Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.42/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_42/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker,

Beschwerdeführerin,

gegen

Société B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathis Berger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Dezember 2018 (HG180013).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH, U.________ (ZH), (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte am
22. Januar 2018 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein gegen die
Société B.________, V.________, Frankreich (Beklagte, Beschwerdegegnerin).
Gegenstand ist die Begleichung ausstehender Rechnungen für drei Bestellungen
von Holzverbundstoffprodukten. Die Parteien haben im Rahmen ihrer seit 2012
bestehenden geschäftlichen Beziehung mehrere Rahmenverträge sowie Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AVB) der Klägerin unterzeichnet. Die Klägerin berief sich
auf die in Art. 10 ihrer AVB vom 2. März 2015 (nachfolgend: AVB 2015)
enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte am Sitz der Klägerin.
Die Beklagte bestritt, dass die Parteien die in den AVB 2015 enthaltene
Gerichtsstandsklausel vereinbart hätten. Vielmehr hätten sie im Rahmenvertrag
vom 24. Januar 2012 sowie den Rahmenverträgen für die Folgejahre - letztmals im
Jahr 2015 - eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts Paris
getroffen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich beschränkte den
Schriftenwechsel auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht
ein. Es erwog, es könne offenbleiben, ob das nationale schweizerische Recht
oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, (CISG; SR
0.221.211.1) zur Anwendung komme (die AVB 2015 enthalten eine Rechtswahlklausel
zu Gunsten des schweizerischen Rechts unter Ausschluss des CISG, während die
Rahmenverträge auf das französische Recht verweisen, womit das CISG anzuwenden
wäre). Hinsichtlich der relevanten Auslegungsfragen bestehe kein entscheidender
Unterschied. Die AVB 2015 seien am 2. März 2015 von C.________ von der
Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Auch der Rahmenvertrag vom 20. Januar
2015 (nachfolgend: Rahmenvertrag 2015) sei von beiden Parteien unterzeichnet
worden und zustande gekommen. Ob die AVB 2015 anwendbar seien, hänge davon ab,
in welchem Verhältnis diese zum Rahmenvertrag 2015 stünden. Diesbezüglich sei
davon auszugehen, der Rahmenvertrag enthalte eine Bestimmung, wonach die AVB
2015 nur ergänzend zur Anwendung gelangten. Da die Parteien somit (explizit)
vertraglich eine Rangfolge festgelegt hätten, komme es nicht darauf an, ob die
Beklagte die AVB 2015 nach dem Abschluss des Rahmenvertrags 2015 unterzeichnet
habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, beide Gerichtsstandsklauseln seien
Vertragsinhalt geworden, würde ein Fall von zwei sich gegenseitig
ausschliessenden Allgemeinen Bedingungen vorliegen und damit ein partieller
Dissens. Diesfalls würde sich die Zuständigkeit nach Art. 5 LugÜ (SR 0.275.12)
richten. Da der Erfüllungsort unstrittig in Frankreich gelegen habe, wäre auch
mit dieser Begründung eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu
verneinen.

B.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Januar 2019 beantragt die Klägerin dem
Bundesgericht, der Beschluss des Handelsgerichts sei kostenfällig aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich
zuständig sei, und dieses anzuweisen, den Prozess fortzuführen. Eventualiter
sei das Handelsgericht anzuweisen, die Streitsache neu zu beurteilen. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

2.

Es ist umstritten, ob der Rahmenvertrag 2015 gültig zustande gekommen ist.

2.1. Die Vorinstanz nahm an, selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin
zutreffen sollte (was sie offenliess), dass ihr die Annahmeerklärung der
Beschwerdegegnerin nicht zugegangen sei, könnte daraus nichts abgeleitet
werden. Denn beide Parteien hätten in der Folge ihre Geschäftsbeziehung weiter
gelebt, ohne dass die Beschwerdeführerin auf einem unterzeichneten Exemplar
beharrt hätte. Damit würde im Verhalten der Beschwerdegegnerin zumindest eine
konkludente Annahme liegen.

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies erneut. Sie macht geltend, in den
Vorjahren seien die unterzeichneten Vertragsdokumente jeweils unterzeichnet
ausgetauscht worden. Sie bezieht sich damit auf die von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Rahmenverträge vom 24. Januar 2012, 27. Februar 2013 und 5.
Februar 2014, deren Zustandekommen sie ausdrücklich anerkennt. Im Hinblick auf
dieses frühere Verhalten könne es nicht angehen, bei Nichtretournierung eines
nur von einer Partei unterzeichneten Dokuments einen konkludenten
Vertragsschluss abzuleiten. Vielmehr hätte die Vorinstanz Beweis darüber
abnehmen müssen, dass der von ihr selber unterzeichnete Rahmenvertrag 2015 von
der Beschwerdegegnerin nicht retourniert worden sei.

2.3. Die Parteien schlossen jedes Jahr seit 2012 einen Rahmenvertrag. Die
Rahmenverträge regelten weitgehend die gegenseitige geschäftliche Tätigkeit.
Der Rahmenvertrag vom 5. Februar 2014 lief gemäss dessen Art. 6 am 31. Dezember
2014 aus, wobei vorgesehen war, er könne bis zum Abschluss eines neuen
Vertrages verlängert werden, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2015. Vor
diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Parteien ihre
Geschäftstätigkeit in einem vertragslosen Zustand weitergeführt hätten. Die
Vorinstanz schloss daher zutreffend, dass beide Parteien in der Folge davon
ausgingen, der Vertrag sei gültig zustande gekommen.

3.

Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen der
Parteien betreffend Gerichtsstandsvereinbarung fest. Sie stützte ihre Auslegung
ausschliesslich auf den Wortlaut des Rahmenvertrages 2015, nämlich den letzten
Absatz der Präambel, der wie folgt lautet:

"Le présent Accord constitue les conditions particulières par lesquelles les
Parties cherchent à dynamiser la commercialisation des Produits du Fournisseur,
par [S:dérogation ou:S]en complément des conditions générales de vente du
Fournisseur" [handschriftliche Streichung im Original].

3.1. Sie führte dazu aus, selbst wenn wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht in früheren Verträgen mit andern Parteien ein Vorrang ihrer allgemeinen
Bedingungen, die auch eine Gerichtsstandsklausel und eine Rechtswahlklausel
enthalten hätten, vereinbart worden wäre, könne die Beschwerdeführerin daraus
nichts ableiten. Der vorliegende Rahmenvertrag enthalte keinen solchen Vorrang,
sondern halte fest, dass die AVB der Klägerin nur ergänzend Anwendung fänden
[Herv. gemäss Vorinstanz]. Damit hätten die Parteien eine Rangfolge festgelegt.
Im Übrigen spreche auch für die Spezialität des Rahmenvertrages, dass teilweise
Bestimmungen durchgestrichen oder handschriftliche Ergänzungen angebracht
worden seien. Dieser stelle folglich das Ergebnis von Vertragsverhandlungen und
keine allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und gehe auch deshalb vor.

Zwar treffe es zu - so die Vorinstanz weiter - dass C.________ von der
Beschwerdegegnerin die AVB der Beschwerdeführerin am 2. März 2015 und damit
später unterzeichnete. Angesichts der im Rahmenvertrag 2015 vereinbarten
Rangfolge komme dem zeitlichen Element aber entgegen der Beschwerdeführerin
keine entscheidende Bedeutung zu. Auch der in den AVB 2015 enthaltene
handschriftliche Vorbehalt führe zu keinem andern Ergebnis. Die Parteien seien
sich uneins, ob sich dieser Vorbehalt auf eine E-mail der Beschwerdeführerin
vom 20. Februar 2012 - so die Beschwerdegegnerin - oder auf einen Brief der
Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2012 - so die Beschwerdeführerin - beziehe.
Die Beschwerdeführerin habe zwar (in ihrer E-mail vom 20. Februar 2012)
vorgeschlagen, man solle ihre AVB anwenden. Die Beschwerdegegnerin habe in
ihrer Antwort vom 22. Februar 2012 auf diesen Vorschlag Bezug genommen, habe
ihn aber zumindest implizit verworfen und gewisse Änderungen vorgeschlagen, die
zwischen den Parteien Gegenstand der Vertragsgespräche gebildet hätten. Es
könne daher nicht gesagt werden, dass die Parteien mit dem handschriftlichen
Vorbehalt den Vorrang der klägerischen AVB 2015 vereinbart hätten, sei es doch
letztlich bei einer nicht angenommenen Offerte geblieben. Es könne daher auch
offenbleiben, ob C.________, der die AVB für die Beschwerdegegnerin
unterzeichnete, überhaupt zeichnungsberechtigt gewesen sei.

3.2. Der Rahmenvertrag 2015 enthält in Art. 10 eine Gerichtsstandsklausel
zugunsten des Handelsgerichts von Paris. Die AVB 2015 der Beschwerdeführerin
enthalten in Art. 10 eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte am Sitz
der Beschwerdeführerin. Es ist ausgeschlossen, dass beide Gerichtsstände
Anwendung finden. Die Formulierung, der Rahmenvertrag solle "en complément des
conditions générales de vente du Fournisseur" Anwendung finden, ist - soweit es
den Gerichtsstand betrifft - unmöglich. Es gibt keinen "ergänzenden
Gerichtsstand" im Sinn der vorinstanzlichen Auslegung. Sinn macht die Klausel
nur, weil unmittelbar zuvor die Formulierung "par dérogation ou" gestrichen
worden ist. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass handschriftlichen
Abänderungen für die Auslegung erhöhte Bedeutung zukommt. Durch diese
Streichung erhält die Klausel einen eindeutigen Sinn: Die Bestimmungen des
Rahmenvertrages 2015 können nicht von den AVB der Beschwerdeführerin
("Fournisseur") abweichen, sondern diese nur ergänzen. Die Rangfolge ist also
gerade umgekehrt als wie von der Vorinstanz angenommen, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht: die AVB 2015 gehen dem Rahmenvertrag
2015 vor. Nachdem es die Beschwerdegegnerin war, welche dieses Exemplar des
Rahmenvertrages 2015 eingereicht hat, besteht auch kein Anlass anzunehmen, die
Streichung von "par dérogation ou" könnte allenfalls einseitig und im
Nachhinein erfolgt sein. Das wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht
behauptet. Vielmehr geht sie in der Beschwerdeantwort überhaupt nicht auf diese
Streichung ein und wiederholt nur die Begründung der Vorinstanz.

3.3. Geht man von diesem klaren Wortlaut aus, macht auch der handschriftliche
Vorbehalt in den AVB 2015 entgegen der Annahme der Vorinstanz Sinn.

C.________, "Chef de Marché Bois Déco - Flooring - Outillage LS " der
Beschwerdegegnerin, hat die (gleichen) AVB der Beschwerdeführerin zweimal
unterzeichnet ("Lues et approuvées") : am 27. Februar 2012 mit dem Vermerk "En
référence à notre courrier du 20 02 2012" und am 2. März 2015 mit dem Vermerk
"Sous réserve des appréciations portées dans notre lettre du 20 02 2012". Der
Vorbehalt auf den AVB 2015 bezog sich daher auf den bereits am 27. Februar 2012
angebrachten Vorbehalt. Entsprechend bezog sich die Beschwerdeführerin auch auf
die Umstände im Jahr 2012 und machte geltend, sie habe mit C.________
vereinbart, dass ihre AVB vorgehen würden.

Mit dem von der Vorinstanz erwähnten E-mail der Beschwerdeführerin vom 20.
Februar 2012 stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin den "Accord Commercial Régional " und den "Contrat Cadre
annuel Régional " zu und schrieb dazu, "je ne peux souscrire aux conditions
logistiques et d'approvisionnement proposées [...]" und im nächsten Absatz
"Comme l'année passée, en prorogation de nos accords, il me serait agréable que
nos conditions générales priment et que vous me retourniez le document joint
signé par votre Direction Commerciale". Im Antwortschreiben der
Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2012 nahm diese einleitend Bezug auf "votre
souhait de voir s'appliquer les conditions générales de vente de votre société
en lieu et place de celles proposées par notre enseigne" und schlug dann im
Sinn einer "solution équitable et intelligente" Modifikationen vor, welche die
Ziffern 5, 6.1 und 8 der AVB betrafen, nicht aber den Gerichtsstand. Zwischen
den Parteien ist strittig, wie die Vorinstanz darlegte, ob sich die Vorbehalte
vom 27. Februar 2012 bzw. 2. März 2012 bei Unterzeichnung der AVB auf das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2012 bezogen, obwohl im
Vorbehalt vom 20. Februar die Rede ist, oder auf das E-mail der
Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2012. Dass auch ein Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2012 existieren würde, wird nicht behauptet.
Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der
Datumsangabe um einen Verschrieb handeln muss. Die Vorbehalte bezogen sich klar
auf ein eigenes Schreiben ( notre courrier bzw. notre lettre). Etwas anderes
macht auch keinen Sinn, denn es konnte ja nur darum gehen, zwar die AVB der
Beschwerdeführerin zu akzeptieren bzw. akzeptieren zu müssen, aber eben nur mit
gewissen Vorbehalten. Hinzu kommt, dass zwar alle Rahmenverträge immer in Art.
10 eine Gerichtsstandsklausel für Paris enthielten, der Rahmenvertrag von 2012
aber keine Klausel zum Verhältnis der AVB zum Rahmenvertrag - also weder die
vollständige Formulierung wie in den Rahmenverträgen 2013 und 2014, noch die
Klausel mit Streichung von "par dérogation ou" wie im Rahmenvertrag 2015 (vgl.
E. 3 hiervor). Während also in den Jahren 2013 und 2014 - zumindest gemäss dem
Text der Rahmenverträge ("par dérogation ou...") - diese vorgingen, bestand
2012, als C.________ von der Beschwerdegegnerin zum ersten Mal die AVB der
Beschwerdeführerin gegenzeichnete ("Lues et approuvées"), keine solche
schriftliche Rangfolge, zu der die Gegenzeichnung der AVB im Widerspruch
gestanden wäre. Und 2015, als er die AVB erneut gegenzeichnete, wurde die im
Text vorgegebene Rangfolge ("par dérogation ou...") handschriftlich und damit
in Übereinstimmung mit der Gegenzeichnung der AVB geändert.

3.4. Angesichts des klaren Auslegungsergebnisses besteht kein Platz für einen
Dissens, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Da sich der Vorrang
der AVB bereits aus dem Rahmenvertrag 2015 ergibt, auf den sich die
Beschwerdegegnerin selbst beruft, braucht auch die Frage nach der
Vertretungsmacht von C.________ beim Gegenzeichnen der AVB nicht weiter
vertieft zu werden. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht ihre Zuständigkeit
verneint.

4.

Vor Vorinstanz hatte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 28 LugÜ berufen und
geltend gemacht, die vorliegende Streitigkeit stehe mit einer andern vor dem
Handelsgericht in Paris in Zusammenhang, weshalb das vorliegende Verfahren zu
sistieren sei. Darauf musste die Vorinstanz angesichts des von ihr vertretenen
Auslegungsergebnisses nicht eingehen. Sie wird dies nun zu prüfen haben.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des
Verfahrens an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak