Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.40/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_40/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15.
Januar 2019 (BEZ.2018.64).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 2. Oktober 2018 stellte B.________ (Beschwerdegegner) beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein Gesuch um Ausweisung von A.________ (Beschwerdeführerin) aus
einer in seinem Eigentum stehenden 1 ½-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________
in V.________ im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Die Parteien
wurden auf den 6. November 2018 zur Verhandlung vorgeladen. Am 5. November 2018
ersuchte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um Verschiebung der
Verhandlung.

Mit Entscheid vom 6. November 2018 lehnte das Zivilgericht das
Verschiebungsgesuch ab (Ziffer 1) und wies die Beschwerdeführerin an, die
Wohnung spätestens am 16. November 2018 zu räumen (Ziffer 2). Wenn die
Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sei, werde auf
Antrag des Beschwerdegegners ohne weiteres die Räumung vollzogen (Ziffer 3).

Mit Eingabe vom 26. November 2018 verlangte die Beschwerdeführerin die
schriftliche Begründung des Entscheids vom 6. November 2018 und beantragte die
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. November 2018 wies die
Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 teilte das Zivilgericht der
Beschwerdeführerin mit, dass der Zivilgerichtspräsident die amtliche Räumung
auf den 19. Dezember 2018 angeordnet habe. Auf ein Verschiebungsgesuch der
Beschwerdeführerin hin, hielt die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom
11. Dezember 2018 am Räumungstermin vom 19. Dezember 2018 fest.

1.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. November 2018, die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 30. November 2018, die Räumungsanzeige vom 3. Dezember 2018 und die
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 11. Dezember 2018.

Das Appellationsgericht behandelte das Rechtsmittel gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. November 2018 als Berufung und wies diese mit Entscheid
vom 15. Januar 2019 ab. Gleichzeitig wies es die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 30. November 2018 ab, trat auf die Beschwerde
gegen die Räumungsanzeige vom 3. Dezember 2018 nicht ein, schrieb diejenige
gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 11. Dezember 2018 als
gegenstandslos ab und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 15. Januar 2019 mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Beschwerde in Zivilsachen
und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und
auf das Ausweisungsbegehren vom 2. Oktober 2018 nicht einzutreten. Eventualiter
sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und bis zum Entscheid über das Gesuch sei
das Zivilgericht superprovisorisch anzuweisen, von der amtlichen Räumung der
Mietsache abzusehen (Massnahmengesuch). Ferner sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Diesem sei die Möglichkeit einzuräumen, die
Begründung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist, evtl. innert einer
angemessenen Nachfrist, zu ergänzen.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen ab, wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

2.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der
blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten
reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

Diesen Begründungsanforderungen entspricht die vorliegende Beschwerdeschrift
nicht, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist.

3. 

3.1. Mit Bezug auf den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2018 rügte
die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung an die Vorinstanz, das Zivilgericht
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihrem Gesuch vom
5. November 2018 auf Verschiebung der Verhandlung vom 6. November 2018 nicht
entsprochen habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Zivilgericht habe das
Verschiebungsgesuch zu Recht abgelehnt und damit den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin nicht verletzt. Es führte dazu u.a. aus, die persönliche
Teilnahme der angeblich verhandlungsunfähigen, aber anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 6. November 2018 sei nicht
erforderlich gewesen, zumal ihr Vertreter mit dem Fall bestens vertraut gewesen
sei. Der Verhandlungstermin sei dem Vertreter seit dem 8. Oktober 2018 bekannt
gewesen und er habe vier Wochen Zeit gehabt, sich von der Beschwerdeführerin
instruieren zu lassen. Dass er während dieser ganzen Zeit keine Instruktionen
eingeholt habe, sei kaum vorstellbar. Dass sich die Frage eines Vergleichs
hätte stellen können, erscheine angesichts der verhärteten Fronten als sehr
unwahrscheinlich. Zudem hätte es dem Vertreter frei gestanden, einen solchen
nur mit Widerrufsvorbehalt abzuschliessen. Die Behauptung des Vertreters der
Beschwerdeführerin, er hätte die Interessen derselben an der Verhandlung vom 6.
November 2018 nicht wirksam vertreten können, sei als unglaubhafte
Schutzbehauptung zu qualifizieren, deren einziger Zweck offensichtlich darin
bestanden habe, das Verfahren zu verzögern, um der Beschwerdeführerin zu
ermöglichen, möglichst lange im Mietobjekt zu bleiben.

3.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Berufung an das
Appellationsgericht weiter vor, das Zivilgericht habe zu Unrecht eine klare
Rechtslage bejaht, weil aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners von einem
neuen, faktischen Mietverhältnis auszugehen sei; diesen Einwand habe die
Vorinstanz zu Unrecht wegen prozessualer Verspätung nicht berücksichtigt.

Das Appellationsgericht erwog dazu, die Tatsachenbehauptungen, aufgrund derer
ein neues faktisches Mietverhältnis zustandegekommen sein solle, seien erstmals
in einer Eingabe vom 26. November 2018 und damit verspätet vorgebracht worden,
da sie bei zumutbarer Sorgfalt schon vor der Erstinstanz hätten vorgebracht
werden können. Nachdem das Gesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
um Verschiebung der Verhandlung vom 6. November 2018 nicht gutgeheissen worden
sei, wäre der Vertreter bei Anwendung minimaler Sorgfalt zur Verhandlung des
Zivilgerichts erschienen und hätte die seiner Ansicht nach relevanten Umstände
gegen die Ausweisung vorgebracht. Indem er der Vorladung keine Folge geleistet
habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt, was der Beschwerdeführerin
anzurechnen sei.

Im Rahmen einer Alternativbegründung und zur Heilung einer allfälligen
Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung der Tatsachenbehauptungen,
aufgrund welcher ein neues faktisches Mietverhältnis zustandegekommen sein
solle, prüfte die Vorinstanz sodann den Einwand der Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der unzulässigen Noven mit voller Kognition und kam zum
Schluss, dieser sei offensichtlich unbegründet.

So habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, weil der Beschwerdegegner die
Mietzinsen vorbehaltlos entgegen genommen und das vorliegend zu beurteilende
Ausweisungsgesuch erst am 1. Oktober 2018 gestellt habe, sei nach dem 31.
Dezember 2017 ein neues, faktisches Vertragsverhältnis entstanden, das mangels
Beendigung dem Ausweisungsbegehren entgegenstehe. Wenn der Mieter, so die
Vorinstanz, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zurückgebe und im Mietobjekt bleibe, schulde er dem Vermieter nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Entschädigung, deren Höhe grundsätzlich
dem vereinbarten Mietzins entspreche. Auch wenn dabei dogmatisch von einem
faktischen Vertragsverhältnis bzw. von einem gesetzlichen Schuldverhältnis
ausgegangen würde, änderte dies nichts daran, dass das Mietverhältnis beendet
sei und bleibe. Die Ausweisung wäre im vorliegenden Fall nur ausgeschlossen,
wenn die Parteien durch konkludentes Verhalten einen neuen Mietvertrag
geschlossen hätten, was aber nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei und in jedem
Fall voraussetze, dass der Vermieter die Kündigung und den sich daraus
ergebenden Rückgabeanspruch während längerer Zeit nicht durchsetze und die
Mietzinszahlung regelmässig vorbehaltlos entgegennehme. Ersteres sei vorliegend
nicht der Fall. Das Bundesgericht habe eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die Abweisung ihrer Klage auf Ungültigerklärung der Kündigung des
Mietverhältnisses und Erstreckung des Mietverhältnisses mit Urteil vom 4.
September 2018 (4A_85/2018) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Am 2.
Oktober 2018 - weniger als einen Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts -
habe der Beschwerdegegner das strittige Gesuch um Ausweisung der
Beschwerdeführerin im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellt.
Vorher wäre die Stellung eines Gesuchs um Ausweisung im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen aussichtslos gewesen, woran nichts ändere, dass
das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im Verfahren 4A_85/2018 bereits am 20. Februar 2018
abgewiesen habe, weil noch keine vollstreckbare Anordnung vorliege. Es sei nach
den gesamten Umständen offensichtlich, dass der Beschwerdegegner tatsächlich
weder einen neuen Mietvertrag abschliessen noch das bisherige Mietverhältnis
fortsetzen wollte. Auch habe die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der
Beschwerdegegner während der Dauer des Verfahrens betreffend die Gültigkeit der
Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses seinen Rückgabeanspruch
nicht durchgesetzt und die Mietzinszahlungen vorbehaltlos entgegen genommen
habe, nach Treu und Glauben nicht auf einen solchen Willen schliessen dürfen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach durch das Verhalten des
Beschwerdegegners ein neues, faktisches Mietverhältnis entstanden sei, erweise
sich ohne weiteres als unwahr bzw. haltlos und wäre somit selbst bei
prozessualer Zulassung dieser neuen Tatsachenbehauptungen nicht geeignet, die
Illiquidität des Sachverhalts zu begründen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die
Erstinstanz im Zusammenhang mit der Abweisung des Verschiebungsgesuchs für die
erstinstanzliche Verhandlung vom 6. November 2018 verneint.

Soweit sie dies damit begründet, durch die Abweisung des Verschiebungsgesuchs
sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich zum "Argument mit dem faktischen
Mietverhältnis" zu äussern, übergeht sie, dass die Vorinstanz eine allfällige
Gehörsverletzung durch die Erstinstanz heilte, indem sie sämtliche
diesbezüglichen Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin nachträglich
einbrachte, mit voller Kognition beurteilte. Entsprechend legt sie nicht dar,
weshalb nach dem Entscheid der Vorinstanz insoweit eine allfällige
Gehörsverletzung fortbestehen könnte (Erwägung 2 oben).

Dass ihr infolge ihrer Abwesenheit bei der erstinstanzlichen Verhandlung die
angestrebte Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, sich zu anderen für die
Beurteilung des Ausweisungsgesuch wesentlichen Gesichtspunkten als dem
"Argument mit dem faktischen Mietverhältnis" zu äussern, macht die
Beschwerdeführerin sodann nicht geltend und lässt sich den verbindlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht
entnehmen. Es ist insoweit zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist, sondern, wie das
Verfahrensrecht überhaupt, der Verwirklichung des materiellen Rechts dient.
Dessen Verletzung kann nur gerügt werden kann, solange daran ein rechtlich
geschütztes Interesse besteht, indem die behauptete Gehörsverletzung einen
Einfluss auf den Verfahrensausgang hat (Urteile 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019
E. 3.2.4; 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127
III 461 E. 3d; 123 II 285 E. 4a). Entsprechendes ist hier nach dem Gesagten
nicht ersichtlich, weshalb auf die Gehörsrüge insoweit mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

Weiter hält die Beschwerdeführerin sinngemäss dafür, ihr Gehörsanspruch sei
verletzt, weil ihre Anwesenheit an der erstinstanzlichen Verhandlung im
Hinblick auf einen möglichen Vergleichsabschluss nützlich gewesen wäre. Sie
setzt sich indessen nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinander, weshalb im vorliegenden Fall eine Verschiebung der
Verhandlung im Hinblick auf eine Vergleichslösung mit Blick auf den
Gehörsanspruch nicht angezeigt gewesen sei. Überdies legt sie auch nicht dar,
weshalb sich aus dem Gehörsanspruch überhaupt ein Recht ergeben soll, im
Hinblick auf einen allenfalls möglichen Vergleichsabschluss an einer
Verhandlung teilzunehmen (Erwägung 2 oben).

5.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei im Zusammenhang
mit der Frage, ob ein neues faktisches Mietverhältnis zustande gekommen sei, zu
Unrecht von einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO
ausgegangen.

Sie begnügt sich insoweit zunächst mit einem Verweis auf ihre Ausführungen im
vorinstanzlichen Berufungsverfahren, worauf nicht eingetreten werden kann
(Erwägung 2). Im Weiteren wiederholt sie im Wesentlichen bloss ihren
Standpunkt, der Beschwerdegegner habe zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem
Verbleib der Beschwerdeführerin in der Wohnung einverstanden sei, indem er es
auch nach der Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018 über die
Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung im Verfahren 4A_85/2018
unterlassen habe, sofort ein Ausweisungsgesuch im summarischen Verfahren zu
stellen. Sie setzt sich damit und auch im Weiteren nicht hinreichend mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zum Einwand, es sei ein neues faktisches
Mietverhältnis zustande gekommen, auseinander und legt nicht rechtsgenügend
dar, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid
inwiefern verletzt haben soll (Erwägung 2 oben).

6.

Zusammenfassend ist auf die mangels hinreichender Begründung bzw. mangels
Rechtsschutzinteresse offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs.
1 BGG)

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer