Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.391/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_391/2019

Urteil vom 9. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Domanig,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 7. Juni 2019 (ZOR.2019.8).

Erwägungen:

1.

Am 8. Juli 2016 machte A.________ (Beschwerdeführer) mehrere Forderungen aus
Arbeitsvertrag gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin gerichtlich geltend.
Das Bezirksgericht Baden wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Soweit
das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung eintrat, wies es diese
ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer führt hiergegen Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht.

2.

Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert in
arbeitsrechtlichen Fällen von Fr. 15'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1
lit. a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG), ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt sein sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in
Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4; Urteile
4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.2; 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1.2).

3.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es stellten sich verschiedene
Grundsatzfragen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern dies zutreffen sollte. So
behauptet er selbst nicht, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen umstritten
sein sollen, noch dass ein allgemeines und dringendes Interesse bestehe, diese
höchstrichterlich zu klären, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des
Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit
auszuräumen (vgl. BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2
S. 210; 137 III 580 E. 1.1). Er unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr mehrere
Fragen tatsächlicher sowie rechtlicher Natur und führt im Übrigen aus, wie
seine Forderungen im kantonalen Verfahren seiner Ansicht nach hätten behandelt
werden müssen. Damit vermag er die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
zu erfüllen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG zeigt er nicht auf.

4.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unzulässig und ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG zu entscheiden. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug