Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.407/2019
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4A_407/2019

Urteil vom 26. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft B.________, 

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni
2019 (HG 18 92).

Erwägungen:

1.

Die Genossenschaft B.________, (Beschwerdegegnerin), erhob am 2. Oktober 2018
vor dem Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die A.________ AG
(Beschwerdeführerin). Das Rechtsbegehren lautet auf Bezahlung von Fr.
73'665.55, Fr. 78'200.15 sowie Fr. 46'590.05, jeweils zuzüglich Zins, sowie auf
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für die
beiden erstgenannten Beträge. Die A.________ AG stellte den Antrag, auf die
Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 verurteilte das Handelsgericht die A.________
AG, der Genossenschaft B.________, Fr. 73'665.55 nebst Zins zu 5 % seit 6.
Dezember 2016, Fr. 78'200.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2016 sowie Fr.
46'590.05 nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2018 zu bezahlen, und beseitigte den
Rechtsvorschlag im Umfang der beiden erstgenannten Beträge.

Die A.________ AG hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 2. September 2019
erklärt, den Entscheid des Handelsgerichts mit Beschwerde anzufechten. Die
Beschwerde enthält den folgenden Antrag:

"Die Genossenschaft B.________ ist anzuweisen; ihre Abrechnungen aus den
umstrittenen Jahren 2014 bis 2016 dahingehend zu ändern, dass die
Gebührenanteile nicht der 'Suisa-Pflicht' unterliegen."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Rechtsschriften haben ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht
darauf beschränken, in der Beschwerdeschrift die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr muss
sie einen Antrag stellen, der im Fall der Gutheissung der Beschwerde zum Urteil
in der Sache erhoben werden könnte. Ansonsten ist die Beschwerde unzulässig.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung in der Sache
nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134
III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Geldbeträge
sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei "anzuweisen",
ihre Abrechnungen "zu ändern" respektive "adäquat zu überarbeiten", genügt
diesen Anforderungen offensichtlich nicht, zumal in der Beschwerde nicht
dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es der
Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, ein beziffertes Begehren
zu formulieren.

3.

Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie
einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz