Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.440/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_440/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Genossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Zwischenentscheid über Vorfrage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 9. August 2019

(Z1 2018 31).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin der C.________ AG, die von der
Beschwerdeführerin mit Fusionsvertrag vom 29. Dezember 2017 übernommen wurde,
am 11. Dezember 2009 einen Arbeitsunfall erlitt und das Arbeitsverhältnis von
der C.________ AG per Ende August 2012 gekündigt wurde;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. März 2017 beim Einzelrichter am
Kantonsgericht Zug Teilklage gegen die C.________ AG erhob, mit der sie eine
Teilgenugtuung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- forderte;

dass der Einzelrichter das Verfahren am 6. Oktober 2017 auf die Fragen der
Vertragsverletzung, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs zwischen
Vertragsverletzung und Unfall beschränkte und mit Entscheid vom 5. Oktober 2018
feststellte, dass diese Haftungsvoraussetzungen gegeben seien;

dass das Obergericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. August 2019 unter
Abweisung einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung bestätigte und
die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts unbestrittenermassen
um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
handelt, mit dem materielle Vorfragen entschieden werden und die Sache zur
Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen, indessen das
vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch
teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212
E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; s. auch BGE 144 III 253 E.
1.3; 143 III 290 E. 1.4);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend -
weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475
E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin unter sinngemässer Bezugnahme auf Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG geltend macht, vorliegend rechtfertige sich eine separate Anfechtung
des Zwischenentscheids, da bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde durch
das Bundesgericht die Haftung der Beschwerdeführerin verneint und es sich im
weiteren Verfahren erübrigen würde, darüber zu entscheiden, inwiefern die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls eine materielle Unbill erlitten habe
und ob gegebenenfalls die von ihr geltend gemachte Genugtuung angemessen wäre;

dass sie damit die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
offensichtlich nicht ausreichend begründet, indem sie nicht darlegt, dass und
weshalb die Gutheissung der Beschwerde unter Herbeiführung eines Endentscheids
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde;

dass Entsprechendes auch nicht offensichtlich in die Augen springt;

dass die Beschwerdeführerin weiter dafür hält, ihre Haftung wäre verbindlich
festgestellt, wenn sie es unterliesse, das Urteil vom 9. August 2019
anzufechten, und eine Anfechtung dieses Punktes zusammen mit dem Endentscheid
wäre verspätet;

dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass der angefochtene Entscheid
über die Haftungsfrage - wie vorstehend erwähnt - nach Art. 93 Abs. 3 BGG
zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt, und der Beschwerdeführerin damit
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
erwachsen kann, wenn eine Prüfung der Haftungsfrage durch das Bundesgericht
vorliegend und derzeit unterbleibt;

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer