Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.417/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_417/2019

Urteil vom 20. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer,

vom 18. Juli 2019 (RAI 90016-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Teilklage vom 21. August 2018 beim
Arbeitsgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
ihr Fr. 27'754.80 nebst Zins zu bezahlen;

dass die Parteien anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. April
2019 einen Vergleich schlossen, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit
Verfügung vom 15. April 2019 als durch Vergleich erledigt abschrieb;

dass der Vergleich für die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen
Rechtsvertreter unterzeichnet wurde, da die Beschwerdeführerin während der
Hauptverhandlung in die Obhut eines vom Gericht aufgebotenen Notfallpsychiaters
übergeben werden musste und bei der Unterzeichnung des Vergleichs nicht mehr im
Gerichtssaal war;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2019 beim Arbeitsgericht
die Fortsetzung des Verfahrens beantragte;

dass das Arbeitsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch behandelte und das
Gesuch mit Urteil vom 20. Mai 2019 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juli 2019 eine von
der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts erhobene
Beschwerde abwies;

dass das Obergericht mit gleichzeitig gefälltem Beschluss ein von ihr
gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
abwies, weil die Beschwerde aussichtslos sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Juli
2019 mit Eingabe vom 3. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob und
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der
Begründung abwies, die dem Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin erteilte
Vollmacht habe die Ermächtigung zum Abschluss von Vergleichen und zum Rückzug
von Klagen mitumfasst, weshalb die Beschwerdeführerin entsprechende Handlungen
des Vertreters gegen sich gelten lassen müsse und deren Wirkungen unmittelbar
bei ihr einträten, auch wenn sie vom Willen der Beschwerdeführerin abwichen;
das Arbeitsgericht habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass der
Rechtsvertreter im Interesse seiner Mandantin handelt, weshalb kein Anlass
bestanden habe, die Beschwerdeführerin im Hause aufzusuchen und nach ihrem
Einverständnis zu fragen; die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Rückzug
der Klage habe entgegen ihrem gegenüber dem Anwalt ausdrücklich erklärten
Willen stattgefunden, seien daher irrelevant;

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. September 2019
nicht mit dieser Begründung des Obergerichts auseinandersetzt und nicht
rechtsgenügend darlegt, welche Rechte dieses mit seinem darauf gestützten
Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss auf ihrem Standpunkt
beharrt, der Rechtsvertreter habe die Klage nicht entgegen ihrem ausdrücklich
erklärten Willen und der von ihr erteilten Weisung zurückziehen können, wenn
sie anwesend war, und das Arbeitsgericht habe sie (zu Unrecht) nicht gefragt,
ob sie mit dem Klagerückzug einverstanden sei, obwohl sie noch im Hause gewesen
sei;

dass die Beschwerdeführerin sich sodann nicht zur obergerichtlichen Begründung
für die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege äussert, wonach
ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts aussichtslos sei;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie den
vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht
genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines
Exemplars der Beschwerdeschrift vom 3. September 2019.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer