Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.401/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_401/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Dr. Beat G. Koenig und Jurij Santschi, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Schindler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Agenturvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni
2019 (HG170168-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine chinesische
Staatsangehörige mit Wohnsitz in U.________. B.________ AG (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________, die
Fitnesslösungen vertreibt.

Die Parteien haben am 13. September 2016 einen "Commission Contract"
abgeschlosssen, der Vermittlungsleistungen der Klägerin gegen Honorar seitens
der Beklagten zum Gegenstand hat. Die §§ 1 und 3 dieses Vertrages halten
Folgendes fest:

"[...] The Agent will provide the Principle [sic] with business related
contacts and will support the Principle [sic] in achieving signed contracts
with these customers [...]".

A.b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Honoraranspruch, den die
Klägerin gegenüber der Beklagten für die Vermittlung der chinesischen Kundin
C.________ geltend macht.

B.

Am 15. August 2017 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich
Klage ein. Ihre im Verlaufe des Verfahrens angepassten Rechtsbegehren lauteten
auf Zahlung von EUR 120'075 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2017 und auf
Beseitigung des Rechtsvorschlages. Mit ihrer Klageantwort erhob die Beklagte
Widerklage mit dem Antrag, es sei die Klägerin zu verpflichten, ihr den Betrag
von EUR 38'162.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juni 2017 zu bezahlen. Die
Klägerin verlangte das für ihre Vermittlungstätigkeit und Übersetzungsdienste
geschuldete Honorar, die Beklagte ihrerseits die Rückzahlung des bereits
ausgerichteten Honorars mangels gehöriger Vertragserfüllung sowie die Zahlung
eines Geldbetrages, den die Klägerin von der chinesischen Kundin C.________
erhalten haben soll.

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 wies das Handelsgericht die Klage ab und hiess die
Widerklage teilweise, d.h. im Umfang von EUR 28'162 nebst Zins zu 5 % seit dem
13. Juni 2017, gut. Im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des
Handelsgerichts vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben, die Klage gutzuheissen, die
Widerklage abzuweisen und der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Eventualiter sei
die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines
kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) die Anträge der
Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige
kantonale Instanz entschieden (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2
lit. a BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der
Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist eingehalten. Auf die
Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden
Begründung (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117; 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge
Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert an verschiedenen Stellen die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Mit ihrer weitgehend appellatorischen
Kritik strebt sie eine abweichende Würdigung der Beweise an. Weshalb die
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, vermag sie hingegen
nicht aufzuzeigen. Insbesondere verkennt sie, dass es dabei nach ständiger
Praxis nicht genügt, eine Feststellung bzw. Würdigung bloss als "willkürlich"
zu bezeichnen. Im Übrigen setzt sie sich nicht rechtsgenüglich mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), wenn sie vorbringt,
die Vorinstanz habe verschiedene an sie gerichtete E-Mails der
Beschwerdegegnerin, in denen sich Letztere bei ihr bedankte, willkürlich nicht
berücksichtigt. Sie übersieht, dass die Vorinstanz den Beweiswert dieser
Urkunden nicht nur wegen ihrer allgemeinen Natur als gering einschätzte,
sondern auch, weil die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt dieser E-Mails das
vorbestehende Interesse der chinesischen Kundin nicht kannte. Auf die
Sachverhaltsrügen ist nicht einzutreten. Somit ist im Folgenden vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3.

In Zusammenhang mit der Abweisung der Klage erhebt die Beschwerdeführerin
verschiedene Rügen.

3.1. Zunächst habe die Vorinstanz den "Commission Contract" falsch ausgelegt,
indem sie die aktive Förderung des Vertrages mit der chinesischen Kundin als
Erfordernis für den Provisionsanspruch auffasste.

Wie die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Argumentation selber erkennt [Rz.
24], ging die Vorinstanz vom Bestehen eines natürlichen Konsenses zwischen den
Vertragsparteien aus hinsichtlich der Pflicht der Beschwerdeführerin, den
Geschäftsabschluss mit der chinesischen Kundin aktiv zu vermitteln und zu
fördern, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Ob ein natürlicher Konsens
vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nicht frei überprüft (BGE
1333 III 675 E. 3.3; Urteil 4A_659/2017 vom 18. Mai 2018 E. 4.1). Dass die
diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung willkürlich wäre, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb auf ihre Ausführungen nicht
eingetreten werden kann. Ihre Erläuterungen zum normativen Konsens sind dabei
unbehelflich, wurde doch ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien
festgestellt.

3.2. Für den Fall, dass das Erfordernis einer aktiven Förderung des
Vertragsabschlusses entgegen ihrer Ausführungen bejaht werden sollte, macht die
Beschwerdeführerin geltend, ihre Handlungen würden sehr wohl eine aktive
Vermittlung und Förderung des Vertragsabschlusses darstellen. Dabei erläutert
sie aber im Wesentlichen lediglich die Handlungen, die ihres Erachtens einen
Provisionsanspruch begründen, dies obwohl die Vorinstanz erwog, dass ihre
diesbezüglichen Ausführungen im kantonalen Verfahren ungenügend waren. Eine
Auseinandersetzung mit den relevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils
lässt sie vermissen. Auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.

3.3. Eventualiter rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art.
413 OR i.V.m. 418b OR. Sie betont, dass gemäss diesen Bestimmungen lediglich
ein psychologischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Agenten und dem
Geschäftsabschluss bestehen müsse. Dabei verkennt sie die dispositive Natur der
gesetzlichen Bestimmungen zur Begründung der Vergütung des Vermittlungsagenten.
Der Umfang der Pflichten des Vermittlungsagenten bzw. Mäklers bestimmt sich in
erster Linie nach der vertraglichen Abrede oder der Natur des Geschäfts (BGE
144 III 43 E. 3.1.1). Wie bereits erwähnt, ist die Vorinstanz zum Schluss
gekommen, dass die Vertragsparteien eine aktive Förderungspflicht der Parteien
vereinbart haben. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei.

4.

In Zusammenhang mit der teilweisen Gutheissung der Widerklage bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Beweislast für das Nichtschulden der bereits
bezahlten Kommission und des angeblichen Irrtums treffe die Beschwerdegegnerin.
Sie verkennt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
erwogen hat, dass die Beweislast "[h]insichtlich der bereicherungsrechtlichen
Rückforderung des bereits bezahlten Honorars" die Beschwerdegegnerin treffe.
Aufgrund der Beweisnähe der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihr lediglich
eine besondere Bestreitungslast auferlegt, was sie im vorliegenden Verfahren
nicht beanstandet. Im Übrigen wiederholt sie ihre in Zusammenhang mit der Klage
bereits vorgetragene Argumentation. Darauf ist nicht einzugehen.

5.

Zuletzt kritisiert die Beschwerdeführerin die Streitwertberechnung der
Vorinstanz.

5.1. Bevor die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren anpasste, beantragte sie
zusätzlich zum Leistungsbegehren über EUR 120'075.-- (Rechtsbegehren 1), es sei
der Beklagten zu befehlen, ihr Kopien der Bestellungen von verschiedenen
Gesellschaften unter dem "Master Franchise Agreement" sowie Kopien der
Gutschriftsanzeigen der Zahlungseingänge für die entsprechenden Bestellungen
auszuhändigen (Rechtsbegehren 2) und nach Edition dieser Kopien eine noch zu
beziffernde Provision nebst Zins zu bezahlen (Rechtsbegehren 3). Zudem
beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr auch für zukünftige
Bestellungen unter dem "Master Franchise Agreement" eine Provision zu bezahlen.
Auf die Rechtsbegehren 2-4 verzichtete die Beschwerdeführerin in der
Widerklageduplik vom 4. September 2018. Bei der Ermittlung des Streitwertes
berücksichtigte die Vorinstanz sowohl das Rechtsbegehren 1 wie auch die
fallengelassenen Rechtsbegehren 2-4 und bezifferte den Streitwert von letzteren
Anträgen auf EUR 442'425.--.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe sich bei ihren Rechtsbegehren
2-4 um eine Stufenklage gehandelt. Nachdem sie von der Vorinstanz zur
Bezifferung des Streitwertes aufgefordert worden sei, habe sie angegeben, mit
der Bezeichnung des Streitwertes im Rechtsbegehren 1 auch den Mindestwert im
Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO für die Rechtsbegehren 2 und 3 bezeichnet zu haben
und folglich von diesem Streitwert für die gesamte Klage ausgegangen zu sein.
Sie sei davon ausgegangen, dass "die Informations- und Abrechnungspflicht der
Beschwerdegegnerin auch Teil der Leistungspflicht unter dem Rechtsbegehren in
Ziffer 1 sei".

5.3.

5.3.1. Ob die verwirrenden Rechtsbegehren 1-3 der Klage der Beschwerdeführerin
als einheitliche Stufenklage mit einem Mindestwert von EUR 120'075 aufzufassen
sind, sei dahingestellt. Fest steht jedenfalls, dass das vierte Rechtsbegehren
eigenständig war, bezog es sich doch auf "zukünftige Bestellungen", während die
drei ersten Rechtsbegehren - und insbesondere der Informationsanspruch gemäss
Ziff. 2 - nur die bereits erfolgten Bestellungen zum Gegenstand hatten. Auf
Nachfrage der Vorinstanz schätzte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
25. August 2017 den Streitwert dieses unbezifferten Rechtsbegehrens auf EUR
442'425, wobei sie betonte, dass es sich aufgrund der Natur dieser zukünftigen
Provisionen nur um eine hypothetische Schätzung handelte. Auf dieses
Rechtsbegehren verzichtete sie in der Folge in ihrer Widerklageduplik vom 4.
September 2018.

5.3.2. In Bezug auf die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit hat das
Bundesgericht erwogen, dass der Streitwert sich nach den Verhältnissen im
Zeitpunkt der Klageeinreichung bestimmt (BGE 141 III 137 E. 2.2). In der Lehre
wird davon ausgegangen, dass der Streitwert sich generell nach den
Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit bestimmt (vgl.
STEIN-WIGGER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 91 ZPO und die
dort zitierten Lehrmeinungen). Fraglich ist, ob sich eine Beschränkung der
Klage im Laufe des Verfahrens auf den Streitwert auswirkt, der für die
Ermittlung der Höhe der Prozesskosten nach kantonalem Recht regelmässig
heranzuziehen ist. Dabei ist zu beachten, dass eine Beschränkung der Klage im
Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO einen Teilrückzug darstellt (LEUENBERGER, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 227 ZPO; NAEGELI/MAYHALL, in:
Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N
35 zu Art. 227 ZPO). Bei einem vollständigen Klagerückzug wird für die
Ermittlung der Prozesskosten selbstredend auf den Streitwert vor dem
Klagerückzug abgestellt, ansonsten von einem Streitwert von Null auszugehen
wäre. Nichts anderes gilt für einen - jederzeit voraussetzungslos möglichen
(Art. 227 Abs. 3 ZPO) - Teilrückzug, der für die Festsetzung des relevanten
Streitwertes unberücksichtigt zu bleiben hat (TREZZINI, in: Trezzini et al.,
Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl.
2017, N. 10 zu Art. 91 ZPO; dogmatisch unpräzis, im Ergebnis jedoch richtig
FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2016, Rz. 191). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass das Gericht die im Laufe des Verfahrens erfolgte Klagebeschränkung
bei der Festsetzung der Höhe der Prozesskosten nicht berücksichtigen kann,
gewährt doch das kantonale Recht regelmässig eine entsprechende Möglichkeit
(vgl. den Hinweis von FREY in FN 531 auf S. 146). Diese Berücksichtigung
erfolgt jedoch nicht über den bundesrechtlich definierten Begriff des
Streitwerts (Art. 91 ZPO).

5.3.3. Angesichts des Gesagten ist die Berücksichtigung des von der
Beschwerdeführerin geschätzten Streitwertes des Rechtsbegehrens 4 nicht zu
beanstanden. Ob die Vorinstanz nach Zürcher Recht den Umstand der
Klagebeschränkung zu berücksichtigen hatte, ist vorliegend nicht zu prüfen,
rügt doch die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das
Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod