Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.408/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-09-2019-4A_408-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1763 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_408/2019

Urteil vom 20. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche
Abteilung, vom 2. August 2019 (C1 19 77).

Erwägungen:

1.

Am 24. Januar 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht
Brig, Östlich-Raron und Goms eine Teilungsklage ein. Mit Entscheid vom 4. März
2019 trat das Bezirksgericht auf die Klage mit der Begründung nicht ein, die
Klageschrift genüge den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht.

A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht Wallis an und
machte eine Schadenersatzforderung gegen B.________ geltend. Das Kantonsgericht
trat auf die Berufung mit Urteil vom 2. August 2019 nicht ein.

Dagegen hat A.________ mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 2.
September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt
wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).

Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die
je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die
beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt.
Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364
E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).

3.

Das Kantonsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer erhobene
Schadenersatzforderung werde erstmals mit der Berufung geltend gemacht, ohne
dass die Voraussetzungen einer Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt
wären. Ohnehin fehle es an einer gültigen Klagebewilligung. Der
Beschwerdeführer geht weder auf die eine noch auf die andere Erwägung ein,
sondern unterbreitet dem Bundesgericht frei seine eigene - schwer
nachvollziehbare - Sicht des Streits. Die Beschwerde enthält somit
offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle