Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.392/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_392/2019

Urteil vom 16. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte André A. Girguis und Marcel Isch,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Invest Anstalt,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar

und Rechtsanwalt Simon Fricker,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anleihensobligation,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni
2019 (HG180080-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ Invest Anstalt (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Vaduz
ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt.

A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in
Zürich.

A.b. Die Parteien liegen im Streit über die Rückzahlung einer
Anleihensobligation über Fr. 100'000.-- mit Laufzeit 2010-13. Diese nennt die
C.________ AG, Vaduz, als Obligationärin und die D.________ AG -
Rechtsvorgängerin der Beklagten - als Emittentin. Die C.________ AG war die
liechtensteinische Fondsleitungsgesellschaft für den Investmentfonds
X.________, der über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Nach den
Vorbringen der Klägerin erwarb die C.________ AG die Anleihe treuhänderisch für
die Anleger des Investmentfonds X.________, wobei die Anleihe dem Segment
Y.________ zugeordnet worden sei. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf
den Standpunkt, die C.________ AG habe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
gehandelt.

Über die C.________ AG wurde mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 der Konkurs
eröffnet und Rechtsanwalt E.________ wurde als Masseverwalter eingesetzt. Am
31. März 2014 verkaufte die C.________ AG i.K. die Anleihe an die Klägerin.
Diese verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Emittentin die
Rückzahlung der Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins.

B.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des
Kantons Zürich, es sei die Beklagte für die Anleihensobligation Nr. 01 der
D.________ AG mit Laufzeit 2010-13 zur Zahlung von Fr. 100'000.-- zu
verurteilen, zuzüglich Zins zu 6.75 % seit dem 2. Oktober 2011. Die Beklagte
widersetzte sich der Klage.

Mit Urteil vom 12. Juni 2019 hiess das Handelsgericht die Klage gut und
verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Fr. 100'000.-- für die erwähnte
Anleihensobligation, zuzüglich Zins zu 6.75 % seit dem 2. Oktober 2011.

Das Handelsgericht erwog zunächst, es brauche nach liechtensteinischem Recht
nicht näher untersucht zu werden, ob die C.________ AG die
Anleihensobligationen für sich selber oder treuhänderisch für den
Investmentfonds X.________ erwarb. Masseverwalter E.________ habe während des
Konkursverfahrens die C.________ AG i.K. sowohl in ihren eigenen Belangen als
auch bezüglich ihrer über die Konkurseröffnung hinaus andauernden
Treuhandschaft betreffend den Investmentfonds X.________, Segment Y.________,
vertreten können. Entsprechend sei er zum Abschluss des Kaufvertrags vom 31.
März 2014 befugt gewesen. Die Klägerin sei demnach zur Geltendmachung der
eingeklagten Forderung legitimiert.

Unter der Annahme eines treuhänderischen Erwerbs führte das Handelsgericht
sodann aus, die Treuhänderin C.________ AG habe auch nach der Konkurseröffnung
am 16. Dezember 2011 (mit Wirkung ab 17. Dezember 2011) die Treuhandfunktion
weiterhin ausüben können und habe diese auch ausgeübt. Als Treuhandvermögen
seien die Anleihen im Konkurs nach Art. 915 des liechtensteinischen Personen-
und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR; LR-Nr. 216.0) unabhängig von
einer Aussonderung als Fremdvermögen zu behandeln gewesen. Die C.________ AG
i.K., vertreten durch den Masseverwalter E.________, sei bis zum Abschluss des
Konkurses Treuhänderin von X.________, Segment Y.________ gewesen, wie sich aus
dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 3. Mai 2016 ergebe. Der
Übergang der Anleihensobligationen auf die C.________ AG, der in der
Anleihensobligation namentlich erwähnt sei, ergebe sich aus den
Anleihensurkunden, wobei nicht habe offengelegt werden müssen, für wen der
Erwerb erfolgte. Während der Dauer des Konkursverfahrens mit Wirkung ab 17.
Dezember 2011 bis zu dem im Landgerichtsbeschluss vom 3. Mai 2016 erwähnten
Abschluss des Konkursverfahrens sei Masseverwalter E.________ Vertreter der
C.________ AG i.K. und damit auch zur Ausübung der Funktion der
Fondsleitungsgesellschaft/Treuhänderschaft des Investmentfonds X.________,
Segment Y.________, befugt gewesen. Dazu habe auch der Abschluss des
Kaufvertrags vom 31. März 2014 mit der Klägerin gehört.

Zudem liess das Handelsgericht den Einwand der Beklagten nicht gelten, die
Parteien hätten die Rückzahlungsforderung in Ziffer 4 lit. c der
Anleihensbedingungen in der Weise von einer Resolutivbedingung abhängig
gemacht, dass es an der Klägerin gelegen hätte, die Anleihensobligationen
spätestens innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag (1. Oktober 2013) im
Original zu retournieren, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (Ziffer
4 lit. c lautet: "Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am
Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung
seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre
nach dem Rückzahlungstag."). Vielmehr hätten die Parteien einzig eine Kürzung
der Verjährungsfrist vereinbart, die jedoch nach Art. 129 OR unzulässig sei.
Die Rückzahlungsforderung, für die die zehnjährige Verjährungsfrist gelte, sei
damit weder verwirkt noch verjährt.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 aufzuheben
und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich
gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit
ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt
(Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG).

Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die
beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE
141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen,
so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird
darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.

Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen
gehört hingegen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verletzung von
Bestimmungen des massgebenden ausländischen Rechts (vgl. Art. 96 lit. b BGG e
contrario), dessen Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem
Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht, insbesondere das
verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 9 BV), beurteilt werden kann (BGE 133
III 446 E. 3.1). 

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze in verschiedener
Hinsicht. So stellt sie insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr
bestrittenen Treuhandverhältnis die Hintergründe der fraglichen Transaktionen
aus ihrer Sicht dar, ohne dabei durchgehend den gesetzlichen Anforderungen an
hinreichende Sachverhaltsrügen zu genügen. Dabei vermengt sie mitunter in
unzulässiger Weise Tat- und Rechtsfragen und lässt darüber hinaus unbeachtet,
dass sich nach dem angefochtenen Entscheid verschiedene Fragen - so
insbesondere betreffend den Konkurs und die Treuhandschaft - nach
liechtensteinischem Recht beurteilten. Sie stellt jedoch weder die
Anwendbarkeit des ausländischen Rechts in Frage noch rügt sie hinreichend,
dieses sei von der Vorinstanz verfassungswidrig angewendet worden. Die
entsprechenden Vorbringen haben daher unbeachtet zu bleiben.

2.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Aktivlegitimation der
Beschwerdegegnerin richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche
Annahme eines Treuhandverhältnisses zwischen der C.________ AG i.K. und dem
Anlagefonds X.________, Segment Y.________ bzw. dessen Anlegern. Sie wirft der
Vorinstanz diesbezüglicheine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche
Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Dispositions- und
Verhandlungsmaxime (Art. 55 und Art. 58 ZPO) vor. Gestützt darauf behauptet die
Beschwerdeführerin, die C.________ AG i.K. sei nicht Treuhänderin des Fonds
X.________, Segment Y.________ gewesen, vielmehr habe sie beim Erwerb der
Anleihensobligationen im Oktober 2010im eigenen Namen und im eigenen Interesse
gehandelt.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesen Vorbringen, dass die Vorinstanz
gestützt auf das liechtensteinische Recht erwog, es sei im konkreten Fall
unerheblich, ob die C.________ AG die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung oder treuhänderisch erwarb. Selbst für den Fall, dass auf den
nach Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffenden Sachverhalt abzustellen wäre,
ging die Vorinstanz demnach davon aus, dass E.________, der Masseverwalter der
C.________ AG i.K., über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügte, um die
fraglichen Anleihen am 31. März 2014 an die Beschwerdegegnerin zu veräussern.
Dazu lassen sich der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend begründeten
Rügen der verfassungswidrigen Anwendung ausländischen Rechts entnehmen. Die
Beschwerdeführerin führt einzig aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz
"erstaune", seien die Umstände des Erwerbs der Anleihensobligationen in den
Rechtsschriften der Parteien doch das zentrale Thema gewesen. In anderem
Zusammenhang behauptet sie ohne weitere Begründung, bei fehlendem
Treuhandverhältnis hätten die Anleihensobligationen zur Konkursmasse der
C.________ AG gehört und wären somit der Verfügungsmacht der Konkursverwaltung
entzogen gewesen. Die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis des
liechtensteinischen Masseverwalters im Konkurs beschlägt jedoch die Anwendung
ausländischen Rechts, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht frei
überprüft werden kann (vgl. Art. 96 lit. b BGG).

Mangels hinreichender Rügen gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung hätte der
angefochtene Entscheid demnach selbst unter der Annahme des von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalts Bestand. Ihre Vorbringen zur
Aktivlegitimation stossen daher ins Leere.

3.

Auch mit ihren Vorbringen zu der von der Vorinstanz verneinten Verwirkung der
Rückzahlungsforderung vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht
durchzudringen.

Die Vorinstanz hat die Anleihensbedingungen gestützt auf die in Ziffer 11
vorgesehene Regelung des anwendbaren Rechts nach schweizerischem Recht
ausgelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz -
unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 III 285 E. 2)
- durchaus berücksichtigt, dass Art. 129 OR die Möglichkeit der
Vertragsparteien unberührt lässt, eine Forderung durch Vereinbarung von einer
Resolutivbedingung abhängig zu machen, sofern mit der Bedingung nicht verlangt
wird, die Forderung binnen bestimmter Frist irgendwie gerichtlich einzuklagen.
Insbesondere vermag die in der Beschwerde vertretene Auslegung von Ziffer 4
lit. c der Anleihensbedingungen, die sie dem vorinstanzlichen
Auslegungsergebnis entgegenhält, nicht zu überzeugen. Ziffer 4 lit. c lautet
wie folgt:

"Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht
vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin
nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag."

Bereits ausgehend vom Wortlaut kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, wenn sie sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, mit der
Vertragsbestimmung werde "vom Obligationär verlangt, innert einer bestimmten
Frist (zwei Jahre) eine konkrete Handlung vorzunehmen (Rückgabe der
Anleihensobligationen im Original), ansonsten die Verpflichtung der Emittentin
erlischt". Vielmehr wird mit dem ersten Satz von Ziffer 4 lit. c lediglich
verlangt, dass sich der Obligationär im Hinblick auf die Rückzahlung durch
Originalurkunden ausweist. Der Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die
gesetzlichen Voraussetzungen bei Namenpapieren nach Art. 975 OR (Ausweis über
das Gläubigerrecht) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden, sondern erscheint naheliegend. Jedenfalls wird mit dem ersten Satz
von Ziffer 4 lit. c in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung
klargestellt, dass die Rückzahlung einzig gegen Vorweisung der Urkunde erfolgt.
Dass die Zahlungsverpflichtung der Emittentin nach der vertraglichen Regelung
erlöschen soll, wenn die Anleihensobligationen nicht innert zwei Jahren im
Original zurückgegeben werden, ergibt sich aus objektiver Sicht nicht aus der
fraglichen Bestimmung. Diese spricht zudem ausdrücklich von der "Verjährung"
der Obligation innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag. Haben die
Vertragsparteien in Ziffer 4 lit. c keine Resolutivbedingung vereinbart,
erübrigt es sich darauf einzugehen, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig
gewesen wäre.

Das vorinstanzliche Auslegungsergebnis, wonach die Parteien mit Ziffer 4 lit. c
der Anleihensbedingungen keine Resolutivbedingung (Vorweisung/Übergabe der
Obligation innert Frist mit Folge des Erlöschens des Rechts auf Rückzahlung im
Unterlassungsfall), sondern eine - nach Art. 129 OR unzulässige - Verkürzung
der Verjährungsfrist vereinbarten, hält vor Bundesrecht stand. Entsprechend hat
die Vorinstanz den Einwand der Verwirkung zu Recht verworfen und hinsichtlich
der Verjährung folgerichtig auf die zehnjährige Frist nach Art. 127 OR
abgestellt. Die Gutheissung der Klage ist demnach auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann