Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.44/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_44/2019

Urteil vom 20. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, May Canellas Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Matthys,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ S.A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, Rechtshängigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6.
Dezember 2018 (HG 17 169).

Sachverhalt:

A.

Am 28. August 2017 reichte A.________ (Beschwerdeführer) bei der
Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland ein Schlichtungsgesuch gegen die
B.________ S.A. (Beschwerdegegnerin) ein. Er beantragte was folgt:

Der Beschluss der Generalversammlung der B.________ S.A. vom 27. Juni 2017 für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2016-31. Dezember 2016 betreffend dem
Traktandum 4 "Beschlussfassung: Abnahme der Jahresrechnung, Verwendung des
Jahresergebnisses, Entlastung der Verwaltungsorgane" sei aufzuheben.

Mit Entscheid vom 31. August 2017 trat die Schlichtungsbehörde auf das
Schlichtungsgesuch mit der Begründung nicht ein, das Handelsgericht sei
sachlich zuständig. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Am 2. Oktober 2017 reichte A.________ gegen die B.________ S.A. Klage beim
Handelsgericht des Kantons Bern ein. Das Rechtsbegehren entsprach jenem in
seinem Schlichtungsgesuch. Dieses legte er in Kopie bei. In der Sache führte er
einleitend aus, die Schlichtungsbehörde habe sein Gesuch mangels Zuständigkeit
zurückgewiesen. Er reiche die Eingabe innert Monatsfrist beim zuständigen
Gericht ein, womit für die Rechtshängigkeit nach Art. 53 ZPO (recte: Art. 63
ZPO) das Datum der ersten Einreichung gelte. Die Klage entspreche wortgleich
dem Schlichtungsgesuch.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 hielt der Instruktionsrichter am
Handelsgericht unter anderem fest, die Rechtshängigkeit der Klage sei am 2.
Oktober 2017 eingetreten. Auf telefonische Nachfrage des Rechtsvertreters von
A.________ erklärte die Gerichtsschreiberin, es handle sich um eine
prozessleitende Verfügung und nicht um den definitiven Entscheid zur Frage der
Rechtshängigkeit. Sie verwies auf BGE 141 III 481 E. 3.2.4, wonach das Original
der ersten Eingabe einzureichen sei. Am 11. Oktober 2017 reichte A.________ das
Schlichtungsgesuch im Original mit Eingangsstempel und samt Beweismitteldossier
ein.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 wies das Handelsgericht die Klage ab.

B.

A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des
Handelsgerichts vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben. Die Klage vom 2. Oktober
2017 sei "hinsichtlich des beschränkten Prozessthemas des Vorliegens der
Prozessvoraussetzungen sowie der Einhaltung der Verwirkungsfrist gemäss Art.
706a OR" gutzuheissen und "hinsichtlich der Anfechtung des
Generalversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2017" an das Handelsgericht zur
Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die
Klage zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.

Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ S.A. begehrt,
die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ replizierte, worauf die B.________
S.A. eine Duplik eingereicht hat.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerde
nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und es wurde von einer
Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder von vorsorglichen Massnahmen
abgesehen.

Erwägungen:

1.

Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG.
Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; siehe auch
BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2 S. 5). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Recht, Beschlüsse der Generalversammlung anzufechten, erlischt, wenn
die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben
wird (Art. 706a Abs. 1 OR). Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des
Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen
anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung massgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO). Wird
eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht
eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem
Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim
zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinem
Schlichtungsgesuch vom 28. August 2017 die zweimonatige Frist gemäss Art. 706a
Abs. 1 OR gewahrt. Es stelle sich die Frage, ob dieses Datum auch als Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit der am 2. Oktober 2017 beim Handelsgericht eingereichten
Klage gelte. Dies sei zu verneinen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
müsse die gleiche Rechtsschrift, die ursprünglich beim (unzuständigen) Gericht
eingegeben worden sei, im Original samt Eingangsstempel neu eingereicht werden.
Der Beschwerdeführer habe dies erst mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 getan und
damit nicht innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid der
Schlichtungsbehörde vom 31. August 2017 (ihm am 1. September 2017 zugestellt).
Die Klage sei daher abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, er habe die Eingabe als
Klage betitelt, neu datiert und mit dem Hinweis ergänzt, dass die
Rechtshängigkeit der ersten Eingabe für die Wahrung der Verwirkungsfrist nach
Art. 706a Abs. 1 OR massgebend sei. Im Übrigen seien die Rechtsschriften
wortgleich gewesen. Das kopierte "Original" des Schlichtungsgesuchs habe er gar
als Beilage zur Klageschrift eingereicht. Dem Grundgedanken und Schutzzweck von
Art. 63 Abs. 1 ZPO entsprechend sei die Rechtshängigkeit unter diesen Umständen
rückzudatieren und damit am 28. August 2017 (Einreichung Schlichtungsgesuch)
begründet worden.

3.

3.1. Die Schlichtungsbehörde fällte mangels sachlicher Zuständigkeit einen -
unangefochten gebliebenen - Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. b
ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur
Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11.
Juni 2009 [BSG 271.1]). Darauf ist an dieser Stelle nicht einzugehen (siehe
immerhin zur Ungültigkeit der Klagebewilligung einer offensichtlich
unzuständigen Schlichtungsbehörde: BGE 139 III 273 E. 2). Der Beschwerdeführer
gelangte danach an das Handelsgericht. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 63 Abs. 1 ZPO auf die vorliegende Konstellation war vor Vorinstanz nicht
umstritten (siehe auch Urteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Monatsfrist (vgl. BGE 138 III 610
E. 2).

3.2. Das Bundesgericht hielt in BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487 f. fest, die
Rückdatierung der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO setze
voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei
einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der von ihm für
zuständig gehaltenen Behörde neu einreiche; die von ihm ursprünglich
angerufene, unzuständige Behörde habe ihm zu diesem Zweck auf sein Verlangen
hin die mit ihrem Eingangsstempel versehene Originaleingabe zurückzusenden. Es
stehe dem Ansprecher darüber hinaus frei, der neu eingereichten Eingabe ein
erklärendes Begleitschreiben beizufügen, das namentlich Ausführungen darüber
enthalten könne, dass zunächst eine unzuständige Behörde angerufen worden sei
und nun eine Neueinreichung der Eingabe bei der für zuständig erachteten
Instanz erfolge.

3.3. Dieses Urteil ist weder in der Lehre noch der publizierten kantonalen
Rechtsprechung auf substanziellen Widerstand gestossen. Teilweise wird
verlangt, eine neu geschriebene Klageschrift müsse vorgelegt werden können,
wenn zunächst fälschlicherweise eine Schlichtungsbehörde statt ein Gericht
angerufen worden sei (CHRISTOPH LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2015, ZBJV 2017 S. 243;
LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S.
186 Rz. 7.18a). Nach einem Teil der Lehre schliesse das bundesgerichtliche
Urteil die Anwendung von Art. 63 ZPO auf Fälle gerade aus, in denen nach einem
Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde das (Handels-) Gericht
angerufen werde (DAETWYLER/STALDER, Allgemeiner Verfahrensgang und
Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Handelsgericht Zürich 1866-2016, 2016,
S. 157). Weiter soll es -so wird vertreten - möglich sein, eine Eingabe
anzupassen, wenn sie nicht im richtigen Verfahren eingereicht worden sei (Art.
63 Abs. 2 ZPO; vgl. FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure
civile, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 63 ZPO). Das Kantonsgericht Waadt
beurteilte einen Fall, in dem der Kläger seine Rechtsschrift um Ausführungen
zum Prozess vor dem zunächst angerufenen, örtlich unzuständigen Gericht und zur
Zulässigkeit der neuen Eingabe ergänzte. Das Kantonsgericht billigte ihm in
ausdrücklicher Abweichung von BGE 141 III 481 die Rückdatierung der
Rechtshängigkeit zu. Es sei überspitzt formalistisch, zu diesen Fragen ein
Begleitschreiben zu verlangen, zumal die neuen tatsächlichen und rechtlichen
Vorbringen in der Klageschrift klar und schnell erkennbar gewesen seien
(Entscheid PT16.016938-170204 216 vom 6. Juni 2017 E. 4.4).

3.4. Der Bundesrat regt im Rahmen seiner Vernehmlassungsvorlage zur Änderung
der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der
Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018 an, einen neuen Art. 60a ZPO mit folgendem
Wortlaut zu schaffen:

Tritt das Gericht mangels Zuständigkeit nicht auf eine Klage oder ein Gesuch
ein, so wird der Prozess auf Antrag der klagenden oder gesuchstellenden Partei
dem von ihr bezeichneten Gericht überwiesen, wenn dieses nicht offensichtlich
unzuständig ist. Die Rechtshängigkeit bleibt durch die Ü berweisung erhalten.

Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer zu dieser Bestimmung fielen -
soweit ersichtlich - unterschiedlich aus. Im Erläuternden Bericht vom 2. März
2018 wird zu Art. 60a VE-ZPO unter anderem festgehalten, die vorgeschlagene
gerichtliche Überweisung der Klage oder des Gesuchs an das bezeichnete Gericht
komme im Ergebnis der Neueinreichung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gleich (S. 34;
siehe im Übrigen den bundesrätlichen Vorschlag einer gerichtlichen
Weiterleitungspflicht in Art. 143 Abs. 1bis VE-ZPO betreffend "Eingaben, die
innert der Frist irrtümlich bei einem offensichtlich unzuständigen
schweizerischen Gericht eingereicht werden").

3.5. Bei der vom Beschwerdeführer zunächst eingereichten Eingabe handelt es
sich um ein Schlichtungsgesuch. Es stellt sich die Frage, wie es sich damit
verhält.

3.5.1. Ein Schlichtungsgesuch hat grundsätzlich nur den Vorgaben von Art. 202
ZPO zu genügen. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist ein,
um den Streitwert anzugeben (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Davon abgesehen
behauptet dieser nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass das bei der
Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eingereichte Schlichtungsgesuch die
gesetzlichen Anforderungen an eine beim Handelsgericht des Kantons Bern
einzugebenden Klageschrift (vgl. insbesondere Art. 129 f. und Art. 221 ZPO)
nicht erfüllt hätte. Jedenfalls auf diesen Fall, in dem das eingereichte
Schlichtungsgesuch den Anforderungen an eine Klageschrift entspricht, ist die
mit BGE 141 III 481 begründete Rechtsprechung anzuwenden:

3.5.2. Die Frage ist in einer solchen Situation grundsätzlich gleich zu
beurteilen wie wenn zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen wird. Auch
wenn eine Eingabe anfänglich bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde
eingereicht wird, darf die klagende Partei nicht bevorteilt werden: Würde eine
Änderung der Rechtsschrift zugelassen, profitierte sie von den Vorzügen der
Rechtshängigkeit, ohne die damit verbundenen Lasten zu tragen. Soweit
Verbesserungen und Ergänzungen der ursprünglichen Eingabe erforderlich sind
oder der Ansprecher solche für notwendig erachtet, steht es ihm offen,
dieselben im Rahmen der Möglichkeiten vorzunehmen, die ihm das Prozessrecht
nach Eintritt der Rechtshängigkeit im weiteren Verfahren vor der zuständigen
Instanz einräumt, unter der Verfahrensleitung derselben:

So gibt Art. 132 ZPO Raum für die Behebung von Mängeln. Vorstellbar ist auch,
dass der Ansprecher jene formellen Mängel, die ohnehin innert einer
gerichtlichen Nachfrist zu verbessern wären (Art. 132 Abs. 1 ZPO), gleich bei
der Neueingabe in einem beigefügten Begleitschreiben korrigiert. Die klagende
Partei kann sich sodann grundsätzlich ein zweites Mal unbeschränkt äussern,
entsprechend den in BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69 und in BGE 140 III 312 E.
6.3.2.3 fixierten Grundsätzen. Hierauf ist sie allenfalls durch das Gericht in
Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht hinzuweisen (vgl. Art. 56 ZPO). Denkbar
sind etwa auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie die
Änderung der Klage gemäss den allgemeinen prozessualen Vorgaben (siehe Art.
227, Art. 229 und Art. 230 ZPO; vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487).

Diese Möglichkeiten relativieren die in der Lehre geäusserte Ansicht, die
bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesse - angesichts der unterschiedlichen
gesetzlichen Anforderungen an Schlichtungsgesuch und Klageschrift - im
praktischen Ergebnis die Anwendung von Art. 63 ZPO auf Fälle aus, in denen
zunächst eine Schlichtungsbehörde statt ein Gericht angerufen werde (siehe
Erwägung 3.3). Zwar kann das im ordentlichen (und im vereinfachten) Verfahren
bestehende Recht, sich ein zweites Mal unbeschränkt zu äussern, eingeschränkt
sein, wenn das Schlichtungsverfahren entfällt, weil richtigerweise das
summarische Verfahren (vgl. Art. 198 lit. a ZPO) anwendbar wäre (siehe BGE 144
III 117 E. 2.2). Diese Einschränkung besteht aber auch dann, wenn eine Klage
zunächst bei einem Gericht im ordentlichen statt im summarischen Verfahren
eingereicht wurde. Wie es sich damit verhält, wurde in BGE 141 III 481 nicht
geklärt. Auch vorliegend braucht darauf nicht eingegangen zu werden, da das
summarische Verfahren nicht anwendbar ist. Ob ein Ansprecher zunächst an ein
unzuständiges Gericht oder aber an eine unzuständige Schlichtungsbehörde
gelangt, vermag für die Frage, ob eine Eingabe im Hinblick auf eine
Neueinreichung verändert oder verbessert werden darf, vor diesem Hintergrund
grundsätzlich keine Rolle zu spielen. Mit Blick auf die erwähnten prozessualen
Behelfe, die der klagenden Partei zur Ergänzung ihrer Rechtsschrift offen
stehen, ist von ihr jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden zu
verlangen, dass sie die gleiche Rechtsschrift, die sie bei der unzuständigen
Schlichtungsbehörde eingegeben hat, im Original bei dem von ihr für zuständig
gehaltenen Gericht neu einreicht.

3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den soeben beschriebenen
Grenzen eine Anpassung der Eingabe im Laufe des Prozesses zulässig ist. Für
die Rückdatierung der Rechtshängigkeit gilt aber das Erfordernis der gleichen,
im Original einzureichenden Rechtsschrift gemäss BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S.
487 f., auch wenn eine Eingabe zunächst bei einer unzuständigen
Schlichtungsbehörde eingereicht wurde.

3.5.4. Wenn sich ein Schlichtungsgesuch auf den Mindestinhalt gemäss Art. 202
ZPO beschränkt, wird es in der Regel die Klageschrifterfordernisse nicht
erfüllen. Nur in einem solchen Fall hätte sich die Frage gestellt, ob dem neu
angerufenen Gericht eine ergänzte Klageschrift vorgelegt werden darf. Dabei ist
jedenfalls im Auge zu behalten, dass Art. 63 ZPO nach der ausdrücklichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei sachlicher Unzuständigkeit
anwendbar ist (vgl. Urteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend kann die Frage indes offen gelassen werden, da das
Schlichtungsgesuch den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Erwägung
3.5.1).

4.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz - unter anderem - überspitzten
Formalismus vor.

4.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 mit Hinweisen;
siehe für das Zivilverfahrensrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine wortgleiche Eingabe
eingereicht, die sich abgesehen von formalen Hinweisen (Titel, Datum und
Vermerk zu Art. 63 Abs. 1 ZPO) nicht von der zunächst eingereichten Fassung
unterschieden habe. Eine "Kopie der Originaleingabe" sei ebenfalls innert Frist
ein- und die Originaleingabe samt Eingangsstempel nachgereicht worden.

4.3. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die
bundesgerichtliche Praxis. Sie betont, der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer habe das Original seines Schlichtungsgesuchs nicht innert
Frist bei der Vorinstanz eingereicht, sondern formell eine neue Klage
eingegeben. Inwieweit die neu eingereichte Rechtsschrift geändert worden sei,
könne nicht von Bedeutung sein. Andernfalls stellten sich "heikle
Abgrenzungsfragen", die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade
vermieden werden sollten.

4.4. Die in BGE 141 III 481 angestellten Überlegungen gründen darauf, dass für
die Beurteilung von Vorgängen, welche die Wahrung von Fristen beeinflussen, im
Interesse der Rechtssicherheit einfache und klare Grundsätze aufzustellen sind
(E. 3.2.4 S. 487). Es kann demnach nicht Aufgabe des neu angerufenen Gerichts
sein, die Klageschrift daraufhin zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sie
sich von der zunächst eingereichten Eingabe unterscheidet und ob die
Verschiedenheit der beiden Eingaben ein Ausmass erreicht, das eine
Rückdatierung der Rechtshängigkeit nicht mehr rechtfertigen lässt. Von einer
solchen Prüfung ist ein Gericht in praktikabler Weise grundsätzlich nur dann
befreit, wenn ein Ansprecher die mit dem Eingangsstempel versehene
Originaleingabe einreicht.

Zu berücksichtigen ist nun einerseits, dass der Beschwerdeführer seiner beim
Handelsgericht eingereichten Rechtsschrift rechtzeitig (also innert Monatsfrist
nach Art. 63 Abs. 1 ZPO) eine Kopie seiner Eingabe an die Schlichtungsbehörde
beigelegt hatte. Andererseits ist zu beachten, dass Schlichtungsgesuche in der
Regel sehr kurz sind. Art. 202 Abs. 2 ZPO verlangt einzig die Bezeichnung von
Gegenpartei, Rechtsbegehren und Streitgegenstand. Entsprechend ist ohne
Weiteres erkennbar, ob die beiden eingereichten Versionen (die neu eingegebene
Klageschrift und das ursprüngliche Schlichtungsgesuch) identisch sind. Eine
solche Prüfung wäre dem Handelsgericht auch im vorliegenden Fall ohne
nennenswerten Aufwand möglich gewesen, woran nichts ändert, dass der
Beschwerdeführer in seinem nicht einmal 3.5 Seiten umfassenden
Schlichtungsgesuch (inklusive Deckblatt) eine halbe Seite Sachverhalt und vier
Beweismittel (darunter die Anwaltsvollmacht) anfügte. Dass der Beschwerdeführer
am 2. Oktober 2017 eine Kopie und nicht das Original des Schlichtungsgesuchs
vom 28. August 2017 eingab, schadet unter diesen Umständen nicht; vielmehr
hätte die Nachreichung des Originals zugelassen werden müssen. Das gegenteilige
Vorgehen der Vorinstanz, die nachträgliche Eingabe des (rechtzeitig in Kopie
eingereichten) Originals nicht zuzulassen und aus diesem Grund die
Rückdatierung der Rechtshängigkeit abzulehnen, ist überspitzt formalistisch und
verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Folglich trägt die für die Klageabweisung
massgebliche Begründung der Vorinstanz nicht mehr. Die Beschwerde erweist sich
als begründet.

4.5. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, wie es sich mit der weiteren in
der Beschwerde geübten Kritik verhält, so etwa derjenigen, die Vorinstanz habe
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verletzt, weil sie ohne
Ankündigung ihre Praxis geändert habe.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts
ist aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons
Bern vom 6. Dezember 2018 (HG 17 169) wird aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle