Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.430/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_430/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftpflichtrecht, Haushaltsschaden,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 9. Juli 2019 (Z1 2017 41).

Sachverhalt:

A.

Am 2. Februar 2005 kollidierte ein Traktor mit dem von B.________ (Geschädigte,
Klägerin, Beschwerdegegnerin) gelenkten Personenwagen, worauf die Geschädigte,
welche als Inhaberin die "Maxim-Bar" in Hünenberg führte, vorerst zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben wurde.

Die A.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in
Winterthur ist die Haftpflichtversicherung des Traktorführers.

In dem von der Basler Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachten
der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) wurde im Rahmen einer
medizinischen Gesamtbeurteilung festgehalten, dass die Geschädigte am 6. Juli
2007 weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen, thorakolumbalen sowie lumbal
lokalisierten Schmerzen mit als unspezifisch einzuordnender Schmerzausstrahlung
in die Beine beidseits bis in den Kniebereich leide. Während die Gutachter die
Geschädigte auf ihrem angestammten Gastronomieberuf, der einen mittelschweren
körperlichen Einsatz bedinge, als zu 60 % arbeitsfähig erachteten, gingen sie
von einer 70 % Leistungsfähigkeit für Haushaltsarbeiten aus. Im asim-Gutachten
wurde schliesslich auf einen Motorradunfall vom 9. Juli 2002 eingegangen
(hiernach: erster Unfall) und geschlossen, der Anteil der beiden Unfälle auf
die Einschränkung des Gesundheitszustands der Geschädigten dürfte " aufgrund
der anzunehmenden biomechanischen Schwere des ersten Unfalls und unter
Berücksichtigung der symptom-intensiven Auswirkungen des zweiten Unfalles bei
etwa 50 % zu 50 % liegen."

B.

Mit Entscheid vom 25. September 2017 hiess das Kantonsgericht Zug die von der
Geschädigten eingeleitete Klage grösstenteils gut und verpflichtete die
Versicherung zur Zahlung an die Klägerin von Fr. 330'923.45 nebst 5 % Zins auf
Fr. 280'753.25 seit 25. September 2017 für den bisherigen Erwerbsausfall, Fr.
218'052.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2017 für den künftigen
Erwerbsausfall, Fr. 77'373.45 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2011 für den
bisherigen Haushaltsschaden, 95'946.70 nebst Zins zu 5 % seit 25. September
2017 für den zukünftigen Haushaltsschaden sowie Fr. 1'954.50 nebst Zins zu 5 %
seit 2. Februar 2005 als Genugtuung. Die Gerichtskosten auferlegte es zu 80 %
der Beklagten und zu 20 % der Klägerin.

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Abweisung der
Anschlussberufung der Klägerin hob das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil
vom 9. Juli 2019 den Entscheid des Kantonsgerichts Zug auf und verpflichtete
die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin von Fr. 249'340.-- nebst Zins zu 5 %
auf Fr. 203'919.-- seit 1. Juli 2019 für den bisherigen Erwerbsausfall, Fr.
128'459.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 für den künftigen
Erwerbsausfall, Fr. 75'526.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2012 für den
bisherigen Haushaltsschaden, Fr. 91'726 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 für
den künftigen Haushaltsschaden sowie Fr. 1'954.50 nebst Zins zu 5 % seit 3.
Oktober 2007 als Genugtuung. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens auferlegte es nunmehr den Parteien je zur Hälfte und diejenigen des
Berufungsverfahrens zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel der
Klägerin.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Beklagte, es seien die
Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 9. Juli 2019
betreffend den bisherigen und künftigen Haushaltsschaden und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben, die Klage bezüglich des geltend gemachten
Haushaltsschadens abzuweisen und die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen; eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung des einklagten Haushaltsschadens sowie zur
Neuverteilung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten an das Obergericht
des Kantons Zug zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, soweit der künftige Haushaltsschaden angefochten werde, im Übrigen
sei die Beschwerde abzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Zug hat die Akten eingesandt und unter Hinweis auf
die Erwägungen in seinem Urteil die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.1. Die Beschwerdeführerin begehrt sowohl in Bezug auf den bisherigen als auch
den zukünftigen Haushaltsschaden die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
die Abweisung der Klage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz zum
Prozesssachverhalt, welche die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich rügt,
blieb die Berechnung des zukünftigen Haushaltsschadens im Berufungsverfahren
unbestritten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die einzelnen
Faktoren, welche die Beschwerdeführerin unter dem Titel des bisherigen
Haushaltsschadens kritisiert, indirekt auch auf die Bemessung des zukünftigen
Haushaltsschadens auswirken. Insoweit sind die Rügen, die dem Bundesgericht
unterbreitet werden, auch schon vor Vorinstanz vorgebracht worden und der
materielle Instanzenzug ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
ausgeschöpft (vgl. dazu BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; je mit
Hinweisen).

1.2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Bemessung des
Haushaltsschadens die Grundsätze von Art. 42, 43 und 46 OR verletzt und sei in
Willkür (Art. 9 BV) verfallen.

2.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur
Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht
bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des
Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist
vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob
dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der
Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme
von Qualitätsverlusten führt. Den für die Erledigung des Haushalts
erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt
auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln; stützt es sich auf
statistische Daten, kann der Aufwand im Berufungsverfahren als Rechtsfrage
überprüft werden, wobei sich das Bundesgericht im Rahmen einer nachfolgenden
Beschwerde eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 132 III 321 E. 3.1; 131
III 360 E. 8.2.1; 129 III 135 E. 4.2.1; Urteil 4A_29/2018 vom 18. März 2019 E.
3.2.1).

Da der Ersatz für Haushaltsschaden nur verlangen kann, wer ohne Unfall
überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, ist unerlässlich, dass das
Sachgericht über konkrete Angaben verfügt zum Haushalt, in dem die Geschädigte
lebt und zu den Aufgaben, die ihr darin ohne den Unfall zugefallen wären. Erst
wenn feststeht, inwiefern die Ansprecherin durch den Unfall bei diesen Aufgaben
tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei
der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil 4C.166/2006 vom
25. August 2016 E. 5.1). Das Abstellen auf statistische Werte wie diejenige der
Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ist zulässig, soweit sich darin
der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1
S. 155) oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen. Beruft
sich die Geschädigte auf statistische Werte, hat sie demnach ihren Haushalt und
die Rolle, die sie darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass
beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von
Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem der Geschädigten entsprechen
oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation der Geschädigten
zulässt (Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2016 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch
Urteile 4A_29/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; 4A_288/2017 vom 22. November 2017
E. 5.2-5.3; 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.1; 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008
E. 3.1.3; 4A_19/2008 vom 1. April 2008 E. 3.2.2).

2.2. In Bezug auf die Bemessung des bisherigen Haushaltsschadens schützte die
Vorinstanz im Wesentlichen die Begründung der ersten Instanz. Die Vorinstanz
erachtete den von der ersten Instanz gestützt auf die SAKE-Tabellen ermittelten
Haushaltsaufwand der Geschädigten vor dem streitgegenständlichen Unfall als
korrekt (Validenleistung) und den getätigten Abschlag von 15 % zufolge der
vorbestehenden Einschränkung des ersten Unfalls als angemessen. Die Vorinstanz
folgte der ersten Instanz auch hinsichtlich der gestützt auf das asim-Gutachten
ermittelten Beeinträchtigung von 30 % in der Haushaltsleistung
(Invalidenleistung) ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, dem 1. Juli 2007 und
verwarf die von der Versicherung gegen die Bemessung des Haushaltsschadens
erhobenen Einwände.

2.3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich infrage, dass das
Sachgericht, wenn es sich für die normative Methode entscheidet, zur
Quantifizierung des Haushaltsschadens auf statistische Werte abstellen kann.
Sie bestreitet vor Bundesgericht auch zu Recht nicht mehr, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Haushalt und die Rolle, die sie darin einnimmt,
genügend substanziierte. Sie macht indessen geltend, die Vorinstanz habe die
konkreten Umstände ausser Acht gelassen; sie habe übersehen, dass sich für den
vorliegenden Fall die SAKE-Tabellen nicht eigneten, weil die Beschwerdegegnerin
ihr Einkommen nur mit einem 70-Stunden Pensum erzielt und demzufolge weniger
Zeit in ihren Haushalt investiert habe, als eine Person mit einer "normalen"
Vollzeitstelle. Falls doch auf die SAKE-Werte abgestellt werden könnte, so
hätte die Vorinstanz ihrer Berechnung ein Erwerbspensum von 100 % zugrunde
legen müssen, um hiervon 15 % in Abzug zu bringen für die Einschränkungen aus
dem ersten Unfall, anstatt den Abschlag nur auf dem eingeschränkten Pensum von
80 % vorzunehmen; zumal das Pensum nicht freiwillig, sondern aufgrund der
Vorbelastung des ersten Unfalls reduziert worden sei. Durch diese
Vorgehensweise habe ihr die Vorinstanz im Ergebnis unzulässigerweise und im
Widerspruch mit der eigenen Begründung mehr als die Hälfte des Schadenersatzes
auferlegt.

2.4. Bei der Frage, inwiefern die vorbestehenden Beschwerden des ersten
Unfalls, den eingetretenen Schaden des zweiten, streitgegenständlichen Unfalls
beeinflussten, geht es um die Thematik der sog. konstitutionellen
Prädisposition. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person
kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu
einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung
(Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR)
beeinflussen. Wäre der Schaden ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht
eingetreten, so bleibt die Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der
krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass
vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen
von Art. 44 OR Rechnung getragen werden. Demgegenüber sind die
vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit
oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B.
in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, in der
Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 12
E. 4 S. 13 f.; 113 II 86 E. 1b S. 90 und E. 3b S. 93 f.; Urteile 6B_531/2017
vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; 6B_640/2013 vom 4. November 2013 E. 2.4.2; 6B_628/
2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).

Da sich die vorbestehende Gesundheitsschädigung der Beschwerdegegnerin zufolge
des ersten Unfalls unbestrittenermassen auch ohne das schädigende Ereignis
ausgewirkt hätte, ist sie bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR und
nicht i.S.v. Art. 44 OR bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen. Dies
führt zwar dazu, dass in vorliegender spezieller Konstellation, in der die
Geschädigte zwei Unfälle erlitt, die Validenleistung vor dem zweiten,
streitgegenständlichen Unfall mit der Invalidenleistung nach dem ersten Unfall
zusammenfällt. Doch beruhen die SAKE-Werte zum Arbeitspensum entgegen der
These, die der Argumentation der Beschwerdeführerin zugrunde liegt, nicht nur
auf Daten von Personen ohne jegliche körperliche Einschränkungen; erfasst wird
nur nicht, wer eine IV-Rente erhält. Dass die SAKE-Tabellen nicht anwendbar
wären, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres ersten Unfalls in ihrer
Berufstätigkeit weiterhin leicht eingeschränkt war, behauptet die
Beschwerdeführerin denn auch selbst nicht, zumindest nicht hinreichend konkret.
Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon
aus, dass als Grundlage zur Bemessung der Validenleistung im Haushalt nicht das
Arbeitspensum vor dem ersten Unfall dienen kann, welches die Beschwerdegegnerin
ja gerade nicht mehr aufwies. Vielmehr ist das gestützt auf das asim-Gutachten
bestimmte Arbeitspensum von 80 % massgebend, welches die Beschwerdegegnerin
auch mit den Einschränkungen des ersten Unfalls bestreiten konnte. Von dem
damit berechneten Wert der Validenleistung zog die Vorinstanz zufolge der seit
dem ersten Unfall bestehenden konstitutionellen Prädisposition 15 % ab, womit
sie den ersten Unfall zutreffend bei der Schadensberechnung berücksichtigte.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis einen weiteren Abzug bei der
Schadenersatzbemessung fordert, kann ihr nicht gefolgt werden, würde dies doch
zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Prädisposition führen.
Indem die Vorinstanz die Invalidenleistung nach dem zweiten Unfall - dem
Gutachten gemäss - mit 70 % bezifferte, stellte sie sich entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht in Widerspruch mit ihren eigenen
Erwägungen. Denn wenn die Validenhaushaltsleistung aufgrund der
konstitutionellen Prädisposition um 15 % gekürzt wird und nach dem zweiten
Unfall eine Invalidenleistung von 70 % bzw. eine Einschränkung von insgesamt 30
% festgestellt ist, stehen die Auswirkungen beider Unfallfolgen in dem vom
asim-Gutachten erstellten Verhältnis von 50 % / 50 % zueinander.

2.5. Nachdem sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen, wonach
zur Bemessung der Validenhaushaltsleistung nicht auf das vor dem ersten Unfall
aufgewiesene Pensum von 100 % abzustellen ist, sondern auf die fortan
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 %, kann auch die Argumentation der
Beschwerdeführerin zur fehlenden Anwendbarkeit der SAKE-Tabellen nicht
verfangen. Ohnehin findet die pauschale Tatsachenbehauptung, dass die
Beschwerdegegnerin unterdurchschnittlich wenig Zeit in den Haushalt investiert
habe, keine Stütze in den Feststellungen des angefochtenen Entscheids. Auch
kann allein aus der hohen Arbeitsbelastung der Beschwerdegegnerin als
selbständige Bar-Betreiberin nicht geschlossen werden, dass sie deshalb weniger
Zeit in den Haushalt investiert hätte, als eine Person mit einem "normalen"
Teilzeitpensum. Jedenfalls konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen,
dass es der Beschwerdegegnerin trotz ihrer hohen Auslastung als selbständige
Barbetreiberin weiterhin faktisch möglich war, ihren Haushalt sorgfältig zu
führen.

In den SAKE-Tabellen wird der in Frage stehende Haushalt insoweit
repräsentiert, als ihnen ein Wert zu entnehmen ist für eine alleinstehende Frau
im Alter der Beschwerdegegnerin, welche zu einem 50-89 %-Pensum berufstätig
ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren dem Gericht damit
diejenigen Umstände bekannt, die es ihm erlaubten, die abstrakten Angaben der
Stundenaufwands-Statistik (namentlich der SAKE-Tabellen) auf den konkreten
Sachverhalt anzuwenden. Mithin hat das Abstellen auf Statistiken zur Folge, wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, dass ein "Soll" und nicht ein "Ist" entgolten
wird; es ist methodisch falsch, die Werte über die statistisch erfassten
Eckdaten hinaus anzupassen. Deshalb geht es im Rahmen der normativen
Bemessungen des Haushaltsschadens einerseits nicht an, erhöhend zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben in einer
150 m² grossen Wohnung (inklusive von ihr eigenständig bewirtschafteten
Wintergartens) lebte, drei Katzen hatte, regelmässig kochte und einen
überdurchschnittlichen Aufwand für Wäsche- und Kleiderpflege betrieb, da sie
als Barbetreiberin grossen Wert auf ihr Äusseres legte (vgl. dazu VOLKER
PRIBNOW, Haushaltsschaden: ars abstracta iuridicialis Urteile des
Bundesgerichts 4A_19/2008 vom 1.4.2008 und 4A_98/2008 vom 8.5.2008, in: HAVE 3/
2008, S. 241 ff.; DERS., Neue Sake-Zahlen zum Haushaltsschaden, HAVE 2/2006,
SAKE 2004: Kollektives Haushaltsverständnis als statistisch erfasste allgemeine
Lebenserfahrung, S. 168). Andererseits ist es bei der statistischen Erfassung
des Haushaltsschaden entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin genauso
unzulässig, über die Parameter der gewählten Statistik hinaus mindernd zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehr Stunden in ihre
Berufstätigkeit investierte, als bei einem "normalen" Vollzeit bzw.
Teilzeitpensum erwartet würde. Soweit die Beschwerdeführerin eine konkretere
Anpassung der statistischen Werte fordert, als von der Vorinstanz vorgenommen,
vermengt sie im Ergebnis die normative und die tatsächliche Bemessung des
Haushaltsschadens.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe beim Kosten- und
Entschädigungsentscheid die Verteilungsgrundsätze von Art. 107 Abs. 1 lit. a
und b ZPO willkürlich angewandt, indem sie ihr für das erstinstanzliche
Verfahren - trotz Obsiegens zu zwei Dritteln - in Abweichung der Grundsätze der
Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Hälfte der Kosten auferlegt und
die Parteientschädigung wettgeschlagen habe.

Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO unter anderem von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung
gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängt oder die
Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a) oder wenn eine Partei in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b).

Die Vorinstanz schloss zutreffend, dass diese Voraussetzungen von Art. 107 Abs.
1 lit. a und lit. b ZPO erfüllt sind: Einerseits wurde die Klage sehr wohl
grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen; dass die
Beschwerdeführerin nicht für die Folgen des ersten Unfalls haftet, ändert
entgegen ihrer Auffassung hieran nichts. Die Beschwerdeführerin bestreitet
hinsichtlich der kumulativen Voraussetzung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO
sodann nur, dass die Bezifferung des Anspruchs nicht schwierig gewesen sei, zu
Recht aber nicht, dass die Höhe der Forderung vom gerichtlichen Ermessen
abhängt. Andererseits konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung
schliessen, dass die Beschwerdegegnerin in guten Treuen im Sinne von Art. 107
Abs. 1 lit. b ZPO zur Prozessführung veranlasst war, bestritt die
Beschwerdeführerin doch den Anspruch an sich.

4.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin, die sich
vor Bundesgericht anwaltlich vernehmen liess, zudem für ihren Aufwand zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug