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76
Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG)
und die Beschwerdefrist ist auch für die ergänzende Begründung eingehalten
(Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerinnen formulieren hinsichtlich des vorinstanzlichen
Kostenentscheids separate Rechtsbegehren (Antrags-Ziffern 3 und 4). Aus ihrer
Beschwerdebegründung, der sich keine Rügen der verfassungswidrigen Festsetzung
der Verfahrenskosten entnehmen lassen, ergibt sich jedoch, dass sie den
vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht gesondert, d.h. unabhängig vom Ausgang
der Hauptsache, anfechten wollen.

1.3. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475
E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Der
angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG
ab; vielmehr ist den Beschwerdegegnerinnen eine Frist angesetzt worden zur
Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren. Es handelt sich somit um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss
es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für
die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr
behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 143 III 416 E. 1.3; 142 III
798 E. 2.2 S. 801). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III
798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen).

1.4. Die Beschwerdeführerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass ihnen im
angefochtenen Urteil vorsorglich auch die Lagerung der streitbetroffenen
Fixierungsvorrichtungen verboten wird. Da mit dem angefochtenen
Massnahmeentscheid im Ergebnis unbesehen des Ausgangs der Hauptsache auch die
Vernichtung von Lagerbeständen der umstrittenen Vorrichtungen angeordnet wurde
(vgl. die bundesgerichtlichen Verfügungen vom 18. und 30. September 2019), ist
insoweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zu bejahen (vgl. etwa auch Urteil 4A_575/2018 vom 12. März 2019 E.
1.5). Entsprechend wurde der Beschwerde in diesem Umfang denn auch die
aufschiebende Wirkung gewährt.

Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die
Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E.
1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Macht die
beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V
57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt
eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge
Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze teilweise. So stellen
sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung
voran, in der sie den Hintergrund der fraglichen Technologie und die vom
Klagepatent EP yyy geschützte technische Lehre aus eigener Sicht schildern und
dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweichen oder diese erweitern, ohne substanziiert Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Auch in ihrer weiteren
Beschwerdebegründung unterbreiten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht
teilweise ihre Sicht der Dinge und erweitern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen in unzulässiger Weise. So zitieren sie etwa aus
einer Klageschrift der deutschen Gruppengesellschaft der Beschwerdegegnerinnen
vom 28. Januar 2019 in einem deutschen Verfahren und behaupten, diese seien
ebenfalls der Auffassung, dass der Möglichkeit der Repositionierbarkeit der
Elemente eine eigenständige funktionale Bedeutung zukomme. Die entsprechenden
Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.

3.

Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Auslegung der Begriffe "independently" ("unabhängig") und "repositionable"
("repositionierbar") im Merkmal 6.1 ( "The at least two distal elements and the
at least two proximal elements are independently extendable, retractable and
repositionable") von EP yyy vor, sie habe in verschiedener Hinsicht Art. 9 und
Art. 29 BV verletzt.

3.1. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hin, dass
gemäss Anspruch 1 von EP yyy die Vorrichtung zur Reparatur einer Herzklappe
unter anderem eine Greifvorrichtung ("capture device") umfassen muss, die
mindestens zwei distale und zwei proximale Elemente aufweist, wobei jedes der
Elemente zwischen einer eingezogenen Position in der Nähe der Welle und einer
erweiterten Position, die sich von der Welle weg erstreckt, bewegbar ist, um
die Klappensegel zu ergreifen ("each of the proximal and distal elements being
moveable between a retracted position adjacent the shaft and an extended
position extending away from the shaft for capturing the valve leaflets"). Die
Bezeichnungen "distal" und "proximal" beziehen sich auf die Längsachse der
Welle ("shaft"). Als "distal" wird ein Element oder eine Position bezeichnet,
die sich näher am Ende der Wellenachse befindet, das sich beim Einsatz der
Vorrichtung im Patienten in dessen Körper befindet, während "proximal" ein
Element oder eine Position bezeichnet, die sich näher am Ende der Wellenachse
befindet, das sich beim Einsatz der Vorrichtung ausserhalb des Körpers des
Patienten befindet; dies ist zwischen den Parteien unstrittig.

Merkmal 6.1 des Anspruchs 1 von EP yyy verlangt, dass die mindestens zwei
distalen und mindestens zwei proximalen Elemente unabhängig voneinander
erweiterbar, einziehbar und repositionierbar sind ("The at least two distal
elements and the at least two proximal elements are independently extendable,
retractable and repositionable"). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die
richtige Auslegung dieses Merkmals die heftigste Kontroverse in diesem
Verfahren bilde und fasst die Standpunkte der Parteien wie folgt zusammen:

Nach dem Verständnis der Beschwerdegegnerinnen genüge es, wenn die distalen
Elemente unabhängig von den proximalen Elementen erweiterbar, einziehbar und
repositionierbar sind; d.h. das Merkmal verlange nicht, dass die zwei distalen
Elemente unabhängig voneinander erweiterbar, einziehbar und repositionierbar
sind. Sie verwiesen dazu insbesondere auf den abhängigen Anspruch 4, gemäss dem
bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 jedes der ("each of the") distalen Elemente
und jedes der proximalen Elemente unabhängig voneinander erweiterbar,
einziehbar und repositionierbar ist. Würde die beklagtische Auslegung
zutreffen, so die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen, wäre der abhängige
Anspruch 4 keine Einschränkung des unabhängigen Anspruchs 1; im Sinne einer
kohärenten Anspruchsauslegung sei eine solche Auslegung zu vermeiden.

Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, die Patentschrift unterscheide
zwischen "separater" und "unabhängiger" Positionierung. In der Beschreibung
würde "separately" verwendet, wenn die proximalen und distalen Elemente separat
voneinander, aber die zwei distalen Elemente (bzw. proximalen Elemente)
gleichzeitig bewegt würden. Hingegen verwende die Beschreibung konsequent
"independently", wenn die zwei distalen Elemente (bzw. die zwei proximalen
Elemente) unabhängig voneinander bewegt würden. Ein Widerspruch zwischen
Anspruch 1 und Anspruch 4 entstehe durch dieses Verständnis nicht. Erstens
könne es sein, dass ein abhängiger Anspruch keine Einschränkung des
unabhängigen Anspruchs mit sich bringe; es gebe keine gesetzliche Vorschrift,
die besage, dass ein abhängiger Anspruch einschränkend sein müsse, und das
Europäische Patentamt (EPA) prüfe dies im Erteilungsverfahren auch nicht.
Zweitens schränke der abhängige Anspruch 4 den unabhängigen Anspruch bei
richtigem Verständnis auch bei der Auslegung des unabhängigen Anspruchs im
Sinne der Beschwerdeführerinnen ein. Gemäss ihrem Verständnis verlange Merkmal
6.1, dass ein distales Element unabhängig vom anderen distalen Element bewegbar
sei, und ein proximales Element unabhängig vom anderen proximalen Element.
Hingegen verlange Anspruch 1 bei richtiger Auslegung nicht, dass die distalen
Elemente unabhängig von den proximalen Elementen bewegbar seien oder jedes
(Teil-) Element unabhängig von jedem anderen. Dieses zusätzliche Erfordernis
(Einschränkung) werde erst durch den abhängigen Anspruch 4 eingeführt. Die
folgende Abbildung illustriert das beklagtische Verständnis von Merkmal 6.1:

               

Abbildung 12: Illustration des beklagtischen Verständnisses von Merkmal 6.1 des
Anspruchs 1 von EP yyy

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Anspruch 1 lasse offen, wie die
Unabhängigkeit zwischen den distalen und proximalen Elementen zu verstehen sei.
Grundsätzlich lasse sich sowohl das klägerische wie auch das beklagtische
Verständnis mit dem Anspruchswortlaut vereinbaren. Unter Bezugnahme auf
einzelne Auszüge aus der Beschreibung des Streitpatents ging die Vorinstanz
davon aus, es liessen sich der Beschreibung Anhaltspunkte entnehmen, die das
beklagtische Verständnis des Merkmals 6.1 stützten. Andererseits lasse sich das
beklagtische Verständnis nicht mit einer kohärenten Anspruchsauslegung
vereinbaren. Es sei zwar richtig, dass es keine gesetzliche Vorschrift gebe,
die vorschreiben würde, dass abhängige Ansprüche den unabhängigen Anspruch, von
dem sie abhängen, einschränken müssten; entsprechend werde dies vom
Europäischen Patentamt im Erteilungsverfahren auch nicht geprüft. Ziel der
Einführung abhängiger Ansprüche sei es aber, Rückzugsmöglichkeiten zu schaffen,
falls sich der unabhängige Anspruch nach Erteilung als nicht rechtsbeständig
erweisen sollte, z.B. weil Stand der Technik gefunden werde, der im
Erteilungsverfahren nicht geprüft worden sei. Nach den Richtlinien des EPA
beschlügen abhängige Ansprüche denn auch besondere Ausführungsformen der
Erfindung, d.h. sie umfassten alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs und
fügten diesem weitere Merkmale hinzu. Es sei daher davon auszugehen, dass
abhängige Ansprüche zusätzliche Merkmale umfassen, die nicht bereits im
unabhängigen Anspruch enthalten sind. Eine Anspruchsauslegung, die zu einem
anderen Ergebnis komme, sei vorbehältlich eines offensichtlichen Versehens bei
der Redaktion der Ansprüche falsch.

Die Vorinstanz verwarf das Argument der Beschwerdeführerinnen, ihre Auslegung
des unabhängigen Anspruchs 1 führe gar nicht zu einer inkohärenten Auslegung in
dem Sinne, dass der abhängige Anspruch 4 gegenüber dem unabhängigen Anspruch
keine neuen Merkmale mehr umfasse. Die von ihnen vorgeschlagene Auslegung von
Anspruch 1, welche die Inkohärenz von Anspruch 1 und Anspruch 4 verhindern
würde, sei nämlich technisch nicht sinnvoll: wenn die beiden distalen und
proximalen Elemente, die sich jeweils gegenüberliegen, nur abhängig voneinander
bewegbar seien, sei ein Greifen und Fixieren der Klappensegel nicht möglich.
Der Abstand zwischen den distalen und proximalen Elementen bleibe dann immer
gleich, und die Segel könnten nicht zwischen den distalen und proximalen
Elementen eingeklemmt werden. Das Greifen und Fixieren der Klappensegel sei
aber für die Wirkung der erfindungsgemässen Vorrichtung wesentlich. Da
Merkmalen eine Bedeutung gegeben werden müsse, die es ihnen erlaube, die ihnen
im Rahmen der Erfindung zugedachte Funktion zu erfüllen, sei die von den
Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Auslegung von Anspruch 1 abzulehnen.
Merkmal 6.1 des Anspruchs 1 von EP yyy sei daher dahingehend zu verstehen, dass
es genüge, wenn die distalen Elemente unabhängig von den proximalen Elementen
erweiterbar, einziehbar und repositionierbar sind.

3.3. Weiter ging die Vorinstanz auf den Streitpunkt bei der Auslegung von
Merkmal 6.1 ein, ob "repositionierbar" ("repositionable") gegenüber
"erweiterbar und einziehbar" ein zusätzliches Merkmal ist (Standpunkt der
Beschwerdeführerinnen) oder vielmehr notwendigerweise erfüllt ist, wenn die
Elemente unabhängig erweiterbar und einziehbar sind (Standpunkt
Beschwerdegegnerinnen). Sie erwog, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass
Patentansprüche keine überflüssigen Merkmale umfassten. Ein Teil der Lehre
vertrete jedoch die Meinung, dass Merkmale, die für den Fachmann erkennbar
nichts zur Problemlösung beitragen, ignoriert werden könnten (sogenannte
"Überbestimmung"). Einig sei man sich, dass eine Überbestimmung nur äusserst
zurückhaltend anzunehmen sei. Im zu beurteilenden Fall sei für den Fachmann
erkennbar jedes distale und proximale Element, das erweiterbar und einziehbar
ist, auch (re-) positionierbar (davon zu unterscheiden sei, ob die
Greifvorrichtung als solche repositionierbar ist). Es sei nicht denkbar, dass
ein Element zwar erweiterbar und einziehbar sei, sich aber nicht positionieren
lasse. Im Zusammenhang mit "erweiterbar und einziehbar" sei "positionierbar"
daher erkennbar überflüssig, es liege ein Fall der Überbestimmung vor.

4.

4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu
begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss,
von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E.
5.2 S. 236; je mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher
Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess
eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt
aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid
wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich,
wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen
beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit
dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III
35 E. 5 mit Hinweisen).

4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann keine Gehörsverletzung
darin erblickt werden, dass die Vorinstanz zunächst in Erwägung 40 dafürhielt,
der Beschreibung liessen sich Anhaltspunkte entnehmen, die das beklagtische
Verständnis des Merkmals 6.1 stützten, sie in ihrer weiteren Beurteilung jedoch
die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Auslegung, welche die
Inkohärenz von Anspruch 1 und Anspruch 4 verhindern würde, als technisch nicht
sinnvoll erachtete und mit dem Hinweis darauf verwarf, Merkmalen müsse eine
Bedeutung gegeben werden, die es ihnen erlaube, die ihnen im Rahmen der
Erfindung zugedachte Funktion zu erfüllen (Erwägung 41). Der Umstand, dass ein
bestimmtes Argument hinsichtlich der Auslegung eines Patentanspruchs von den
Parteien nicht vorgetragen bzw. im Fachrichtervotum oder anlässlich der
Verhandlung nicht eigens thematisiert wurde, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass
die Parteien dazu eigens anzuhören gewesen wären. Die Beschwerdeführerinnen
erblicken eine mit dem Gehörsanspruch unvereinbare überraschende
Rechtsanwendung im Übrigen einzig darin, dass das fragliche Argument
willkürlich bzw. "derart falsch" sei, dass es von ihnen nicht habe
vorhergesehen werden können und verweisen dabei auf ihre Ausführungen zur
angeblichen Verletzung des Willkürverbots (dazu nachfolgend E. 5).

4.3. Auch hinsichtlich des Elements 6.1.3 "repositionierbar" vermögen die
Beschwerdeführerinnen keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Aus den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt vertraten, "repositionierbar" sei
gegenüber "erweiterbar und einziehbar" ein zusätzliches Merkmal, während die
Beschwerdegegnerinnen vorbrachten, das Teilmerkmal "repositionierbar" sei
notwendigerweise erfüllt, wenn die Elemente unabhängig erweiterbar und
einziehbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen zur Bedeutung von
"repositionierbar" ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken,
wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Auslegung des Merkmals 6.1 des Anspruchs 1
von EP yyy erwog, es sei nicht denkbar, dass ein Element zwar erweiterbar und
einziehbar sei, sich aber nicht positionieren lasse, weshalb "repositionierbar"
im Zusammenhang mit "erweiterbar und einziehbar" erkennbar überflüssig sei,
mithin ein Fall der Überbestimmung vorliege. Der von den Beschwerdeführerinnen
erhobene Vorwurf, sie hätten mit diesem Argument nicht rechnen müssen, ist
unbegründet.

5. 

5.1. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern
nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem
Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 141 III
564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt
einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1,
167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerinnen vermögen zunächst keine willkürliche Verletzung
von Art. 51 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG; SR 232.14) respektive Art. 69 des Europäischen
Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November
2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2) aufzuzeigen, wonach der Schutzbereich des
europäischen Patents durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die
Beschreibung und die Zeichnungen jedoch zur Auslegung der Patentansprüche
heranzuziehen sind. Die Vorinstanz ist bei ihrer vorläufigen Beurteilung des
Schutzbereichs des Streitpatents zutreffend vom Grundsatz ausgegangen, dass der
Anspruchswortlaut Ausgangspunkt jeder Auslegung ist; dabei hat sie in
Übereinstimmung mit den erwähnten Normen die Beschreibung und die Zeichnungen
herangezogen (dazu BGE 143 III 666 E. 4.3 S. 674 mit Hinweisen). Wie die
Beschwerdeführerinnen selber einräumen, lässt der Wortlaut von Merkmal 6.1 des
Anspruchs 1 von EP yyy zwei unterschiedliche Auslegungen zu. Entgegen ihren
Vorbringen führte auch die Auslegung unter Berücksichtigung von Beschreibung
und Zeichnungen nicht etwa zu einem klaren Ergebnis; die Vorinstanz ging einzig
davon aus, dass sich der Beschreibung gewisse Anhaltspunkte entnehmen liessen,
die das beklagtische Verständnis stützten. Dass es die Vorinstanz unter diesen
Umständen nicht dabei bewenden liess, sondern weiter prüfte, ob sich das
beklagtische Verständnis mit einer kohärenten Anspruchsauslegung unter Einbezug
der weiteren (abhängigen) Patentansprüche vereinbaren lässt, bedeutet keine
Willkür. Vielmehr können die abhängigen Ansprüche bei der Auslegung ebenfalls
Hinweise auf das Verständnis des übergeordneten Anspruchs liefern (KURT SUTTER/
JOEL HOCHREUTENER, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Kommentar,
2019, N. 22 zu Art. 51 PatG).

Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das allgemeine Fachwissen als sog.
liquider Stand der Technik ebenfalls Auslegungsmittel ist (BGE 143 III 666 E.
4.3 S. 674 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz bei der Auslegung unter anderem
prüfte, ob die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Auslegung von
Anspruch 1, welche die Inkohärenz von Anspruch 1 und Anspruch 4 verhindern
würde, technisch sinnvoll sei, indem Merkmalen eine Bedeutung gegeben werden
müsse, die es ihnen erlaube, die ihnen im Rahmen der Erfindung zugedachte
Funktion zu erfüllen, ist ihr jedenfalls keine Willkür vorzuwerfen. Der
Vorwurf, die Vorinstanz habe die massgebenden Auslegungsvorschriften "gleichsam
aus den Angeln gehoben", verfängt ebenso wenig wie derjenige, sie habe den
anerkannten Auslegungsgrundsatz in krasser Weise missachtet, wonach der
Patentinhaber das Risiko für eine unrichtige, unvollständige oder
widersprüchliche Definition trage (vgl. BGE 107 II 366 E. 2).

Ebenfalls keine Willkür zeigen die Beschwerdeführerinnen auf, indem sie der
vorinstanzlichen Beurteilung ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich der
klägerischen Erfindung gegenüberstellen und behaupten, die vorinstanzliche
Auslegung, wonach Merkmal 6.1 es zulasse, dass die distalen Elemente nur
zusammen und die proximalen Elemente nur zusammen bewegt werden können, vermöge
"den Clou der Erfindung" nicht zu erfüllen. Entsprechendes gilt für den
Vorwurf, "verschiedene rechtliche und tatsächliche Prämissen, welche die
Vorinstanz ihrer verfehlten Auslegung zugrunde gelegt" habe, seien haltlos.
Zwar mag tatsächlich nicht unmittelbar einleuchten, inwiefern der Umstand, dass
die distalen Elemente untereinander und die proximalen Elemente untereinander
unabhängig einstellbar sind, zur Folge hätte, dass sich die gegenüberliegenden
proximalen und distalen Elemente notwendigerweise abhängig voneinander bewegen
müssen, wie im angefochtenen Entscheid angenommen wird. Die Vorinstanz ging in
der kritisierten Passage allerdings auf die von den Beschwerdeführerinnen
vorgeschlagene Auslegung von Anspruch 1 ein, welche die Inkohärenz von Anspruch
1 und Anspruch 4 verhindern würde. Ob die vorinstanzlichen Überlegungen zur
Abgrenzung der beiden Patentansprüche zutreffend sind oder vielmehr der Ansicht
der Beschwerdeführerinnen zu deren Auslegung gefolgt werden müsste, kann im
Rahmen der Beschwerde gegen Massnahmeentscheide nicht frei überprüft werden
(vgl. Art. 98 BGG). Die Ausführungen in der Beschwerde lassen die
vorinstanzliche Auslegung von Anspruch 1 von EP yyy, die vom Wortlaut des
Patentanspruchs ebenfalls gedeckt ist, jedenfalls nicht als offensichtlich
unrichtig erscheinen.

Daran vermag auch der im Sinne eines Eventualstandpunkts erhobene Einwand in
der Beschwerde nichts zu ändern, eine voneinander abhängige Bewegung könne -
wie z.B. bei einer Zange oder Schere - auch gegenläufig sein, was das Ergreifen
eines dazwischenliegenden Gegenstands selbstverständlich ohne Weiteres
ermögliche. Die Vorinstanz ging in Erwägung 41 bei den sich gegenüberliegenden
distalen und proximalen Elementen, die "nur abhängig voneinander bewegbar
sind", von Elementen aus, die sich zusammen bewegen, mithin in die gleiche
Richtung. Das von den Beschwerdeführerinnen vertretene Verständnis von
"abhängig voneinander bewegbar" im Sinne einer gegenläufigen Abhängigkeit der
Bewegung, die sie unter Hinweis auf das Beispiel einer Zange illustrieren,
erscheint zwar ebenfalls vertretbar, führt jedoch nicht zur Willkür der
vorinstanzlichen Auffassung, geschweige denn zu einem im Ergebnis
offensichtlich unhaltbaren Entscheid.

Die Beschwerdeführerinnen zeigen zudem keine Aktenwidrigkeit auf, indem sie dem
Bundesgericht unter Hinweis auf zwei Abbildungen ihre Sicht der Dinge
hinsichtlich der Lehre des Klagepatents EP yyy unterbreiten und gestützt darauf
behaupten, es sei entgegen dem angefochtenen Entscheid gar nicht zwingend das
in den Anspruch aufgenommene Erweitern oder Einziehen der Elemente, das zum
Einklemmen der Klappensegel führen müsse.

5.3. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Auslegung des Elements
"repositionierbar" ("repositionable") in Merkmal 6.1 von Anspruch 1 des
Klagepatents EP yyy vermögen die Beschwerdeführerinnen keine Willkür
aufzuzeigen. Sie machen in diesem Zusammenhang einmal mehr geltend, die
Auslegung sei überraschend erfolgt, was sich bereits als nicht stichhaltig
erwiesen hat. Ebenso wenig sind sie zu hören mit ihren Vorbringen zu den
angeblichen Prozesshandlungen von Gruppengesellschaften der
Beschwerdegegnerinnen im Rahmen eines deutschen Verfahrens, die sich nicht auf
die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen lassen. Eine
krass falsche Anwendung von Art. 51 Abs. 2 und 3 PatG liegt entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht auch unter Berücksichtigung des im angefochtenen
Entscheid erwähnten Grundsatzes nicht vor, wonach eine sog. Überbestimmung nur
sehr zurückhaltend anzunehmen sei.

Auch im Zusammenhang mit dem Teilmerkmal "repositionierbar" stellen die
Beschwerdeführerinnen der vorinstanzlichen Auslegung unter Hinweis auf einzelne
Teile der Beschreibung lediglich ihre eigene Darstellung der Erfindung des
Streitpatents gegenüber. Damit zeigen sie keine willkürliche Rechtsanwendung im
Rahmen der vorläufigen Beurteilung des Schutzbereichs des Streitpatents auf.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur
Hälfte) mit insgesamt Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann