Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.399/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_399/2019

Urteil vom 19. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 24.
Juni 2019

(ZK1 2018 24).

Sachverhalt:

A.

B.________ (Beschwerdegegner) war vom 1. Juni 2008 bis Anfang 2011 bei der im
Lebensversicherungsgeschäft tätigen A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz
im Fürstentum Liechtenstein angestellt.

B.

Am 13. Juli 2016 klagte die A.________ AG beim Bezirksgericht Höfe gegen
B.________ auf Bezahlung von EUR 72'949.25, CAD 71'462.34 und CHF 36'807,
jeweils zuzüglich Zins, eventualiter CHF 94'863.66, CHF 68'470.67 und CHF
7'973.59, ebenfalls jeweils zuzüglich Zins, als Schadenersatz für Provisionen,
die sie an zwei Offshore-Gesellschaften geleistet habe.

Mit Urteil vom 28. Mai 2018 wies das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich
ab. Das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen von der A.________ AG erhobene
Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2019 ab und bestätigte das Urteil des
Bezirksgerichts "soweit angefochten".

C.

Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihre Klage sei gutzuheissen. Eventualiter
sei die Sache "zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung" an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Kantonsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter
übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG, so dass
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen steht. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung
2).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Es ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Streit
liechtensteinisches Recht Anwendung findet. Da der Entscheid eine
vermögensrechtliche Sache betrifft, kann nach Art. 96 lit. b BGG nicht gerügt
werden, das ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sondern
ausschliesslich, die Anwendung sei willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV
(BGE 133 III 446 E. 3.1).

2.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht
eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In
der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.4. Insbesondere greift das Bundesgericht in die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nur ein, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der
Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141
III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die
Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn
sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E.
4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E.
2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als
im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in
appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem
freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.; 137 II
353 E. 5.1).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihrer Klage zusammengefasst
geltend, der Beschwerdegegner und der ebenfalls für sie tätige Dr. C.________
hätten die zwei genannten Offshore-Gesellschaften gegründet und diesen gestützt
auf Tippgebervereinbarungen Provisionen für vermittelte Geschäfte von ihr (der
Beschwerdeführerin) auszahlen lassen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten sei
ihr ein Schaden in der Höhe der an die beiden Gesellschaften bezahlten
Provisionen entstanden, da sie keine Provisionen erbracht hätte, wenn der
Beschwerdegegner und Dr. C.________ die Kunden pflichtgemäss direkt vermittelt
hätten, ohne die Gesellschaften als Tippgeber dazwischenzuschalten.

Das Bezirksgericht gelangte zum Ergebnis, der behauptete Schaden sei nicht
bewiesen beziehungsweise nicht hinreichend substanziiert worden. Es erwog, die
Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass die in den
Versicherungsverträgen festgelegte Abschlussgebühr ebenso hoch ausgefallen
wäre, wenn die Geschäfte nicht durch die vom Beschwerdegegner und Dr.
C.________ dazwischengeschalteten Offshore-Gesellschaften vermittelt worden
wären und keine Provisionen hätten ausbezahlt werden müssen. Soweit aber die
Abschlussgebühr ohne Zwischenschaltung eines Tippgebers geringer ausgefallen
wäre, wie der Beschwerdegegner vorgebracht habe, liege kein Schaden in der Höhe
der ausbezahlten Provisionen vor. Die Beschwerdeführerin - so das
Bezirksgericht weiter - habe einzig behauptet, die Höhe der Abschlussgebühr sei
nicht zwingend davon abhängig gewesen, ob Dritten eine Provision für die
Vermittlung eines Kunden geschuldet gewesen sei oder nicht, sondern alleine
davon, was der Kunde zu bezahlen bereit gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe
dies bestritten und seinerseits behauptet, die erhobene Abschlussgebühr sei
davon abhängig gewesen, ob ein Vermittler tätig gewesen sei oder nicht. Die
Beschwerdeführerin habe für ihre Behauptung keine tauglichen Beweismittel
offeriert.

Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht diese Beurteilung des
Bezirksgerichts. Wie letzteres gelangte es zum Ergebnis, es könne nicht
angenommen werden, dass es den Kunden nicht darauf angekommen sei, "ob von der
Abschlussgebühr noch eine Provision zu leisten war".

3.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Schluss der Vorinstanz, dass kein
Schaden habe bewiesen werden können, als "unrichtig und willkürlich", begründet
diesen Vorwurf aber nicht sachdienlich. Statt im Einzelnen aufzuzeigen,
inwiefern die Würdigung im angefochtenen Entscheid geradezu unhaltbar sein
soll, stellt sie dieser bloss ihre eigene Auffassung gegenüber, wonach die über
die Offshore-Gesellschaften vermittelten Kunden offensichtlich bereit gewesen
seien, unabhängig vom Dazwischenschalten eines Vermittlers "diese
Abschlussgebühr zu bezahlen". Soweit die Beschwerde damit überhaupt den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, erweist sie sich jedenfalls als
unbegründet. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin durch die unbelegte
Behauptung, dass "für den Kunden allein der Gesamtpreis seiner Leistung
relevant" gewesen sei, nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der
Vorinstanz im Ergebnis willkürlich sein soll.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist im
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68
Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz