Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.434/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-10-2019-4A_434-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1849 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_434/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4.
April 2019 (ZBR.2018.22).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügungen vom 20. September 2016 erteilte der Einzelrichter am
Bezirksgericht Kreuzlingen C.________ in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ gegen A.________ und in der Betreibung yyy gegen
B.________ je die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 53'783.10 nebst 15 % Zins
seit 2. Juni 2016.

B.

A.________ und B.________ (Kläger, Beschwerdeführer) reichten am 17. Oktober
2016 Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Kreuzlingen ein. Sie beantragten, es
sei festzustellen, dass die Forderung von C.________ (Beklagter,
Beschwerdegegner), für welche die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden
sei, nicht bestehe. Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 wies das Bezirksgericht
die Aberkennungsklage ab.

Die dagegen von den Klägern erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 4. April 2019 teilweise gut. Das Obergericht stellte
fest, dass die Forderung, für die der Einzelrichter des Bezirksgerichts
Kreuzlingen mit den Entscheiden vom 20. September 2016 provisorische
Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts
U.________ im Betrag von Fr. 53'783.10 zuzüglich 15 % Zins seit 2. Juni 2016
erteilte, im Betrag von Fr. 42'102.25 zuzüglich 15 % Zins seit 2. Juni 2016
bestehe. Im Mehrbetrag bestehe die Forderung nicht.

C.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragten, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass die Forderung, für die der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Kreuzlingen dem Beschwerdegegner mit Entscheiden vom 20.
September 2016 provisorische Rechtsöffnung erteilte, nicht bestehe.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden
Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Parteien schlossen am 22. August 2011 einen Privatkreditvertrag ab. Darin
anerkannten die Beschwerdeführer, vom Beschwerdegegner "als Privatkredit den
Betrag von CHF 117'000.00, zuzüglich 11.9 % Zins p.a. CHF 36'666.00, Total CHF
153'666.00" erhalten zu haben und dem Beschwerdegegner zu schulden.

Strittig war vor der Vorinstanz, ob die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
aus diesem Vertrag noch Fr. 53'783.10 nebst Verzugszins schulden. Die
Beschwerdeführer machten geltend, der Privatkreditvertrag gebe nicht die
tatsächliche Vereinbarung zwischen den Parteien und damit nicht deren
wirklichen Willen wieder.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass von den Fr. 117'000.-- "Privatkredit"
gemäss schriftlichem Vertrag unbestrittener- und erwiesenermassen nur Fr.
100'000.-- Darlehen seien. Insofern hätten sich die Parteien tatsächlich
übereinstimmend verstanden und sich in diesem Verständnis auch tatsächlich
geeinigt. Ebenso sei ein tatsächlicher Konsens betreffend den Zins von Fr.
36'666.-- erstellt. Auch müssten sich die Parteien offensichtlich einig gewesen
sein, dass weitere Fr. 17'000.-- geschuldet seien, insgesamt also Fr.
153'666.--. Nur so lasse sich das nachträgliche Zahlungsverhalten der
Beschwerdeführer interpretieren. Bei den Fr. 17'000.--- handle es sich neben
den Fr. 36'666.-- "Zins im engeren Sinn" um "Darlehenszins im weiteren Sinn".
Der Zins für das Darlehen von Fr. 100'000.-- betrage damit Fr. 53'666.--. Das
ergebe einen effektiven Jahreszins von 20.91 %. Ein solch hoher Zins sei
sittenwidrig. Der Zins sei daher wenigstens auf den erlaubten Höchstzinssatz
von 18 % herabzusetzen. Entsprechend betrage die Schuld der Beschwerdeführer
nicht Fr. 153'666.--, sondern Fr. 143'013.--. Abzüglich der geleisteten
Zahlungen ergebe dies einen Fehlbetrag von Fr. 42'102.25.

4.

4.1. Dagegen stellen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf den
Standpunkt, dass es für den Nachweis, ob die Parteien in ihrem Willen
übereinstimmten, nicht allein auf die Höhe der nachträglich bezahlten Raten
ankommen könne. Entscheidend sei, ob die Parteien bei Vertragsschluss einen
gemeinsamen Willen gehabt haben. Die Feststellung dieses Willens sei eine
Tatfrage. An das Bundesgericht könne indessen eine vorinstanzliche Feststellung
weitergezogen werden, die offensichtlich unrichtig sei. Dies sei vorliegend der
Fall. Die vorinstanzliche Beweiserhebung zur Vertragseinigung genüge sodann den
"Beweisanforderungen" nicht und die Auslegung des Vertragswillens sei
"fehlerhaft".

4.2. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR; BGE 144 III 43 E. 3.3 S. 49). Diese subjektive Vertragsauslegung
beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105
BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 142 III 239 E.
5.2.1).

Die Beschwerdeführer bezeichnen die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich
als "fehlerhaft" und "offensichtlich unrichtig", da es für einen
übereinstimmenden wirklichen Willen nicht nur auf das nachträgliche
Zahlungsverhalten ankomme. Damit beanstanden sie die Feststellung des
übereinstimmenden wirklichen Willens durch die Vorinstanz nicht hinreichend.
Vielmehr hätten sie an der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz
ansetzen müssen und im Einzelnen aufzeigen sollen, inwiefern sie offensichtlich
unrichtig ist (dazu Erwägung 2.1). Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz
festgestellten übereinstimmenden Willen der Parteien.

Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung
nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E.
1a S. 73). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip braucht damit nicht eingetreten zu werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner habe zu beweisen,
dass er die Darlehenssumme tatsächlich überwiesen habe und zu welchem
Zeitpunkt. Auch die Zinspflicht könne in der Regel erst ab dem Zeitpunkt zu
laufen beginnen, ab dem die entsprechende Geldsumme ausbezahlt worden sei. Der
Beschwerdegegner sei im vorinstanzlichen Verfahren diesen Beweis schuldig
geblieben. Die Vorinstanz gehe alsdann zu Unrecht davon aus, dass die im
Privatkreditvertrag statuierte Zinspflicht unabhängig davon gelte, ob den
Beschwerdeführern die Summe überhaupt ausbezahlt worden sei.

5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer legte die Vorinstanz sehr
wohl dar, dass die Darlehenssumme von Fr. 100'000.-- vom Beschwerdegegner
ausbezahlt wurde. Sie erwog nämlich, es sei erstellt, dass der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 20'126.85 bar ausbezahlt habe. Die
Vorinstanz erwog im Weiteren, dass die Parteien für den darüber hinausgehenden
Betrag im Umfang von Fr. 79'152.15 übereingekommen seien, dass die
Darlehensvaluta direkt an die Gläubiger der Beschwerdeführer ausgerichtet
werde. Auch diesbezüglich sei erstellt, dass der Beschwerdegegner Schulden der
Beschwerdeführer im Betrag von insgesamt Fr. 79'152.15 bezahlt habe. Diese
beiden Beträge würden eine Summe von Fr. 99'279.-- ergeben. Die Vorinstanz
legte schliesslich dar, wie die Differenz von Fr. 721.-- zu Fr. 100'000.-- zu
erklären sei. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner den
Beweis für die Auszahlung schuldig geblieben sei, erweist sich somit als
unzutreffend.

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass der Darlehensbetrag von Fr.
100'000.-- ausbezahlt wurde, beanstanden die Beschwerdeführer nicht
hinreichend. Sie behaupten bloss, dass dem Beschwerdegegner der Beweis nicht
gelungen sei, und sie präsentieren dem Bundesgericht eine eigene, von der
Berechnung der Vorinstanz abweichende Kalkulation (Erwägung 2.1).

Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen den Zinsenlauf in Frage
stellen möchten, geht ihre Rüge fehl: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
sowohl ein tatsächlicher Konsens über die Darlehensvaluta von Fr. 100'000.--
als auch über den Zins von Fr. 53'666.-- feststehe (dazu Erwägung 3 und 4).
Diesen Erwägungen stellen die Beschwerdeführer bloss ihre eigene Berechnung
entgegen und behaupten, dass "in der Regel" die Zinspflicht erst ab dem
Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehenssumme zu laufen beginne. Damit
beanstanden sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht hinreichend (Erwägung
2.1).

6.

Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, dass die Vorinstanz auf Seite 25 des
angefochtenen Entscheids "offensichtlich aktenwidrig" rechne. Die monatliche
Rate betrage nicht Fr. 2'433.55, sondern Fr. 2'561.10.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführer
jeweils Raten von Fr. 2'561.10 zahlten, wie die Vorinstanz auch zutreffend
feststellte. Die Vorinstanz erwog aber, dass der vereinbarte Zinssatz zu hoch
und daher herabzusetzen sei. Mit dem reduzierten Zinssatz gerechnet betrage die
Monatsrate für den Kredit Fr. 2'433.55. Von dieser herabgesetzten Monatsrate
spricht die Vorinstanz an der beanstandeten Stelle. Von Aktenwidrigkeit kann
keine Rede sein.

7.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführer in solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern in
solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger