Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.416/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_416/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren; gemeinsamer Verzicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 13. August 2019 (ZVE.2019.21 / TR).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) stellte am 20. September 2018 ein
Schlichtungsgesuch am Friedensrichteramt Kreis IX des Kantons Aargau. Er machte
darin geltend, B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) habe ihm aus
Vertragsverletzung Fr. 30'000.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt des
Nachklagerechts.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem
Friedensrichter mit, dass weder der Beklagte noch er selbst an der
Friedensrichterverhandlung teilnehmen werde. Dieses Schreiben stellte der
Friedensrichter dem Rechtsanwalt des Klägers zu. Dieser beantragte mit
Schreiben vom 23. Oktober 2018, sein Mandant und er seien vom persönlichen
Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren und es sei ihm ohne
Verhandlung direkt eine Klagebewilligung auszustellen. Am 29. Oktober 2018
erteilte der Friedensrichter dem Kläger die Klagebewilligung. Er verfügte dabei
in Dispositivziffer 1 ausdrücklich, dass dem Kläger "ohne durchgeführte
Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung erteilt" werde.

B.

Gestützt auf diese Klagebewilligung reichte der Kläger am Bezirksgericht Kulm
Klage ein. Er begehrte, der Beklagte sei - unter Vorbehalt des Nachklagerechts
- zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- zu bezahlen.

Der Präsident des Bezirksgerichts trat mit Entscheid vom 18. März 2019 mangels
gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht ein. Die dagegen vom Kläger
erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13.
August 2019 ab.

C.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, den Entscheid des Präsidenten
des Bezirksgerichts aufzuheben und den Präsidenten anzuweisen, auf die Klage
des Beschwerdeführers einzutreten und das Verfahren VZ.2019.4 weiterzuführen.
Eventualiter sei der Präsident des Bezirksgerichts direkt anzuweisen, auf die
Klage einzutreten und das Verfahren weiterzuführen.

Mit Eingabe vom 24. und 25. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Beschwerdegegner beantragte, das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die
Beschwerde seien abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem Entscheidverfahren geht nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein
Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Es gilt das Prinzip
"Zuerst schlichten, dann richten" (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7328).
Der Grundsatz der vorgängigen Schlichtung kennt jedoch Ausnahmen. Die
Zivilprozessordnung zählt in Art. 198 ZPO bestimmte Verfahren auf, bei denen
das Schlichtungsverfahren entfällt und der Prozess direkt beim zuständigen
Gericht eingeleitet werden kann. Darüberhinaus können die Parteien bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000
Franken nach Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam auf die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens verzichten. Art. 199 Abs. 2 lit. a - c ZPO bietet dem
Kläger sodann die Möglichkeit, in den dort genannten drei Konstellationen
einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten.

1.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klage des Beschwerdeführers nicht in
den Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO fällt. Ebensowenig liegt ein Fall nach
Art. 199 Abs. 2 lit. a - c ZPO vor, der es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte,
einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Die Vorinstanz prüfte
daher, ob die Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam auf die
Schlichtungsverhandlung haben verzichten können.

Sie verneinte dies. Die Klage des Beschwerdeführers weise einen Streitwert von
Fr. 30'000.-- auf und erreiche damit den in Art. 199 Abs. 1 ZPO vorgesehenen
Mindeststreitwert von Fr. 100'000.-- nicht. Folglich hätte der vom
Beschwerdeführer angerufene Friedensrichter die angekündigte Weigerung des
Beschwerdegegners, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, nicht hinnehmen
dürfen. Der Friedensrichter habe aber die Mitteilung des Beschwerdegegners an
den Beschwerdeführer weitergeleitet, dem von diesem daraufhin gestellten Gesuch
um Dispensierung von der Schlichtungsverhandlung entsprochen und die
Klagebewilligung direkt zugestellt. Damit habe er im Ergebnis einem
unzulässigen Verzicht der Parteien auf die Schlichtungsverhandlung zugestimmt.
Stattdessen hätte der Friedensrichter unter Hinweis auf die zwingende Natur des
Schlichtungsverfahrens am festgesetzten Termin festhalten müssen. Dieser
Aufforderung hätte er mit der Androhung einer Ordnungsbusse für den Fall des
Nichterscheinens Nachachtung verschaffen können. Der Friedensrichter habe dem
Beschwerdeführer daher zu Unrecht die Klagebewilligung ausgestellt. Da dieser
Mangel nicht geheilt werden könne, fehle es an einer gültigen Klagebewilligung.

1.3. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe
entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht auf das Schlichtungsverfahren
verzichtet. Ein gemeinsamer Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 1 ZPO bedeute
Übereinkunft beider Parteien, den Streitgegenstand durch direkte Klageerhebung
bei einem Gericht rechtshängig zu machen, ohne dass das Verfahren vorgängig mit
einem Schlichtungsgesuch eingeleitet werde.

Davon sei die vorliegende Konstellation zu unterscheiden, in der sich der
Beschwerdegegner als Beklagter einseitig nicht auf das Schlichtungsverfahren
eingelassen habe. Die beklagte Partei müsse ein Recht darauf haben, sich auf
ein unnötiges und unnützes Schlichtungsverfahren nicht einzulassen. Dies habe
der beklagte Beschwerdegegner mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 ausdrücklich
getan, indem er mitteilte, dass er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen
werde. In der Lehre werde für diesen Fall mit überzeugenden Argumenten
vertreten, dass die Schlichtungsverhandlung aus Gründen der Prozessökonomie
nicht durchgeführt zu werden brauche und der klagenden Partei die
Klagebewilligung per Post zugestellt werden könne. Vorliegend sei auch das
Aussprechen einer Ordnungsbusse entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht
möglich, da dies eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraussetze. Das sei
nicht der Fall, wenn die beklagte Partei ihr Nichterscheinen rechtzeitig
ankündige und damit von ihrem "freiheitlichen Recht" Gebrauch mache, durch
Nichterscheinen auf einen ihr unrichtig oder unnötig erscheinenden Angriff der
klagenden Partei zu reagieren. Die Vorinstanz habe Art. 60, Art. 199 ZPO, Art.
204 Abs. 1 und Art. 209 ZPO verletzt und verfalle in überspitzten Formalismus.

2.

Vor Bundesgericht ist somit strittig, ob der Kläger an der bereits anberaumten
Schlichtungsverhandlung teilnehmen muss, wenn der Beklagte vorgängig
ausdrücklich erklärte, er werde der Vorladung der Schlichtungsbehörde keine
Folge leisten und an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen. Das
Bundesgericht hatte bis anhin noch keine Möglichkeit diese Frage zu
beantworten.

3.

3.1. Im Schlichtungsverfahren müssen die Parteien nach Art. 204 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Damit wird von
der allgemeinen Verfahrensregel abgewichen, wonach sich jede prozessfähige
Partei im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO; Urteil 4C_1/2013
vom 25. Juni 2013 E. 4.3).

Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war die
Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten
ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche
Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen
dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selber äussern
(Botschaft, a.a.O., S. 7331; BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 71 f.). Durch die Pflicht
zum persönlichen Erscheinen soll mithin ein persönliches Gespräch zwischen den
Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs.
1 ZPO zielt in diesem Sinne - wie das Schlichtungsverfahren überhaupt - darauf
ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich
miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber
verfügen können (BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72). Diesem Grundsatz entsprechend
sieht die Zivilprozessordnung in Art. 204 Abs. 3 ZPO lediglich in bestimmten,
abschliessend geregelten Fällen eine Ausnahme von dieser Teilnahmepflicht vor
(Urteil 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3).

3.2. Die Schlichtungsbehörde hat an der Schlichtungsverhandlung zu prüfen, ob
die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt
ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab: Erscheint eine Partei
nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO
vorliegt, so ist sie säumig (BGE 141 III 159 E. 2.4 S. 165).

Die Säumnisfolgen sind für Kläger und Beklagten in Art. 206 ZPO unterschiedlich
geregelt: Ist der Kläger säumig, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen;
das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei
Säumnis des Beklagten verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2
ZPO, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre, das heisst nach den
Artikeln 209 - 212 der Zivilprozessordnung. Sie hat somit in der Regel die
Klagebewilligung zu erteilen (Art. 209 ZPO). In gewissen Fällen kann sie
stattdessen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO)
oder auf Antrag der klagenden Partei die Streitigkeit entscheiden (Art. 212
ZPO). Sind beide Parteien säumig, wird das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).

3.3. Unabhängig von den prozessualen Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO kann der
Verstoss gegen die grundsätzliche Teilnahmepflicht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts disziplinarische Folgen zeitigen, namentlich die Bestrafung mit
einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO zur Folge haben. Damit soll insbesondere
verhindert werden, dass der Beklagte durch sein Nichterscheinen an der
Schlichtungsverhandlung den Willen des Gesetzgebers, dass ein
Schlichtungsversuch stattzufinden hat, sanktionslos vereiteln könnte. Eine
disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das
Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Geschäftsgangs
gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach
Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1; Urteil 4A_500/2016 vom
9. Dezember 2016 E. 2 und E. 3.1).

4.

4.1. Für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Frage, ob der Kläger
an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen muss, wenn der Beklagte vorab
erklärte, er werde nicht erscheinen, ist an der Regelung in der
Zivilprozessordnung anzusetzen, nach welcher die Parteien gemeinsam auf das
Schlichtungsverfahren verzichten können.

4.1.1. Nach dem Vorentwurf der Expertenkommission stand es den Parteien frei,
gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Art. 192 Abs. 1 VE-ZPO),
zumindest dann, wenn das Schlichtungsverfahren nicht als obligatorisch erklärt
wurde (Art. 192 Abs. 3 VE-ZPO). Begründet wurde diese gemeinsame
Verzichtsmöglichkeit der Parteien damit, dass die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens wenig sinnvoll sei, wenn beide Parteien diese als
nutzlos betrachten würden (Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bericht
zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 95).

4.1.2. In der Botschaft des Bundesrats wurde hingegen ausgeführt, dass die im
Vorentwurf vorgesehenen weitgehenden Verzichtsmöglichkeiten der Parteien in der
Vernehmlassung auf starke Kritik gestossen seien. Diesen Bedenken trage der
Bundesrat unter anderem damit Rechnung, dass bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten die Parteien "erst ab einem Streitwert von mindestens 100'000
Franken auf den Schlichtungsversuch verzichten" (Art. 196 Abs. 1 E-ZPO) können
(Botschaft, a.a.O., S. 7329).

Im Bereich der kleineren Streitwerte solle damit eine aussergerichtliche
Vorrunde obligatorisch sein, denn dort sei die Vergleichsquote - und
Entlastungswirkung für die Gerichte - erfahrungsgemäss am höchsten. Das
Obligatorium liege dort aber auch im wohlverstandenen Interesse der Parteien:
Durch den Gang zum Friedensrichter würden sie vor zu viel Aufwand infolge
unnützer und unverhältnismässiger Demarchen geschützt. Bei hohen Streitwerten
liege der Fall hingegen anders. Dort habe die praktische Erfahrung gezeigt,
dass eine obligatorische Zwischenstation beim Friedensrichter oft nur ein
unnützer Durchlauf zwecks Erteilung der Klagebewilligung darstelle. Die
Parteien seien meist anwaltlich vertreten, sodass ihnen die optimale Wahl der
Verfahrenseröffnung durchaus zugetraut werden könne. Deshalb solle hier auf die
Vorrunde verzichtet und direkt geklagt werden können (Art. 196 E-ZPO). Verzicht
heisse jedoch nicht einseitiger Verzicht: Die Parteien müssten die Abkürzung
gemeinsam wählen, sonst könnte die Vorrunde zu leicht umgangen werden
(Botschaft, a.a.O., S. 7242 f.).

In den Räten wurde die Bestimmung von Art. 196 E-ZPO, abgesehen von einem hier
nicht relevanten Antrag, nicht weiter diskutiert (AB SR 2007 S. 522; AB NR 2008
S. 952).

4.1.3. Dementsprechend zielt der historische Wille des Gesetzgebers auf eine
beschränkte Verzichtsmöglichkeit. Grundsätzlich gilt Schlichtungspflicht (vgl.
Erwägung 1.1). Art. 199 Abs. 1 ZPO, der Art. 196 Abs. 1 E-ZPO entspricht, setzt
der Möglichkeit der Parteien, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, eine
klare Grenze, indem die Parteien einzig bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.-- gemeinsam auf die
Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten können ("Dans les litiges
patrimoniaux d'une valeur litigieuse de 100 000 francs au moins, les parties
peuvent renoncer à la procédure de conciliation d'un commun accord" / "Nelle
controversie patrimoniali con un valore litigioso non inferiore a 100 000
franchi le parti possono convenire di rinunciare alla procedura di
conciliazione").

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung von Art. 199 Abs. 1 ZPO können die
Parteien damit erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.-- gemeinsam
einem Schlichtungsverfahren entsagen und die Klage direkt beim Gericht
einreichen. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich (vgl. BGE 143 II 685 E.
4; 140 II 80 E. 2.5.3; 138 III 558 E. 4.1), dass dieser klare Wortlaut nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde. Vielmehr war es der
ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, die Verzichtsmöglichkeiten der Parteien
auf das Schlichtungsverfahren im Gegensatz zum Vorentwurf deutlich restriktiver
zu gestalten und eine Streitwertgrenze von Fr. 100'000.-- für den Verzicht auf
die Schlichtung einzuführen.

4.1.4. Die Parteien können nach dem Gesagten bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten erst ab einem Streitwert von Fr. 100'000.-- gemeinsam auf das
Schlichtungsverfahren verzichten. Im Umkehrschluss haben die Parteien daher bei
einem Streitwert von unter Fr. 100'000.--, unter Vorbehalt der erwähnten
gesetzlichen Ausnahmen von Art. 198 und Art. 199 Abs. 2 ZPO (Erwägung 1.1), in
jedem Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies
gemeinsam nicht wollen. Wie sinnvoll es ist, eine Schlichtungsverhandlung
durchzuführen, die beide Parteien nicht wollen und nicht als nutzvoll erachten,
ist eine Frage, welche der Gesetzgeber entscheiden muss und - wie erwähnt -
entschieden hat.

4.2.

4.2.1. Die Bestimmung von Art. 199 Abs. 1 ZPO regelt nach dem Ausgeführten die
Situation, in welcher die Parteien gemeinsam übereinkommen, das
Schlichtungsverfahren zu überspringen und die Klage direkt beim Gericht
anhängig zu machen, was sie bei einem Streitwert ab Fr. 100'000.-- tun können.
Klar ist daher, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner vorliegend
nicht hätten vereinbaren können, das Schlichtungsverfahren auszulassen und die
Klage direkt am Gericht einzureichen, da der Streitwert der Klage des
Beschwerdeführers nur Fr. 30'000.-- beträgt.

Wie der Beschwerdeführer aber zutreffend vorbringt, machte er seine Klage nicht
direkt beim Bezirksgericht anhängig und liess das Schlichtungsverfahren nicht
aus. Vielmehr reichte er ein Schlichtungsgesuch gegen den Beschwerdegegner ein.
Erst nach Einleitung des Schlichtungsgesuchs teilte der beklagte
Beschwerdegegner mit, dass er nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen
werde. Daraufhin ersuchte der klagende Beschwerdeführer den Friedensrichter,
von der Schlichtungsverhandlung dispensiert zu werden. Die Parteien
verzichteten damit nicht auf das Schlichtungsverfahren, sofern sie erklärten
nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens einer nach dem anderen, dass sie an
der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen wollen. Die Parteien entsagten mit
anderen Worten nicht dem Schlichtungs verfahren, sondern sie verzichteten
übereinstimmend auf die Schlichtungsverhandlung.

4.2.2. Das Schlichtungsverfahren besteht aber im Wesentlichen aus der
Schlichtungsverhandlung. In dieser Verhandlung sollen die Parteien zu einer
Aussprache zusammengebracht werden (dazu oben Erwägung 3.1). Teilen die
Parteien der Schlichtungsbehörde nach der Einleitung des Schlichtungsverfahrens
übereinstimmend mit, sie wollten nicht an der Schlichtungsverhandlung
teilnehmen, kommt dies einem gemeinsamen Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
gleich (Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz. 469; vgl. auch: Pascal Grolimund / Eva
Bachofner, Die Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung - Zum Obligatorium des
Schlichtungsverfahrens und zum persönlichen Erscheinen an der
Schlichtungsverhandlung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Das Zivilrecht und
seine Durchsetzung, Festschrift für Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 137 ff., S.
151). Ein solcher gemeinsamer Verzicht bei einem Streitwert von unter Fr.
100'000.-- ist daher nach Art. 199 Abs. 1 ZPO gesetzlich ausgeschlossen.

Andernfalls könnten die Parteien das vom Gesetzgeber vorgesehene
Schlichtungsobligatorium für Streitigkeiten unter Fr. 100'000.-- unterlaufen.
Sie könnten nämlich zunächst ein Schlichtungsgesuch einreichen, anschliessend
aber gemeinsam auf die Schlichtungsverhandlung verzichten, wobei sie vom
früheren Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs
profitieren würden. Dieser Verzicht der Parteien beruht in aller Regel einzig
auf deren Auffassung, dass ihnen eine Schlichtungsverhandlung nichts bringe.
Bei einer Streitigkeit von unter Fr. 100'000.-- ist aber diese Entscheidung der
Privatautonomie der Parteien entzogen: Nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers haben die Parteien für Streitigkeiten unter Fr. 100'000.-- ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie es übereinstimmend nicht
wollen (dazu oben Erwägung 4.1.4).

4.2.3. Erklärt der Beklagte, er werde an der Schlichtungsverhandlung nicht
teilnehmen, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger daher nicht von der
Schlichtungsverhandlung dispensieren. Sie hat vielmehr am bereits angesetzten
Termin festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die
Erscheinungspflicht (Art. 204 ZPO; dazu Erwägung 3.1) aufmerksam zu machen
(Annette Dolge / Dominik Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer
Zivilprozessordnung, 2012, S. 127; Schrank, a.a.O., Rz. 469).

4.3.

4.3.1. In der Lehre wird dagegen vorgebracht, dass die behördliche Strenge
einseitig zu Lasten des Klägers gehe. Halte die Schlichtungsbehörde an der
Schlichtungsverhandlung fest, werde der Kläger zu einer Narrenfahrt zum
Friedensrichter gezwungen - der Beklagte geniesse den freien Tag. Der Beklagte
dürfe weder polizeilich vorgeführt noch dürfe sein Schwänzen mit einer
Ordnungsbusse belegt werden. Hier wäre Pragmatismus der Schlichtungsbehörde
erwünscht. Die Justiz sei ein kostbares Gut: Leerlauf ertrage sie nicht. Die
ZPO dürfe und solle mit Augenmass angewendet werden. Das Schlichtungsverfahren
wolle dem Kläger einen ersten Schritt auf dem Rechtsweg erleichtern. Es gehe
nicht darum, persönliches Erscheinen (einseitig) zu beüben (Dominik Gasser /
Rahel Müller / Tamara Pietsch-Kojan, Ein Jahr Schweizerische ZPO - ein
Erfahrungsbericht, Anwaltsrevue 1/2012, S. 8 ff., S. 9).

4.3.2. Richtig ist, dass die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen an der
Schlichtungsverhandlung für den Kläger und den Beklagten in der
Zivilprozessordnung unterschiedlich geregelt wurden (dazu oben Erwägung 3.2) :
Möchte der Kläger das bei der Schlichtungsbehörde anhängig gemachte Verfahren
vor Gericht weiterführen, ist er gehalten, persönlich an der
Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Ist er nicht anwesend, wird das Verfahren
als gegenstandslos abgeschrieben und er erhält die für die Einreichung der
Klage vor Gericht benötigte Klagebewilligung nicht. Demgegenüber riskiert der
Beklagte bei Nichterscheinen bloss, dass die Schlichtungsbehörde so verfährt,
wie wenn keine Einigung zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist, sie dem
Kläger mithin in aller Regel die Klagebewilligung ausstellt.

Diese verschiedenen Konsequenzen des Nichterscheinens für Kläger und Beklagten
sind aber eine direkte Folge davon, dass der Gesetzgeber die Säumnisfolgen in
Art. 206 ZPO für die Prozessparteien ungleich geregelt hat. Der Kläger hat
daher hinzunehmen, dass er, nicht aber der Beklagte, an der
Schlichtungsverhandlung teilnehmen muss, wenn er die Klagebewilligung erhalten
möchte. Insoweit ist der Kläger, der die Klage gegen den Beklagten einleitete,
zu einer Fahrt zur Schlichtungsbehörde gezwungen, auch wenn der Beklagte
vorgängig mitteilte, er werde an der Verhandlung nicht erscheinen. Immerhin
wird der Kläger nicht schlechter gestellt, als wenn der Beklagte unentschuldigt
nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt.

Verstärkt wird die unterschiedliche Behandlung von Kläger und Beklagten
dadurch, dass mangels gesetzlicher Grundlage das blosse Nichterscheinen an der
Schlichtungsverhandlung nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden kann (dazu
oben Erwägung 3.3). Dem will die laufende Revision der Zivilprozessordnung
abhelfen. Nach einem vorgesehenen Absatz 4 von Art. 206 ZPO können die
Parteien, die nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, gebüsst
werden. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage sollen dabei keine besonders
qualifizierten Umstände, wie die Störung des Geschäftsgangs oder gar eine bös-
oder mutwillige Prozessführung mehr vorzuliegen haben (Erläuternder Bericht zur
Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und
Rechtsdurchsetzung] vom 2. März 2018, S. 67 f.).

4.4.

4.4.1. In der Lehre wird im Weiteren postuliert, die Teilnahme des Klägers an
der Schlichtungsverhandlung könne nicht verlangt werden, wenn von vornherein
feststehe, dass die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt und deren Zweck
damit nicht erreicht werden könne. Wenn sich der Beklagte im anschliessenden
Gerichtsverfahren auf den Standpunkt stellen würde, die Prozessvoraussetzung
der erfolgten Schlichtung sei nicht gegeben, so würde er sich widersprüchlich
verhalten und kaum richterlichen Schutz finden (Martin Schmid, Praktische
Fragen zum Schlichtungsverfahren, ZZZ 27 [2011], S. 182 ff., S. 187). Gleiches
gelte auch, wenn der Kläger aufgrund der Mitteilung des Beklagten nicht
persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilnehme, sondern einen Vertreter
schicke. Stelle die Schlichtungsbehörde trotz fehlender persönlichen Teilnahme
des Klägers eine Klagebewilligung aus, könne sich der säumige Beklagte im
Gerichtsverfahren nicht darauf berufen, der Kläger sei nicht persönlich zur
Schlichtungsverhandlung erschienen. Diese Rüge wäre rechtsmissbräuchlich, denn
der Beklagte selbst habe durch seine pflichtwidrige Säumnis den Zweck der
Schlichtungsverhandlung vereitelt (Grolimund/Bachofner, a.a.O., S. 151).

4.4.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorliegen einer gültigen
Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO eine
Prozessvoraussetzung ist, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu
prüfen hat (BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 227 E. 3.2, 310 E. 1.3.2; 139 III
273 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht von
Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass ein
Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergeht (Urteile 4A_427/2018
vom 14. September 2018 E. 4; 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2). Das
Gericht hat daher unabhängig vom Einwand des Beklagten den Tatsachen
nachzugehen, welche die Gültigkeit der Klagebewilligung und damit die
Zulässigkeit der Klage beeinflussen könnten. So ging in casu auch die
Erstinstanz vor: Sie fällte nämlich nach Einreichung der Klageschrift einen
Nichteintretensentscheid. Sie berücksichtigte mithin den Mangel, der sich
unmittelbar aus der Klagebewilligung ergab, von Amtes wegen, ohne dass sich der
beklagte Beschwerdegegner dazu äusserte (zur amtswegigen Tatsachenermittlung
vgl. Urteile 5D_181/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.2; 4A_229/2017 vom 7.
Dezember 2017 E. 3.4.2).

Der Richter hat somit auch ohne Einwand des Beklagten zu beurteilen, ob eine
gültige Klagebewilligung vorliegt. Das Argument, der Einwand des Beklagten sei
rechtsmissbräuchlich und auf die Klage sei daher trotz mangelhafter
Klagebewilligung einzutreten, ist entsprechend nicht stichhaltig.

Hinzu kommt, dass das Zivilprozessrecht öffentliches Recht ist, mit
grundsätzlich zwingenden Bestimmungen (BGE 107 Ia 206 E. 3b S. 211; Fabienne
Hohl, Procédure civile, Tome I, 2. Aufl. 2016, Rz. 82 f.). Entsprechend besteht
im Zivilprozessrecht generell auch wenig Raum, infolge Rechtsmissbrauchs von
klaren Verfahrensvorschriften abzuweichen (BGE 123 III 220 E. 4d S. 229),
insbesondere dort, wo der Gesetzgeber klare Wertungsentscheide getroffen hat
(BGE 107 Ia 206 E. 3b S. 211; François Bohnet, Commentaire Romand, Code de
procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 52 ZPO; Tarkan Göksu, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2.
Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 52 ZPO; Christoph Hurni, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 13 zu Art. 52 ZPO; Thomas
Sutter-Somm / Marco Chevalier, in: Kommentar zur schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3.
Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 52 ZPO), wie dies für die persönliche
Teilnahmepflicht und die Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren - oben
dargelegt - der Fall ist. Der Einwand des Beklagten, es fehle an einer gültigen
Klagebewilligung, kann daher in der vorliegenden Konstellation auch aus diesem
Grund nicht als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen werden.

4.4.3. In der Tat mag es aber aus der Sicht des Klägers unbefriedigend
erscheinen an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, obschon der Beklagte
vorab mitteilte, er werde nicht erscheinen. Ist der Beklagte an der Verhandlung
nicht anwesend, kann eine Aussprache zwischen den Parteien und damit der Zweck
des Schlichtungsverfahrens nicht mehr erreicht werden. Ob aber ein persönliches
Gespräch zwischen den Parteien an der Schlichtungsverhandlung stattfinden kann,
ergibt sich erst an der Verhandlung. Erst dann wird mit letzter Sicherheit
klar, ob der Beklagte nicht doch zur Verhandlung erscheint. Es kann nämlich
nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass er dennoch an der
Schlichtungsverhandlung teilnehmen wird. Dies vor allem dann, wenn ihn die
Schlichtungsbehörde nach seiner Erklärung, er werde nicht erscheinen, nochmals
auf die Erscheinungspflicht hinweist (dazu Erwägung 4.2.3).

Entsprechend ist nach Art. 147 Abs. 1 ZPO eine Partei auch nicht schon säumig,
wenn sie erklärt, sie werde an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen,
sondern erst dann, wenn sie (tatsächlich) "zu einem Termin nicht erscheint"
("ne se présente pas lorsqu'elle est citée à comparaître" / "benché citata, non
compare"; Dolge/Infanger, a.a.O., S. 127; Schrank, a.a.O., Rz. 469). Aus diesem
Grund kann vor der Schlichtungsverhandlung auch nicht endgültig davon
ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht erscheint und die
Einigungsverhandlung nicht durchgeführt werden kann.

4.5. Nach dem Ausgeführten gilt somit: Erklärt der Beklagte gegenüber der
Schlichtungsbehörde vorab, er werde an der einberufenen Schlichtungsverhandlung
nicht teilnehmen, hat die Schlichtungsbehörde am bereits festgesetzten Termin
festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht
aufmerksam zu machen. Die Schlichtungsbehörde darf den Kläger in diesem Fall
nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren und der Kläger hat trotz
Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung
teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen.

5.

Im vorliegenden Fall stellte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer eine
Klagebewilligung aus, ohne dass dieser an der Schlichtungsverhandlung teilnahm.
Diese Klagebewilligung ist nach dem Ausgeführten ungültig, und es fehlt im
Verfahren vor der Erstinstanz somit an einer Prozessvoraussetzung (BGE 141 III
159 E. 2.1; 140 III 70 E. 5). Die Vorinstanzen sind damit zu Recht auf die
Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

6.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger