Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.438/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_438/2019

Urteil vom 23. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 2. Juli 2019 (ZKBER.2019.14).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. September 2012 als
technischer Kaufmann bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin)
beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. November 2015 kündigte die Beklagte den
Arbeitsvertrag. Der Kläger behauptet, dass ihm nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer telefonischen Auskunft von C.________,
Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, eine Anstellung bei einer Unternehmung
in Abchasien entgangen sei.

B.

Am 28. März 2018 reichte er am Richteramt Dorneck-Thierstein Klage ein. Er
beantragte zusammengefasst, die Beklagte sei aufgrund der ihm entgangenen
Anstellung zu verpflichten, Fr. 15'000.-- Genugtuung und "nicht weniger" als
Fr. 10'000.-- Schadenersatz zu leisten. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in
der von ihm eingeleiteten Betreibung zu beseitigen.

Am 18. Dezember 2018 wies das Amtsgericht die Klage ab. Die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 2. Juli 2019 ab.

C.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das "Urteil des
Beschwerdegegners" [recte: der Vorinstanz] sei aufzuheben und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines
oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als
Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 BGG) und die Anträge des
Beschwerdeführers abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
BGG) ist eingehalten.

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die rechtsuchende Partei grundsätzlich einen Antrag
in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des Entscheids sie
anficht und welche Abänderungen sie beantragt. Dazu ist im Prinzip ein
materieller Antrag erforderlich; ein Antrag auf blosse Aufhebung genügt nicht
und macht die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489
E. 3.1 S. 489 f.). Anträge auf Aufhebung und Rückweisung genügen ausnahmsweise
dann, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache
entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III
489 E. 3.1).

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt einzig, dass das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Ebensowenig legt er in der
Beschwerdebegründung dar, warum der blosse Rückweisungsantrag ausnahmsweise
genügen sollte. Er macht aber unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs geltend, weil ihm in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu wenig
Zeit gewährt worden sei, sich mit der Duplik der Beschwerdegegnerin
auseinanderzusetzen. Sodann beruft er sich darauf, dass die Vorinstanz in
Verletzung von Art. 152 ZPO von ihm beantragte Zeugen nicht befragt habe.

Würde diesen Standpunkten des Beschwerdeführers gefolgt werden, könnte das
Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Sache an die
Vorinstanz zurückweisen. Bei dieser Sachlage genügt der blosse
Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers.

1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen
Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine Verletzung von
Art. 247 ZPO. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien ihm vom Richter
zehn Minuten eingeräumt worden, die schriftliche Duplik der Beschwerdegegnerin
zu studieren. Die gewährte Zeitperiode sei für ihn als Laien nicht geeignet,
die von einem Anwalt verfasste Duplikschrift zu lesen und anschliessend darauf
zu reagieren. Er habe bereits in der Hauptverhandlung "ganz entschieden" gegen
die Verhandlungsführung des Richters protestiert. Die Erstinstanz hätte
richtigerweise die Verhandlung abbrechen und diese auf einen späteren Zeitpunkt
verschieben müssen. Die Vorinstanz habe demnach die Verletzung seines
Gehörsanspruchs zu Unrecht verneint.

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380
E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer
Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E.
2.8.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch
formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die
Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss
auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des
Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018
E. 2.3; 4A_85/2018 vom 4. September 2018 E. 5; 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E.
3.2).

Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf
und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche
Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass
die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt,
welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen
Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können
(Urteile 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019 E.
4.2.1; 5A_967/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.1.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember
2018 E. 2.3; 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16.
Februar 2017 E. 4.2.3; 4P.189/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 3.2.3).

3.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich pauschal geltend zu machen, dass sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da ihm die Erstinstanz vor der
Hauptverhandlung zu wenig Zeit gewährt habe, sich mit der Duplikschrift der
Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen. Er zeigt aber in der Beschwerde vor
Bundesgericht nicht ansatzweise auf, welche Vorbringen er in das kantonale
Verfahren eingeführt hätte, wenn ihm mehr Zeit gewährt worden wäre, sich mit
der gegnerischen Eingabe zu befassen, und inwiefern diese Vorbringen hätten
erheblich sein können. Auf seine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist daher nicht einzutreten.

Inwiefern vorliegend die Bestimmung von Art. 247 ZPO verletzt wäre, legt der
Beschwerdeführer nicht dar, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2), sodass
auch darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 152 ZPO, da die
Vorinstanzen die von ihm beantragten Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung
nicht einvernommen haben.

4.2. Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht
besonders aus Art. 8 ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art.
152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen
bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit
entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt
worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1). Diese
Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den
Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie
schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 143 III
297 E. 9.3.2 S. 332). Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136
I 229 E. 5.3).

Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 152 ZPO. Inwiefern
die antizipierte Beweiswürdigung aber willkürlich wäre, zeigt er nicht auf,
zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2). Die Rüge geht damit fehl.

5.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.

6.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil
4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand
erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger