Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.423/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_423/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphaël Mahaim,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Werkvertrag, Widerklage,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,

vom 25. Juni 2019 (1B 18 49).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ und B.A.________ (Bauherrschaft, Beschwerdeführer) wollten im
Jahre 2010 das bestehende Gebäude auf ihrem Grundstück in U.________ um- und
ausbauen. Zu diesem Zweck schloss die Bauherrschaft diverse Werkverträge ab,
unter anderem mit der B.________ AG (Unternehmerin, Beschwerdegegnerin) über
einen Montagebau in Holz und Fenster, Aussentüren und Treppen zum Preis von Fr.
519'439.--. Als Gerichtsstand ist in Ziffer 9 dieses Werkvertrags der Sitz der
Unternehmerin in V.________ vereinbart. Die Bauherrschaft beauftragte zudem
eine Architektin, welche den Um- und Ausbau jedoch nie vollendete; sie wurde im
Oktober 2013 aus dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
ausgeschlossen und mit Entscheid der Architektenkammer vom 14. September 2016
auf unbestimmte Zeit von der Liste der Architekten gestrichen, die im Kanton
Waadt zur Berufsausübung berechtigt sind.

B.

B.a. Am 17. Oktober 2014 erhob die Unternehmerin beim Bezirksgericht Willisau
Klage aus Werkvertrag und beantragte, die Bauherrschaft sei zu verpflichten,
ihr unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 148'986.15 nebst 5 % Zins seit dem 28.
September 2013 zu bezahlen. Sie klagte damit Forderungen aus Werkvertrag,
Nachträgen sowie übrigen Aufwendungen ein. Die Bauherrschaft beantragte die
Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Begehren, die Unternehmerin
sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 500'000.-- nebst Verzugszins zu 5 %
seit 1. Dezember 2011 zu bezahlen.

Die Bauherrschaft stellte zudem einen Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme
nach Art. 158 ZPO, den der Bezirksgerichtspräsident abwies. Während das
Kantonsgericht Luzern auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
hiess das Bundesgericht die im Anschluss eingereichte Beschwerde in Zivilsachen
mit Entscheid vom 12. Mai 2017 gut wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
mangels hinreichender Begründung des Abweisungsentscheids (Verfahren 4A_128/
2017). Mit nunmehr gehörig begründetem Entscheid vom 13. Juli 2017 wies das
Bezirksgericht Willisau das Gesuch der Bauherrschaft um vorsorgliche
Beweisführung erneut ab. Das Kantonsgericht Luzern sowie das Bundesgericht
(Verfahren 4A_441/2017) schützten diesen Entscheid.

Mit Urteil vom 11. September 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Willisau die
Bauherrschaft, der Unternehmerin unter solidarischer Haftung Fr. 117'343.95
nebst 5 % Zins seit 28. September 2013 zu bezahlen und wies die Klage im
Mehrumfang sowie die Widerklage ab. Das Bezirksgericht erachtete den
Werkvertrag sowie diverse Nachträge und Regiearbeiten als gehörig erfüllt und
wies die von der Bauherrschaft vorgebrachten Einwände grösstenteils als
unsubstanziiert ab. Insbesondere könne der Unternehmerin kein Architektenfehler
angelastet werden; zumal die Bauherrschaft nicht konkretisiert habe, aufgrund
welcher gegenseitigen Willensübereinstimmung - abweichend vom klaren Wortlaut
des Werkvertrags - die Unternehmerin die Verantwortung für die gesamte
Bauleitung übernommen habe. In Bezug auf die Widerklage kam die Bauherrschaft
nach Ansicht des Bezirksgerichts ebenfalls ihrer Behauptungs- und
Substanziierungslast nicht nach. Da sie nicht aufgezeigt habe, dass sie
allfällige Mängel fristgerecht rügte, wies das Bezirksgericht die Widerklage
ab, ohne diesbezüglich Beweise abgenommen zu haben.

B.b. Das Kantonsgericht Luzern wies mit Urteil vom 25. Juni 2019 die von der
Bauherrschaft erhobene Berufung ab und bestätigte den Entscheid des
Bezirksgerichts Willisau.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Bauherrschaft im Wesentlichen, die
Klage sei abzuweisen und die Unternehmerin widerklageweise zu verpflichten, ihr
den Betrag von Fr. 500'000.-- nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Dezember 2011 zu
bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Das Kantonsgericht Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und hebt namentlich hervor, dass es
teilweise auf die Berufung nicht eintrat mangels hinreichender
Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Bezirksgerichts.

D.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines
oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert von Fr.
30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76
Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt
das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Genügt die Kritik
diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt,
der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts und vermengen dabei teilweise
Tatfragen mit der rechtlichen Würdigung.

So bezeichnen sie vorab die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Abnahme des
(Teil-) Werks der Beschwerdegegnerin stattfand, die mit dem Protokoll vom 12.
Februar 2012 urkundengemäss in Bezug auf die gemeinsame Prüfung nach Art. 58
SIA-Norm 118 ausgewiesen sei, als offensichtlich unrichtig. Sie beschränken
sich indessen auf diesen appellatorischen Vorwurf, ohne sich mit dem Inhalt des
erwähnten Protokolls im Einzelnen auseinanderzusetzen, geschweige denn zu
erklären, inwiefern die Vorinstanz diesen willkürlich festgestellt haben
könnte. Damit erfüllen sie die Anforderungen einer rechtsgenüglichen
Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist die
rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus dem unterzeichneten Protokoll
gehe hervor, dass das Werk abgenommen wurde, ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten jedenfalls fristgerecht
eine der SIA-Norm 118 genügende Mängelrüge erhoben, was die Vorinstanz verkannt
habe. Zur Begründung beziehen sie sich - wie bereits vor Vorinstanz - im
Wesentlichen auf ein Schreiben vom 26. März 2012, in welchem sie die
Konstruktionsmängel der Beschwerdegegnerin gerügt hätten und auf weitere
Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführer übersehen damit, dass
der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften
nachzukommen ist; der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller
Regel nicht, um eine Tatsache substanziiert zu behaupten (Urteile 4A_398/2018
vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 mit
zahlreichen Hinweisen) und schon gar nicht, um Willkür an den Feststellungen
der Vorinstanz auszuweisen. Die formellen Anforderungen an eine gehörige Rüge
verkennen die Beschwerdeführer auch insoweit, als sie in diesem Zusammenhang
dem Bundesgericht ferner ganze Absätze unterbreiten, welche sie schlicht aus
ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften herauskopierten. Dem Urteil des
Bundesgerichts ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu
legen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach dem Schreiben vom 26. März 2012 weder eine
konkrete Aufforderung zur Nachbesserung entnommen werden kann noch spezifiziert
wird, welcher Unternehmer für welche Mängel verantwortlich sein soll.

Im Zusammenhang mit der weiteren Sachverhalts-Kritik, namentlich hinsichtlich
der Erstellung des Werks, der angeblich fehlenden Notifizierung seitens der
Unternehmerin bezüglich Probleme auf der Baustelle und der vorgenommenen
energetischen Einschätzung der Werkleistungen, beschränken sich die
Beschwerdeführer sodann darauf, den Feststellungen im angefochtenen Urteil ihre
eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Auch damit erfüllen sie die
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Hinzu kommt in Bezug auf den
Vorwurf, die Unternehmerin habe es unterlassen, sie über Schwierigkeiten auf
der Baustelle zu informieren, dass weder dargetan noch ersichtlich ist,
inwiefern die Probleme auf der Baustelle etwas mit den gemäss Werkvertrag
erbrachten Einzelleistungen der Beschwerdegegnerin, welche nicht Bauleiterin
war, zu tun hätten. Insoweit scheitert eine Korrektur des Sachverhalts auch an
der Entscheiderheblichkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

Die Beschwerdeführer rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO), der auch ihr Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) umfasse,
sei mehrfach verkannt worden. Zudem habe die Vorinstanz unter Verletzung von
Art. 229 ZPO (bezüglich des Prozesses vor erster Instanz) sowie von Art. 317
ZPO (bezüglich des Berufungsverfahrens) Nova nicht berücksichtigt.

Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführer nicht spezifizierten, welcher
Unternehmer für welche Mängel verantwortlich sein soll (vgl. vorstehend E. 2),
konnte die Vorinstanz mangels sachgerecht substanziierter Mängelrüge im Sinne
von Art. 367 OR (vgl. dazu BGE 107 II 172 E. 1a; Urteil 4A_251/2018 vom 11.
September 2018 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen) auch darauf verzichten, Beweis
über die behaupteten Mängel abzunehmen. Denn entgegen der Prämisse, die der
Argumentation der Beschwerdeführer unterliegt, können fehlende
Substanziierungen nicht mit Beweisanträgen nachgeholt werden, zumal die Abnahme
eines Beweises einen schlüssigen Parteivortrag voraussetzt. Damit ist der Rüge
der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterlassene
Beweisabnahme der Boden entzogen.

In Bezug auf die nach Ansicht der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu
Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Nova ist sodann weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern eine Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG), womit offen
gelassen werden kann, ob es sich um zulässige Nova handelte.

4.

Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen von Bundesrecht im
Zusammenhang mit der grösstenteils gutgeheissenen Hauptklage, namentlich
bezüglich der zugesprochenen Vergütung für Bestellungsänderungen bzw. für
Nachträge sowie für die Regiearbeiten und Arbeiten bezüglich des Parkettbodens.

4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Schluss der Vorinstanz, wonach
die nachträglich vereinbarten Bestellungen zu vergüten sind, indem sie geltend
machen, die Beschwerdegegnerin habe ihnen nicht im Sinne von Art. 365 Abs. 3 OR
sowie Art. 25 SIA-Norm 118 angezeigt, dass die gehörige oder rechtzeitige
Ausführung des Werkes gefährdet war. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die
Beschwerdegegnerin - zufolge Verletzung ihrer vertraglichen (Anzeige-)
Pflichten (Art. 363 ff. OR sowie Art. 23 Abs. 1 SIA-Norm 118) - ihre zusätzlich
erwachsenen Kosten selbst zu tragen habe.

4.2. Selbst wenn der Inhalt der SIA-Norm 118 als gerichtsnotorisch anzusehen
wäre (offen gelassen in Urteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.5-6 mit
Hinweisen), könnte der Vorinstanz im Ergebnis keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden, zumal die Beschwerdeführer mit ihrer Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe ihnen nicht angezeigt, dass die gehörige oder
rechtzeitige Erstellung des Werks gefährdet sei, die Feststellungen des
angefochtenen Entscheids verlassen (vgl. dazu vorstehend E. 2).

Im Übrigen übergehen sie mit ihrem Vorwurf bezüglich angeblich verletzter
Anzeigepflichten gemäss dem Obligationenrecht sowie SIA-Norm 118, dass sie sich
nach den Erwägungen der Vorinstanz nicht zur Feststellung des Bezirksgerichts
äusserten, wonach sie mit Unterzeichnung der Bestellungsänderungen ihr
Einverständnis erklärten. Die Rechtsmittelkläger müssen sich mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und können sich nicht auf eine
blosse Wiederholung ihrer Vorbringen vor erster Instanz beschränken, wenn sie
eine andere Beurteilung im Rechtsmittelverfahren erreichen wollen; sonst bleibt
es bei den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375; Urteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 5A_111/2016 vom 6.
September 2016 E. 5.3). Aus diesem Grund tritt denn auch das Bundesgericht auf
Rügen nicht ein, welche eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen Urteils vermissen lassen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140
III 264 E. 2.3 S. 266; 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 4A_174/2017 vom 1.
September 2017 E. 4.4.2.4). Da die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht
nicht auf die Feststellung der Vorinstanz eingehen, sie hätten schriftlich
erklärt, mit den Bestellungsänderungen einverstanden zu sein, ist davon
auszugehen, dass die Bauherrschaft diese Änderungen akzeptierte, welche durch
Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes
gefährdeten, notwendig wurden. Damit wären die Nachträge selbst dann zu
vergüten, wenn die Beschwerdegegnerin die allfällige Gefährdung der Ausführung
tatsächlich nicht rechtzeitig angezeigt hätte.

In Bezug auf die zugesprochene Vergütung für Regiearbeiten ging die Vorinstanz
unter anderem aufgrund einzelner übersetzter Wörter davon aus, dass die
Zusammenstellung der Regierapporte von den Vertragsparteien besprochen wurde,
und schützte die Begründung des Bezirksgerichts, wonach die Bauherrschaft diese
Arbeiten ebenfalls genehmigte, indem sie ein Dokument namens "Regiearbeiten
Stand 11.11.2011" unterzeichnete. Die Beschwerdeführer beschränken sich auch
hier auf appellatorische Vorwürfe ohne zu begründen, weshalb keine Vergütung
für Arbeiten geschuldet sein sollte, für welche sie sich einverstanden erklärt
hatten.

Hinsichtlich der Parkettarbeiten wiederholen die Beschwerdeführer ihren
Einwand, der Parkettboden sei zur Unzeit und insoweit nicht lege artis verlegt
worden, zumal weitere Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch im Gange gewesen seien,
und die Architektin ihr Mandat niedergelegt hätte. Sie setzen sich indessen
auch vor Bundesgericht nicht mit der Erwägung auseinander, dass sie mit der
E-Mail vom 12. Dezember 2011 der Unternehmerin angeboten hatten, die
Heizungsverantwortlichen zu kontaktieren, damit das Holz verlegt werden könne.
Damit bleibt es bei dem Schluss der Vorinstanz, dass der Parkettboden nicht zur
Unzeit verlegt wurde.

5.

Schliesslich scheitern die von den Beschwerdeführern mit Widerklage geltend
gemachten Ansprüche - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - bereits daran, dass
einerseits keine Mängelrüge hinsichtlich der einzelnen von der
Beschwerdegegnerin erstellten Werke erhoben wurde respektive dass andererseits
die behauptete Verantwortung der Beschwerdegegnerin für die gesamte Bauleistung
nicht erwiesen ist. Demnach sind die der Vorinstanz vorgeworfenen
Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der abgewiesenen Widerklage im Ergebnis
unbegründet.

6.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer - zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 und 5 BGG). Sie haben die Beschwerdegegnerin, die sich vor Bundesgericht
anwaltlich vernehmen liess, wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung, zudem für ihren vor Bundesgericht erwachsenen Aufwand zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug