Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.429/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-11-2019-4A_429-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1909 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_429/2019

Urteil vom 13. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.A.________,

2. C.A.________,

3. D.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,

4. Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
5. August 2019

(ZK2 2018 86).

Sachverhalt:

A.

E.A.________ sel. erklärte am 27. August 2015 schriftlich, dass sie ab dem 1.
Oktober 2015 bei ihrer Tochter, A.A.________ (Gesuchstellerin,
Beschwerdeführerin), leben wolle und ihre Tochter den Haushalt, die Betreuung
und die Pflege übernehme. Der Lohn solle Fr. 1'800.-- pro Monat betragen.
E.A.________ sel. verstarb am 27. Januar 2017.

B.

Am 29. August 2018 reichte die Gesuchstellerin gegen ihre Geschwister,
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner 1
- 3) beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage betreffend ausstehenden Betreuungs-
und Pflegelohn über Fr. 58'640.-- ein. Mit Eingabe vom 4. September 2018
beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 5. August 2019 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die nun anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie
beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts und die Verfügung des
Bezirksgerichts seien aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Verfahren vor Bezirksgericht sei zu bewilligen und die Beschwerdeführerin
sei von der Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr.
5'500.-- und weiteren Vorschusspflichten zu entbinden. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
beantragte sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Sodann sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegner beantragten, die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung. Die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme dazu.

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerde (vorab
superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung erteilt.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts richtet und in Rechtsbegehren Ziff. 4 dessen Aufhebung
verlangt. Es handelt sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG.

1.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie lediglich
vorbringt, dass vorinstanzliche Erwägungen "unzutreffend" "falsch",
"willkürlich" und "aktenwidrig" seien, ohne dabei rechtsgenüglich aufzuzeigen,
worin die Verletzung des Bundesrechts liegen soll.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Vorinstanz erwog, umstritten sei die Aussichtslosigkeit der Klage der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Die Beschwerdeführerin
begründe ihre Forderung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie mit ihrer
Mutter eine (mündliche) Erhöhung des Betreuungs- und Pflegelohns auf Fr.
3'600.-- pro Monat vereinbart habe. Die Erstinstanz sei zusammengefasst zum
Schluss gekommen, angesichts der Umstände würden die Chancen, dass der
Beschwerdeführerin der Nachweis eines nachträglich vereinbarten Nettolohns von
Fr. 3'600.-- pro Monat gelinge, als sehr gering erscheinen. Die Vorinstanz
schützte diese Auffassung und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat.

4.

4.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gar "kein finaler Konsens"
über den Lohn bestehe. Es fehle nämlich an einer vertraglichen Abmachung,
weshalb der übliche oder richterlich festgesetzte Lohn geschuldet sei.

Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet,
dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht
vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss. Der kantonale Instanzenzug soll
nicht nur formell durchlaufen werden, sondern die Rügen, die dem Bundesgericht
unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht
werden (BGE 145 III 42 E. 2.2.2 S. 46; 143 III 290 E. 1.1 S. 293).

Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte, dass zwischen
ihr und ihrer Mutter kein Konsens über den Lohn vorgelegen habe, weshalb der
übliche oder richterlich festgesetzte Lohn geschuldet sei. Sie stellte sich vor
der Vorinstanz vielmehr auf den Standpunkt, dass sie sich mit ihrer Mutter
(mündlich) über eine Erhöhung des Betreuungs- und Pflegelohns auf Fr. 3'600.--
geeinigt habe. Es fehlt daher für das Vorbringen, dass es an einem Konsens über
die Höhe des Lohns fehle, an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs,
sodass darauf nicht einzutreten ist.

4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sich die Verhältnisse seit
dem Unfall ihrer Mutter am 29. August 2015 grundlegend geändert hätten.

Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am
29. August 2015 einen Unfall hatte. Sie wies vielmehr die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Unfall vom 29. August 2015 aus dem Recht, weil es sich
dabei um neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO
handle, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien.

Vor Bundesgericht wäre es nun an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass die
Vorinstanz Art. 326 Abs. 1 ZPO bundesrechtswidrig angewandt hat, was sie nicht
rügt, zumindest nicht hinreichend. Sie könnte sodann vorbringen, dass sie ihre
Ausführungen zum Unfall vom 29. August 2015 entgegen den Feststellungen der
Vorinstanz bereits vor der Erstinstanz vorgebracht hat und es sich daher nicht
um Noven handelt. Dafür hat sie vor Bundesgericht mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, wo sie solches im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte
(Erwägung 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, indem
sie ohne präzisen Aktenhinweis bloss pauschal erklärt, dass sie das
"Unfallereignis und dessen Folgen (...) bereits in der Klage" thematisiert
habe.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die erstinstanzliche Klagebeilage
13 genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin hat aufzuzeigen, dass sie ihre
entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel prozesskonform ins
erstinstanzliche Verfahren eingebracht hat (Erwägung 2.2).
Tatsachenbehauptungen sind mit den entsprechenden Beweisanträgen gemäss Art.
221 Abs. 1 lit. d und e ZPO grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst
vorzubringen, damit sie als prozesskonform vorgebracht gelten. Ein Verweis auf
Klagebeilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise
zulässig und setzt insbesondere voraus, dass die Tatsachen in ihren
wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst behauptet werden
(BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1; je
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie diesen
Anforderungen bezüglich den Vorbringen zum Unfall vom 29. August 2015
nachgekommen wäre.

Die Beschwerdeführerin kann sich somit vor Bundesgericht nicht auf den Unfall
ihrer Mutter oder dessen Folgen stützen. Es fehlt somit an den tatsächlichen
Grundlagen für ihre Vorbringen, der Lohn sei nach dem Unfall durch das Gericht
an die veränderten Verhältnisse anzupassen (clausula rebus sic stantibus) oder
der übliche Lohn bzw. der richterlich festgesetzte Lohn sei geschuldet. Aus dem
gleichen Grund gehen auch ihre Ausführungen unter dem Titel "Fehlen eines
Schriftformvorbehalts" und "falsche Auslegungsbasis" fehl, die sie ebenfalls
mit dem Unfall ihrer Mutter begründet.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Behauptungen, die
sich aus ihrer Einsprache gegen den Entscheid der Ausgleichskasse vom 3.
November 2016 ergeben würden, zu Unrecht als Noven aus dem Recht gewiesen. Die
Behauptungen und Beweismittel seien nämlich "bei sorgfältiger Betrachtung
letztlich bereits im [erstinstanzlichen] Verfahren vorhanden" gewesen und
hätten sich aus den Beilagen ergeben. Die Vorinstanz habe in diesem
Zusammenhang auch das "Replikrecht" verletzt.

Das Vorbringen, dass sich die Behauptungen aus den erstinstanzlichen Beilagen
ergeben würden und es sich damit um keine Noven handle, geht fehl, wobei auf
das gerade oben Ausgeführte verwiesen werden kann, das auch hier gilt (dazu
oben Erwägung 4.2). Inwiefern die Vorinstanz das Replikrecht der
Beschwerdeführerin verletzt hätte, ist weder rechtsgenüglich dargetan, noch
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt schliesslich auch hier nicht
hinreichend auf, dass die Vorinstanz Art. 326 ZPO verletzt hätte, als sie die
Behauptungen als Noven aus dem Recht wies.

4.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre bereits vor den Vorinstanzen
vorgebrachten Ausführungen, dass sich aus der Verfügung und einem Schreiben der
Ausgleichskasse Schwyz ergebe, dass ihr ein Nettolohn von Fr. 3'600.--
zuerkannt worden sei.

Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt. Bereits die Erstinstanz habe erwogen,
diese Dokumente würden einzig die Höhe der an die Mutter der Beschwerdeführerin
ausbezahlten Ergänzungsleistungen für Krankheits- und Behinderungskosten
begründen. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Berechnung
den Betreuungs- und Pflegeleistungen einen Wert von Fr. 3'600.-- beimesse, sei
noch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sich auf
eine entsprechende Vergütung geeinigt hätten. Die Annahme der Ausgleichskasse
entfalte keine Bindungswirkung auf zivilrechtliche Abmachungen. Die
Beschwerdeführerin würde keine Gründe dagegen vorbringen, weshalb diese
nachvollziehbaren Überlegungen der Erstinstanz falsch resp. geradezu
willkürlich sein sollten.

Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass
sich aus diesen öffentlich-rechtlichen Dokumenten ergebe, dass ihr als
Pflegeperson ein Bruttolohn von Fr. 3'840.-- brutto bzw. ein Nettolohn von Fr.
3'600.-- zuerkannt worden sei und sie den "adäquaten Lohn" nachgewiesen habe.
Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass diese Dokumente keine Bindungswirkung
auf zivilrechtliche Abmachungen entfalten würden, setzt sich die
Beschwerdeführerin aber nicht auseinander, zumindest nicht rechtsgenüglich. Auf
ihre Vorbringen ist daher mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten (Erwägung 2.1).

4.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO. Da sie ein juristischer Laie sei und
vor den Vorinstanzen ohne anwaltliche Unterstützung agiert habe, wäre eine
verstärkte richterliche Mitwirkung "geboten gewesen".

Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist zwar, dass das Gericht nach Art. 247 Abs.
2 lit. b Ziff. 2 ZPO bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- in den "übrigen
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.
Vorliegend beträgt der Streitwert aber nach den unbestrittenen Feststellungen
der Vorinstanz Fr. 58'640.--, womit die Bestimmung von Art. 247 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt.

4.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Vorinstanz
beanstandet, die Erstinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als
sie im Gesuch betreffend Ergänzungsleistungen den vereinbarten Nettolohn
korrekt angegeben bzw. als sie sich auf das Beilageblatt zur Verfügung der
Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Februar 2017 bezogen habe. Die Vorinstanz habe
ihr diesbezüglich "kein Gehör" gewährt.

Es ist nicht richtig, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr bezüglich
den genannten Ausführungen "kein Gehör" gewährt wurde. Entgegen ihrer
Auffassung beachtete nämlich die Vorinstanz in Erwägung 3a.aa S. 7 diese
Vorbringen sehr wohl. Die Vorinstanz stellte aber nicht darauf ab, da es sich
um unzulässige Noven handelte. Dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 326
ZPO bundesrechtswidrig angewandt hat, vermag die Beschwerdeführerin nicht
aufzuzeigen, indem sie lediglich vorbringt, dass das "Beilageblatt" bereits als
Beilage in der Klageschrift ins Recht gelegt worden sei, wobei hierfür auf das
Vorgesagte verwiesen werden kann (Erwägung 4.2).

4.7. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich ihre
Teilforderungen betreffend Entschädigung wegen nicht bezogener Ferientage und
Freitage sowie diejenige betreffend Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zufolge Todes des Arbeitgebers in keinerlei Weise
begründet. Sämtliche Tatsachenbehauptungen zu diesen Themen in der Beschwerde
könnten daher als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz ihre
diesbezüglichen Ausführungen "gänzlich ungeprüft" gelassen habe. Sie kritisiert
die Erstinstanz und legt dar, warum ihre Forderungen ausgewiesen seien. Das ist
nicht zielführend, denn mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
Vorbringen als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können, setzt sie
sich nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1). Sie zeigt insbesondere nicht
rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz Art. 326 ZPO bundesrechtswidrig
angewandt hätte oder sie entgegen den Feststellungen der Vorinstanz ihre
diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel prozesskonform ins erstinstanzliche
Verfahren eingebracht hätte. Damit hat es sein Bewenden.

4.8. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Verletzung des
verfassungsmässigen Replikrechts" vor, dass die Erstinstanz sie ihres
Replikrechts "beraubt" habe. Die Beschwerdegegner hätten in der Klageantwort
thematisiert, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen wäre, den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Lohn zu bezahlen. Darauf habe die
Erstinstanz für die Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
abgestellt, ohne ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Auch die
Vorinstanz verkenne diese Verletzung des Replikrechts. Darüberhinaus stelle die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, wenn sie erwäge, dass
sie ihre Vorbringen zur Finanzierung des Lohns über das Replikrecht
prozesskonform in das erstinstanzliche Verfahren habe einbringen können. Aus
der Verfügung der Erstinstanz ergebe sich nämlich, dass ihr die Klageantwort
zusammen mit der Verfügung zugestellt worden sei und sie daher von ihrem
Replikrecht vor der Erstinstanz gar keinen Gebrauch habe machen können.

In der Regel entscheidet das Gericht über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), sodass
sich in diesen Fällen die Frage eines Replikrechts des Gesuchstellers nicht
stellt. Indessen hat die Erstinstanz in ihrer Verfügung unter anderem im
Zusammenhang mit der Finanzierung des Lohns auf Beilagen Bezug genommen, die
mit der Klageantwort der Beschwerdegegner eingereicht wurden (erstinstanzliche
Verfügung, Erwägung 2.3.6 S. 5). Die Erstinstanz stellte sodann der
Beschwerdeführerin die Klageantwort erst zusammen mit der Verfügung vom 19.
November 2018 zu, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen wurde (erstinstanzliche Verfügung, Dispositivziffer 5). Die
Beschwerdeführerin konnte damit vor Erlass der Verfügung der Erstinstanz nicht
zu den Vorbringen der Beschwerdegegner in der Klageantwort Stellung nehmen,
insbesondere nicht zu den Beilagen der Beschwerdegegner, auf die sich die
Erstinstanz in ihrer Verfügung bezog. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
war es der Beschwerdeführerin daher verwehrt, ihre Vorbringen bezüglich der
Finanzierbarkeit ihres Lohns prozesskonform vor dem Entscheid der Erstinstanz
über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins erstinstanzliche Verfahren
einzubringen.

Die Beschwerdeführerin hätte aber bereits vor der Vorinstanz beanstanden
können, dass die Erstinstanz ihr diesbezüglich das Replikrecht abgeschnitten
habe und sie sich vor der Verfügung der Erstinstanz nicht zu den Vorbringen der
Beschwerdegegner in der Klageantwort habe äussern können. Aus dem
vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
vorgebracht hätte, dass sie sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegner zur
Finanzierbarkeit des Lohns von Fr. 3'600.-- in der Klageantwort nicht habe
äussern können. Ebensowenig ist festgestellt, dass sie in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des Replikrechts oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
beanstandet hätte. Vielmehr brachte sie nach den unbestrittenen Feststellungen
der Vorinstanz einzig neue Tatsachen und Beweismittel vor und berief sich
darauf, dass die Erstinstanz den Sachverhalt falsch feststellte. Soweit die
Beschwerdeführerin nun erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des
Replikrechts und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beklagt, fehlt es an der
materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (dazu bereits oben Erwägung 4.1).

Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Bestimmung von Art. 326 ZPO
verletzt hätte, rügt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend (vgl. Erwägung
2.1).

5.

Zusammenfassend durfte die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Klage der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO in der gebotenen
summarischen Prüfung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil
4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 1 -
3, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten und
diesbezüglich mit ihrem Antrag unterlagen, ist keine Parteientschädigung für
das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdegegner 4 steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger