Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.394/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_394/2019

Urteil vom 20. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revisions-/Wiedererwägungsgesuch, Nichtleisten des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Juli 2019 (DGZ.2019.3).

In Erwägung,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. Februar 2019 eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
Basel-Stadt abwies;

dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2019 beim Appellationsgericht eine als
"Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch" betitelte Eingabe einreichte, in der
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Wiedererwägungs- bzw.
Revisionsverfahren ersuchte und ausführte, weshalb sie mit dem Entscheid vom
22. Februar 2019 nicht einverstanden sei;

dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege am 22. März 2019 abwies und die Leistung eines Kostenvorschusses
verfügte;

dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig anfragte, ob sie eine Überweisung
der Sache an das Bundesgericht zur Behandlung wünsche;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2019 an der Behandlung
ihres Gesuchs durch das Appellationsgericht festhielt und beantragte, es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen;

dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit Verfügung
vom 8. April 2019 abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 30.
April 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter Androhung
des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch;

dass der Einzelrichter am Appellationsgericht mit Entscheid vom 25. Juli 2019
gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, wobei
er darauf hinwies, dass kein Anspruch auf Eintreten bzw. Behandlung bestehe,
soweit die Eingabe vom 18. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch aufzunehmen sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. August
2019 (Postaufgabe am 23. August 2019) Beschwerde in Zivilsachen erhob und
gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine hinreichend begründeten
Rügen erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die
Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie im angefochtenen Entscheid
auf ihr Revisionsgesuch mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses
nicht eintrat und befand, es bestehe kein Anspruch auf Behandlung, soweit das
Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch
aufzunehmen sei;

dass die Beschwerdeführerin insbesondere fehl geht, wenn sie bemängelt, dass
die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb sie für ihr Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt habe, da die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheids vom 25. Juli 2019 ist, sondern darüber
abschliessend mit vorangehender, unangefochten gebliebener Verfügung vom 22.
März 2019 entschieden wurde;

dass die Eingabe vom 19./23. August 2019 damit den genannten Anforderungen an
die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht
genügt;

dass eine Beschwerde innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und
vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung
der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen
werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass die vorliegende Beschwerdesache nicht in den Anwendungsbereich von Art. 43
BGG fällt, weshalb keine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gewährt
werden kann, wie sie beantragt wurde;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und der B.________ SA, Pully, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer