Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.448/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_448/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3.
September 2019

(HG190145-O).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 30. August 2019 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich eine mit "Neue Urheberrechtsklage in Folge Feststellungsklage unter
Strafantrag gegen B.________ AG" bezeichnete Eingabe einreichte;

dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 3. September 2019 im Wesentlichen den
Parteien den Eingang der Klage bestätigte, das Doppel der Klage der
Beschwerdegegnerin zustellte, dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30.
September 2019 ansetzte, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr.
8'750.-- zu leisten und dem Beschwerdeführer eine weitere Frist bis zum 30.
September 2019 ansetzte, um eine verbesserte Klageschrift gemäss Hinweisen
einzureichen;

dass der Beschwerdeführer am 8. September 2019 auch beim Bundesgericht
"Urheberrechts - Klage" erhob;

dass der Beschwerdeführer - auf ein Schreiben des Bundesgerichts vom 11.
September 2019 hin - am 16. September 2019 (Postaufgabe) eine vom 13. September
2019 datierte ergänzende Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er gegen
die Verfügung des Handelsgerichts vom 3. September 2019, was die Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses angeht, beim Bundesgericht Beschwerde führen
will;

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig den Antrag stellte, es sei ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2019   darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als
Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten
Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 24. Mai 2016
liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die
Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die
Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht
erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines
Rechtsanwalts;

dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Beschwerdebegründung nicht
ergänzte, sondern bloss mit Eingabe vom 30. September 2019 die Kopie eines an
das Handelsgericht des Kantons Zürich adressierten Gesuches um Fristerstreckung
einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der
Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden
kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine
gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann,
weshalb einem Gesuch auf Erstreckung der Beschwerdefrist mit dem Zweck, die
Beschwerdebegründung zu ergänzen, von vornherein nicht stattgegeben werden
könnte, wenn die Eingabe vom 30. September 2019 als solches zu verstehen wäre;

dass damit heute keine Möglichkeit mehr besteht, dass der Beschwerdeführer zur
fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand beiziehen
kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen
Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und 13. September 2019 die
vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
erfüllen, indem der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen bloss in frei
gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge in der Sache darlegt, ohne
indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und rechtsgenügend
aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrer Kostenvorschussverfügung
vom 3. September 2019 inwiefern verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer namentlich nicht geltend macht und sich den
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lässt,
dass er vor Handelsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellte
hätte;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von
diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer