Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.436/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_436/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftung des Werkeigentümers,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 3. Januar 2018 (ZKBER.2017.26) und vom 13. August 2019
(ZKBER.2019.27).

Sachverhalt:

A.

Am 7. Dezember 2015 erhob B.________ (Beschwerdegegnerin) beim Richteramt
Olten-Gösgen Klage gegen die heutige A.________ AG (Beschwerdef ührerin) sowie
die Gebr. C.________, mit der sie gestützt auf Art. 58 OR (Haftung des
Werkeigentümers) die Zusprechung einer "Teilgenugtuung" in der Höhe von Fr.
30'000.-- verlangte, unter Nachklagevorbehalt.

Mit Verfügungen vom 6. September und 28. Oktober 2016 beschränkte der
Amtsgerichtspräsident das Verfahren in Bezug auf die heutige A.________ AG auf
die Frage der Verjährung, in Bezug auf die Gebr. C.________ auf die Frage der
Passivlegitimation. Mit "Zwischenentscheid" vom 6. Februar 2017 wies der
Amtsgerichtspräsident die Klage gegenüber der heutigen A.________ AG wegen
Verjährung ab, gegenüber der Gebr. C.________ mangels Passivlegitimation.

Dagegen erhob B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit
Urteil ZKBER.2017.26 vom 3. Januar 2018 hiess dieses die Berufung teilweise
gut. Es hob den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bezüglich der
Klageabweisung gegenüber der heutigen A.________ AG auf und wies die Sache zur
Weiterführung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. Im Übrigen wies es die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Auf die von der heutigen A.________ AG gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_53/2018 vom 15. März 2018 nicht ein. Die
Beschwerde von B.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_63/2018 vom 15.
März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Nach Durchführung einer Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung
stellte der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 17. Januar 2019 fest, "dass es
sich um einen Teilklageentscheid handelt", und verurteilte die A.________ AG,
B.________ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

Hiergegen erhob die A.________ AG Berufung an das Obergericht und ersuchte in
der Sache um Abweisung der Klage. B.________ schloss in ihrer Berufungsantwort
auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil ZKBER.2019.27 vom 13. August 2019 hiess
das Obergericht die Berufung teilweise gut und reduzierte die zugesprochene
Genugtuung in Anwendung von Art. 44 OR auf Fr. 12'000.--.

C.

Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, die U rteile des
Obergerichts vom 3. Januar 2018 und vom 13. August 2019 seien aufzuheben und
die Klage von B.________ sei vollumfänglich abzuweisen.

B.________ begehrt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat Antrag auf Abweisung der Beschwerde
gestellt, unter Hinweis auf die Akten und die Urteilsbegründung und Verzicht
auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist bei einem zweitinstanzlichen kantonalen
Gerichtsentscheid über eine vermögensrechtliche Angelegenheit wie dem
Vorliegenden nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren.
Im Berufungsverfahren ZKBER.2019.27 vor dem Obergericht lagen noch Fr.
15'000.-- im Streit. Der Streitwert erreicht somit die gesetzliche
Mindestgrenze nicht. Daran ändert entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG
durch die Beschwerde gegen den Endentscheid auch den Rückweisungsentscheid des
Obergerichts vom 3. Januar 2018 angefochten hat und im Berufungsverfahren
ZKBER.2017.26 noch Fr. 30'000.-- streitig geblieben waren. Unter diesen
Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Dass dies hier der Fall sein soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend
und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in Zivilsachen
nicht zulässig. Damit stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art.
113 BGG), mit der die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden
kann (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt indessen keine
Verfassungsbeschwerde und begründet in ihrer Beschwerdeschrift auch keine
Verfassungsrügen (siehe Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem geringen Aufwand des
Gerichts wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz