Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.414/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_414/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 14. März 2019 und vom 3. April 2019 (RU190011-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 27. August 2019
(Postaufgabe am 31. August 2019) gegen die Beschlüsse des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 14. März 2019 und vom 3. April 2019 Beschwerde erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019
aufgefordert wurden, spätestens am 23. September 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (Postaufgabe am 5.
Oktober 2019) mitteilten, sie hätten die genannte Verfügung vom 6. September
2019 erst am 17. September 2019 bei der zuständigen Poststelle abgeholt, und
sinngemäss geltend machten, die verbleibenden sechs Tage hätten nicht
ausgereicht, um die Zahlung des Kostenvorschusses mittels Bankvergütung
vorzunehmen; im Übrigen sei die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht
gerechtfertigt, da ihnen die angefochtenen Beschlüsse nicht korrekt zugestellt
worden seien und bei der vorliegenden Mietstreitigkeit das vereinfachte
Verfahren zur Anwendung komme;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 8. Oktober 2019 eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Oktober 2019 angesetzt
wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das
Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass das sinngemäss gestellte Gesuch vom 3./5. Oktober 2019 um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses damit implizit abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer