Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.441/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_441/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Darlehen, Substanziierungspflicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 1. Abteilung,

vom 2. April 2019 (O1Z 18 6).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit B.________ (Beklagter,
Beschwerdegegner) am 9. September/13. Oktober 2013 einen als "Patent
Besicherungs-Vereinbarung" betitelten Vertrag ab. Gemäss diesem Vertrag stellte
der Kläger dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von EUR 300'000.-- zur
Verfügung für den Bau einer Pilotanlage zur Behandlung von Ballastwasser auf
Hochseeschiffen mit einem wirksamen Biozid. Hinsichtlich der Tilgung dieses
Darlehens sieht dieser Vertrag (Ziffer 4 [i]) unter anderem die Möglichkeit
einer Beteiligung an einer "Firma" (Gesellschaft) vor, auf die der Beklagte
seine Rechte übertragen habe und die auch Eigentümerin der Pilotanlage sein
werde, wobei je EUR 150'000 Darlehen in 1 % "Firmenanteil"
(Gesellschaftsanteil) umgewandelt würden.

Im August 2014 wurde im Handelsregister des Kantons Zug die C.________ GmbH
(später: C.________ AG) eingetragen, als deren Verwaltungsratspräsident vom 21.
November 2014 bis 11. November 2016 der Kläger amtete. Gemäss der Präambel
eines zwischen der C.________ AG und dem Beschwerdegegner abgeschlossenen
Lizenzvertrages vom 22./28. April 2015 bezweckt diese den Verkauf, Betrieb und
Service von X.________. Die Entwicklung der Anlage zur Behandlung von
Ballastwasser konnte jedoch nie abgeschlossen werden, weshalb eine Vermarktung
nicht möglich war.

Der Kläger überwies dem Beklagten am 27. Oktober 2014 Fr. 300'000.-- und am 30.
Oktober 2014 Fr. 175'000.--. Grundlage für die Überweisungen sei gemäss dem
Kläger ein mündlicher Darlehensvertrag gewesen. Dies wird vom Beklagten
bestritten; vielmehr habe es sich um ein Investment gehandelt. Mit E-Mail vom
14. Oktober 2014 sandte der Kläger dem Beklagten "eine aktuelle Übersicht
bezüglich des C.________-Investments" zu, worin er bestätigte,

"[...] dass bis zum 3. November 2014 eine Zahlung seitens der Fam. A.________
in Höhe von 1,5 Mio Euro definitiv erfolgen kann.

Des weiteren bin ich im Gespräch mit D.D.________, das seinerseits auch eine
Zahlung bis zu dem genannten Termin in Höhe von 05 [0.5] bis 1.0 Mio. Euro
erfolgt.

Somit werden von den 4.0 Mio Euro, 1.5 Mio Euro Anfang November als Up Front
gezahlt,

der restliche Ausgleich erfolgt bis Dezember 2014.

Aus meiner Sicht sind die Y.________ der derzeit favorisierte Partner, sowie
die Fam. E.________ aus U.________.

Das Y.________ Modell sie [recte: sieht] wie folgt aus:

eine endgültige Entscheidung ist am Samstag um 12.00 Uhr

2 Mio für 3% an der C.________ AG

5 Mio für 8% an der C.________ AG

10 Mio für 15% an der C.________ AG

(...) ".

Der Kläger leitete am 4. Februar 2016 für Fr. 475'000.-- (Darlehen vom 27.
Oktober 2014 im Betrag von Fr. 300'000.-- und Darlehen vom 30. Oktober 2014 im
Betrag von Fr. 175'000.--) die Betreibung gegen den Beklagten ein, worauf
dieser Rechtsvorschlag erhob.

B.

B.a. Mit Klage vom 12. Oktober 2016 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
beantragte der Kläger, der Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihm Fr.
475'000.-- nebst 6 % Zins seit dem 27. November 2014 zu bezahlen und es sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller
Mittelland zu beseitigen. Das Kantonsgericht kürzte den Zins auf 5 %, im
Übrigen hiess es die Klage gut und beseitigte den Rechtsvorschlag. Es erwog,
der Kläger habe Darlehensverträge als Grundlage der beiden Zahlungen vom 17.
und 30. Oktober 2014 nachweisen können. Es stützte sich auf eine E-Mail vom 1.
August 2015; darin habe der Beklagte bestätigt, im November 2014 von
A.A.________, was vermutungsweise die Initialen des Klägers seien, zwei
Darlehen im Betrag von Fr. 175'000.-- und Fr. 300'000.-- erhalten zu haben.
Entgegen dem Beklagten ergebe sich aus der E-Mail des Klägers an den Beklagten
vom 14. Oktober 2014 der vom Beklagten behauptete Zahlungsgrund eines
Investments nicht. Diese E-Mail sehe einerseits eine Zahlung in Euro vor, im
Betrag von EUR 1,5 Mio., und anderseits sollte nach dieser E-Mail die Familie
A.________ und nicht der Kläger die EUR 1,5 Mio. investieren.

B.b. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden schützte die vom
Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Entscheid vom 2. April
2019, hob dieses auf und wies die Klage sowie das Gesuch um Beseitigung des
Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx ab. Es erwog, der Kläger habe das
von ihm behauptete Darlehen in der Klageschrift nicht genügend substanziiert,
weshalb auch keine Beweise zum Zustandekommen eines Darlehensvertrages
abgenommen werden könnten. Auch den eventualiter geltend gemachten Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung verneinte es.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2019 beantragt der Kläger dem
Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 2.
April 2019 sei kostenfällig aufzuheben und die Klage gemäss Weisung des
Vermittleramtes vom 18. August 2016 sei vollumfänglich gutzuheissen.
Eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Der Beklagte trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
an. Das Obergericht reichte keine Vernehmlassung ein.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2019 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Gutheissung seiner Klage
gemäss Weisung des Vermittleramtes vom 18. August 2016. Dort, wie auch in der
beim Kantonsgericht eingereichten Klage, hatte er beantragt, es sei der
Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr. 475'000.-- zuzüglich 6 % Zins seit
dem 27. November 2014 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland (Zahlungsbefehl
vom 4. Februar 2016) zu beseitigen.

Das Kantonsgericht sprach ihm aber nur 5 % Zins zu, statt den beantragten 6 %.
Im Berufungsverfahren beantragte er in seiner Berufungsantwort, das Urteil des
Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. März 2018 sei vollumfänglich zu
bestätigen.

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die
vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1
S. 426). Soweit der Beschwerdeführer also über seinen vorinstanzlichen Antrag
hinaus 6 % Zins verlangt, fehlt die Beschwerdelegitimation. Weiter hat das
Kantonsgericht in Ziffer 2 seines Urteilsdispositivs den Rechtsvorschlag "
[...] im Betrag von Fr. 475'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. November 2015
[sic]" beseitigt. Auch dieses Datum (27. November 2015) hat der
Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht beanstandet.

2.

2.1. In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht
sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des
Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen
Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe
Art. 55 ZPO). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem
Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche
unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei
Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.
Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche
Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Bestreitet der
Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten
Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende
Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den
Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile 4A_398/2018 und
4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4; 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
4.3; 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6;
je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den
Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteile 4A_724/2016 vom
19. Juli 2017 E. 3.1; 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 4A_221/2015 vom
23. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A_264/2015 vom 10.
August 2015 E. 4.2.2).

2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bezüglich des
Zustandekommens eines Darlehensvertrages vorgebracht, er habe mit dem
Beschwerdegegner verschiedentlich über dessen Finanzbedarf wegen
Liquiditätsengpässen gesprochen. Die Gespräche hätten ihn dazu veranlasst, dem
Beschwerdegegner mündlich ein bzw. zwei Darlehen zu gewähren. Im Oktober 2014
seien Darlehensverträge abgeschlossen worden und er habe zwei Zahlungen
geleistet. Mit keinem Wort lege der Beschwerdeführer aber dar, wann im Monat
Oktober und wie eine Einigung über den Abschluss eines Darlehensvertrages und
eine entsprechende Rückzahlungspflicht zustande gekommen sei. Obwohl der
Beschwerdegegner in der Klageantwort ausdrücklich das Fehlen von Ort und Datum
eines Vertragsschlusses sowie des Vertragsinhalts in der Klageschrift bemängelt
habe, habe der Beschwerdeführer in der Replik keinerlei detaillierte Angaben zu
diesen Punkten geliefert. Er habe sich auf Vorbringen zu den Motiven beider
Parteien beschränkt, die zum behaupteten Abschluss eines Darlehensvertrages
geführt hätten. Wenn es an Hinweisen auf das "wie" und das "wann" der
behaupteten mündlichen Einigung gefehlt habe, habe der Beschwerdegegner nicht
wissen können, ob er sich nach Ansicht des Beschwerdeführers am Telefon, per
E-Mail oder anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer
geeinigt haben soll und er habe auch keine konkreten Einwände dagegen
vorbringen können; beispielsweise, er sei am fraglichen Tag im Spital oder im
Ausland gewesen. Hinzu komme, dass sich die im Oktober 2014 erfolgten Zahlungen
von Fr. 300'000.-- und Fr. 175'000.-- keineswegs nur mit einem Darlehen
erklären lassen würden. Dass auch - wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht -
ein Investment als Rechtsgrund für die Zahlungen in Frage habe kommen können,
ergebe sich aus der E-Mail vom 14. Oktober 2014, worin der Beschwerdeführer ein
"C.________-Investment" erwähne und dem Beschwerdegegner Zahlungen der Familie
A.________ zusichere. Auch die zum Beweis für das Zustandekommen eines
Darlehensvertrages angebotenen Zeugen F.________ und D.________ vermöchten das
mangelhafte Klagefundament nicht nachzubessern, da die zu beweisenden Tatsachen
in den Rechtsschriften enthalten sein müssten.

2.3. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung
des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der
Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher
Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld
ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem
Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung
für die Rückzahlungspflicht. Das Gericht muss gemäss den Regeln zur
Vertragsauslegung bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung
vereinbarten; hierfür stützt es sich auf alle konkreten Umstände, die vom
Darleiher zu beweisen sind (Art. 8 ZGB). Unter gewissen Umständen kann
ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein
genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine
Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich
die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt
(BGE 144 III 93 E. 5.1.1 S. 96 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_626/2017 vom 29.
Juni 2018 E. 3.3.1).

Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
einen Betrag von Fr. 475'000.-- übertragen hat. Strittig ist die Vereinbarung
einer Rückerstattungsverpflichtung. Die Vorinstanz hat aus der E-Mail des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2014, worin dieser ein "
C.________-Investment" erwähnte, geschlossen, dass grundsätzlich auch ein
Investment als Rechtsgrund für die Zahlungen nicht ausgeschlossen sei. Die
blosse Zahlung genügt somit nicht für den Nachweis eines Darlehens.

2.4.

2.4.1. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschwerdeführer einen Sachverhalt
behauptet hat, aus dem sich der tatsächliche oder sekundär der normativ
zurechenbare Wille (normativer Konsens) zur Vereinbarung einer
Rückerstattungspflicht ergibt. Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend,
dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hat, sich zu
binden. Es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv
verstandenen Sinn einer Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben
annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen entsprechenden
Rechtsbindungswillen. Wie bei der Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen -
wo oft auch nur die Geldhingabe als solche feststeht - kann dabei ein Wille auf
Darlehenshingabe unter gewissen Umständen einer Partei zugeschrieben werden,
selbst wenn dies nicht mit dem tatsächlichen (inneren) Willen der einen oder
andern Partei übereinstimmt. Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die
Frage des Dissenses und der Pflicht zur Rückzahlung des Geldes nach Art. 62 ff.
OR (für die Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen vgl. BGE 144 III 93;
SCHMID/PESCHKE, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre
2018 - Obligationenrecht ZBJV 6/2019 S. 421, 437 ff.). Bei der Prüfung dieser
Frage stützt sich das Gericht auf verschiedene Anhaltspunkte. Solche sind nicht
nur schriftliche oder mündliche Willenserklärungen, sondern auch der ganze
Kontext, alle Umstände, aus denen sich der Wille der Parteien ableiten lässt
(BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98). Sind lediglich solche Hilfstatsachen genügend
substanziiert behauptet worden, hat das Gericht die Schlüssigkeit der
Indizienkette für die zu beweisende Haupttatsache zu prüfen. Ist die
Indizienkette (in einer Gesamtschau) unschlüssig, liegt eine ungenügende
Substanziierung vor und darf das Gericht von einer Beweiserhebung über die
behaupteten Hilfstatsachen absehen (ROSENBERG/SCHWAB/ GOTTWALD,
Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, N. 16 zu § 111 dZPO; ähnlich: HANS PETER
WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 498 zu Art. 8 ZGB; MAX KUMMER, in:
Berner Kommentar, 1962, N. 235 zu Art. 8 ZGB).

2.4.2. Der Vorinstanz ist deshalb nicht zu folgen, wenn sie dem
Beschwerdeführer bereits deshalb eine ungenügende Tatsachenbehauptung vorwirft,
weil er nichts zum "wie" und "wann" der mündlichen Vereinbarung behauptet und
sich auf Vorbringen betreffend die Motive beider Parteien beschränkt habe.
Zutreffend ist, dass er eine mündliche Einigung ungenügend substanziiert hat.
Eine solche kann daher nicht zugrunde gelegt werden. Die unbestrittenermassen
erfolgte Geldhingabe hatte aber einen Zweck und deshalb ist zu prüfen, ob
weitere Tatsachen behauptet wurden, aus denen sich der behauptete Vertragswille
ergibt. Die blosse Behauptung von Motiven genügt dabei nicht, denn dabei
handelt es sich um innere Tatsachen, die sich ihrerseits aus äusseren Umständen
ableiten lassen müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Sinn auf
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seinen
"Indizienbeweis" nicht beachtet habe. Entscheidend ist deshalb, ob der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gemäss der Begründung im angefochtenen
Urteil nur Motive behauptete oder auch diese stützende Tatsachen. Hat die
klagende Partei es unterlassen, eine Tatsache zu behaupten, darf das Gericht
diese Tatsache trotzdem beachten, wenn sie von der beklagten Partei behauptet
worden ist (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3.
Aufl. 2016, N. 42 zu Art. 221 ZPO).

2.4.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer (vor
dem Kantonsgericht) geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe im Herbst 2014
dringend Geld benötigt, um seine Liquiditätsengpässe in der
Produktionsentwicklung zu überbrücken. Deshalb habe er sowohl persönlich als
auch im Namen der C.________ AG dem Beschwerdegegner kurzfristig und mündlich
Darlehen gewährt. Die Dringlichkeit ergebe sich auch aus dem Schreiben des
Beschwerdegegners vom 21. November 2014, worin dieser ihn ersuche, "per
Express" zu Lasten der C.________ AG einen Betrag über Fr. 100'000.-- zu
überweisen. Auch die Zeugen F.________ und D.________ könnten dieses
Zustandekommen des Darlehensvertrages bestätigen. Der Beschwerdeführer hatte
sich ausserdem bereits im Verfahren vor Kantonsgericht auf die Bestätigung des
Beschwerdegegners in dessen E-Mail vom 1. August 2015 berufen, wonach es sich
bei beiden Zahlungen um Darlehen gehandelt habe. Sodann hatte er geltend
gemacht, in der E-Mail vom 14. Oktober 2014 habe er gemäss deren Wortlaut nicht
ein persönliches Investment im nun bezahlten Betrag zugesagt. Das
Kantonsgericht hatte denn auch im Wesentlichen auf diese beiden Umstände
abgestellt, um ein Darlehen zu bejahen. Die Vorinstanz hat diese beiden Aspekte
aufgrund ihrer (zu engen) Auffassung, worauf sich die Substanziierung beziehen
müsse, ausser Acht gelassen.

2.4.4. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Vorbringen dargelegt, woraus seines
Erachtens auf ein Darlehen geschlossen werden muss (auch wenn er den konkreten
Abschluss des Vertrages nicht nachweisen kann). Die Vorinstanz hätte deshalb
prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorbringen einen
tatsächlichen Konsens betreffend ein Darlehen behauptet hat oder ob zumindest
aufgrund der geltend gemachten Indizienkette, der Beschwerdegegner nach Treu
und Glauben die Geldhingabe als Darlehen verstehen musste. Sie hätte die Klage
nicht an der mangelnden Substanziierung scheitern lassen dürfen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz kann jedoch unterbleiben, da das Bundesgericht in
der Lage ist, den Rechtsgrund der beiden Überweisungen zu beurteilen.

2.5. Die Erstinstanz hat sich massgeblich auf die E-Mail des Beschwerdegegners
vom 1. August 2015 gestützt, in welcher er selber die zwei Darlehen bestätigt
habe. Sinngemäss ging sie damit von einem tatsächlichen Konsens aus, kann doch
nachträgliches Parteiverhalten nur im Rahmen eines tatsächlichen Konsenses
berücksichtigt werden (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 und E. 5.2.3 S. 98 f.). Der
Beschwerdegegner erachtet "die Echtheit der E-Mail [als] höchst fragwürdig".
Das ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz stellte mit Hinweis auf die
Beurteilung der Noven durch die Erstinstanz fest, einzig die Echtheit der
E-Mail des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 14. Juni 2015 sei
rechtzeitig bestritten worden. Im Ergebnis decke sich dies mit den eigenen
Vorbringen des Beschwerdegegners in der Berufung. In der Tat hatte der
Beschwerdegegner dort ausgeführt, er habe nie geltend gemacht, die E-Mail vom
1. August 2015 sei gefälscht.

Der Beschwerdegegner wendet darüber hinaus ein, selbst wenn die E-Mail
tatsächlich verschickt worden sein sollte, was er in Abrede stelle, sei damit
noch lange kein Darlehensvertrag bewiesen. Sie enthalte wirre Angaben über
Zahlungen und Darlehensbeträge. Die hier zur Diskussion stehenden Zahlungen
(Fr. 150'000.-- [recte: Fr. 175'000.--] und Fr. 300'000.--) im Oktober 2014
seien auf jeden Fall nicht erwähnt. Auch dieser Einwand ist nicht
nachvollziehbar. Es ist unerfindlich, wie der Beschwerdeführer diese E-Mail als
Beweisstück hätte einreichen können, wenn sie ihm nicht vom Beschwerdegegner
zugestellt worden wäre. Die E-Mail hält sodann fest, dass der Beschwerdegegner
die beiden Beträge am 3. November 2014 erhalten habe. Auch dies ist angesichts
der auf den Überweisungsaufträgen erwähnten Ausführungsdaten vom 27. und 30.
Oktober 2014 ohne weiteres möglich, zumal der 3. November 2014 ein Montag war.
Der Beschwerdegegner legt denn auch nicht dar, welche anderen Darlehen der
Beschwerdeführer - über die genau gleichen Beträge und praktisch gleichzeitig -
gewährt haben sollte. Schliesslich verweist der Beschwerdegegner noch auf seine
Ausführungen in der Duplik, Rz. 34 ff., zu denen sich die Erstinstanz (dort E.
2.3.2 und 2.3.3) überzeugend geäussert hat und worauf verwiesen werden kann.
Eine Auslegung der E-Mail vom 1. August 2015 führt somit zum Ergebnis, dass die
Parteien tatsächlich einen Darlehensvertrag schlossen, was der Beschwerdegegner
bestätigte. 

2.6. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen (vgl. hiervor E. 2.5)
nicht von einem tatsächlich übereinstimmenden Willen ausgehen wollte, ergibt
sich, wie nachfolgend gezeigt, dass der Beschwerdegegner die beiden
Überweisungen vom 27. und 30. Oktober 2014 jedenfalls aufgrund des
Vertrauensprinzips als Darlehen verstehen musste.

2.6.1. Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben
in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur
berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat. Die
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens
führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteile des Bundesgerichts
4A_577/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.2; 4A_311/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 7;
4A_187/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 141 III 489;
4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.6.2. Der Beschwerdeführer behauptet, sein Vertragswille sei auf ein Darlehen
gerichtet gewesen; der Beschwerdegegner dagegen will die Zahlung als Investment
(Investition) verstanden haben. Ein anderes Rechtsgeschäft, z.B. eine Schenkung
oder die Tilgung einer Schuld, wird von keiner Seite behauptet. Zu prüfen ist
daher nur, ob aufgrund der Indizien der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben
von einem Vertragswillen zu einer Investition (wie er selber behauptet) oder zu
einem Darlehen (wie der Beschwerdeführer behauptet) ausgehen musste.

2.6.2.1. Eine Investitionsvereinbarung müsste als Gegenleistung eine
Beteiligung des Geldgebers in irgendeiner Form an einem allfälligen Gewinn aus
dem Investitionsprojekt oder eine Beteiligung an einer das Investitionsprojekt
verwertenden Gesellschaft beinhalten. Hätte der Beschwerdeführer Risikokapital
zur Verfügung stellen wollen, hätte dies deshalb vorausgesetzt, dass die
Parteien festgelegt hätten, auf welche Weise er am Gewinn beteiligt worden
wäre. Davon musste auch der Beschwerdegegner ausgehen. Dies umso mehr, als die
Parteien in der "Patent-Besicherungs-Vereinbarung" vom 9. September/13. Oktober
2013 für den Fall, dass das dort gewährte Darlehen über EUR 300'000.-- in eine
Beteiligung umgewandelt werden würde (Ziffer 4, Tilgungsvariante [i]) den
Umwandlungsfaktor genau vorsahen (EUR 150'000.-- Darlehen = 1 % Firmenanteil).
Demgegenüber war bei einem blossen Darlehen eine genauere Umschreibung nicht
erforderlich, denn mangels individueller Abrede bestimmt das Gesetz die
Verzinsung (Art. 313 OR) und den Zeitpunkt der Rückzahlung (Art. 318 OR). Nicht
stichhaltig ist deshalb auch der Einwand des Beschwerdegegners, wonach ein
Investment nicht zwingend mit Wertschriften oder anderen Gegenständen
abgegolten werden müsse: Der Beschwerdeführer habe investiert und wäre das
Projekt erfolgreich gewesen, hätte er natürlich den Gewinn daraus gezogen,
worin die Gegenleistung bestanden hätte. Es liege in der Natur eines
Investments, dass dieses sich negativ entwickeln könne. Letzteres trifft
natürlich zu, doch im Zeitpunkt der Vornahme der Investition rechnet der
Investor auch (bzw. überwiegend) mit der Möglichkeit eines Gewinns, andernfalls
es sich um einen "à fonds perdu"-Beitrag handeln würde. Und deshalb würde der
Wille, eine Investitionsvereinbarung abzuschliessen, voraussetzen, dass (auch)
die Gewinnbeteiligung irgendwie umschrieben bzw. geregelt worden wäre.

2.6.2.2. Auch die E-Mail vom 14. Oktober 2014, zusammen mit den beiden
Überweisungsbelegen, ist entgegen der Vorinstanz kein Indiz für eine
Investitionsvereinbarung - im Gegenteil: Die E-Mail erwähnt in einem ersten
Teil, dass bis Anfang November eine Zahlung in Höhe von EUR 1,5 Mio seitens der
Familie A.________ erfolgen könne sowie eine solche in Höhe von EUR 0,5 bis 1
Mio. von D.D.________ (wohl D.________), womit von den EUR 4 Mio. bis Anfang
November EUR 1,5 Mio "als Up Front" bezahlt seien. Dann wird auf die möglichen
"Partner" hingewiesen, indem die "Y.________" als "der derzeit favorisierte
Partner sowie die Familie E.________ aus U.________" bezeichnet werden.
Ausserdem wird erwähnt, dass Gespräche mit 9 Kleinanlegern sowie den "bekannten
Investoren für grössere Investments" stattfänden. Das Engagement der
favorisierten "Y.________" wird schliesslich präzisiert, indem angegeben wird,
welchen Kapitaleinsatz (Investitionsbetrag) diese für welchen prozentualen
Aktienanteil an der C.________ AG leisten müssten.

Es kann offengelassen werden, ob zwei Zahlungen seitens des Beschwerdeführers
im Betrag von insgesamt Fr. 475'000.-- überhaupt ohne weiteres mit einer
solchen über EUR 1,5 Mio durch die Familie A.________ gleichgesetzt werden
können, was der Beschwerdeführer bestreitet. Denn in der besagten E-Mail ist
jedenfalls im Zusammenhang mit den Zahlungen der Familie A.________ und von
D.D.________ (mutmasslich D.________) nicht von Investitionen die Rede, sondern
von "Up Front "-Zahlungen, also Vorauszahlungen. Gleichzeitig wird im Hinblick
auf die favorisierten Partner - für die also schon ein Investitionskonzept
besteht - klargestellt, welchen Aktienanteil diese für den Investitionsbetrag
erhalten. Es wird also vergleichbar der in der
"Patent-Besicherungs-Vereinbarung" vorgesehenen Möglichkeit einer Rückzahlung
des Darlehens mittels Gewährung von Aktienanteilen (vgl. Sachverhalt lit. A)
ein Schlüssel definiert, was entsprechend dem oben (E. 2.6.2.1) Dargelegten im
Falle einer Investition auch Sinn macht. Nach Treu und Glauben wäre deshalb zu
erwarten gewesen, dass Gleiches auch für die Zahlung der Familie A.________
gemacht worden wäre, wenn es denn diesbezüglich bereits um eine eigentliche
Investition gegangen wäre.

2.6.2.3. Als Zahlungsgrund ist auf den Überweisungen "Vorgang 08092014"
angegeben. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, der Vermerk deute auf ein
Datum, nämlich den 8. September 2014; dieses würde aber vor dem behaupteten
Abschluss eines mündlichen Darlehensvertrages im Oktober 2014 liegen. Der
Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen,
denn jedenfalls wäre der 8. September 2014 zeitlich auch vor der E-Mail des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2014 gelegen, aus der der Beschwerdegegner
ableitet, es habe sich um eine Investition gehandelt. Allein aus dem Datum
ergibt sich somit nichts. Der Beschwerdegegner macht an sich zu Recht aber auch
geltend, es sei nicht einsichtig, weshalb als Zahlungsgrund nicht "Darlehen"
angegeben worden sei, sondern "Vorgang". Das Wort Vorgang bedeutet Ereignis/
Geschehen. Nachdem die Parteien aber keinen anderen Vertrag als ein Darlehen
bzw. eine Investitionsvereinbarung behauptet haben, lässt sich vorliegend auch
daraus nichts ableiten.

Das Gleiche gilt umgekehrt auch für die vom Beschwerdeführer betonte
Dringlichkeit der Überweisungen wegen eines Liquiditätsengpasses beim
Beschwerdegegner, welche sich einerseits aus der E-Mail des Beschwerdegegners
an den Beschwerdeführer vom 21. November 2014 ergebe und andererseits von den
Kontaktpersonen bei den jeweiligen Hausbanken bezeugt werden könnten. Eine
(nachgewiesene) Dringlichkeit vermöchte zu erklären, weshalb kein schriftlicher
Vertrag aufgesetzt wurde. Das gilt an sich aber auch, wenn eine
Investitionsvereinbarung gemeint gewesen wäre.

3.

Es ist somit von einem Darlehen im Betrag von Fr. 475'000.-- auszugehen. Die
Erstinstanz verpflichtete den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr.
475'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. November 2014 zu bezahlen. Zur
Kündigung des Darlehens und damit zusammenhängend dem Datum der Verzinsung
äussert sich der Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht - auch nicht
eventualiter. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen und es kann im Übrigen
auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 2. April 2019 wird
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr.
475'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. November 2014 zu bezahlen. Der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller
Mittelland vom 4. Februar 2016 wird im Betrag von Fr. 475'000.-- nebst Zins zu
5 % seit dem 27. November 2015 beseitigt.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das
Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gross