Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.390/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_390/2019

Urteil vom 25. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag, Anfechtung der Kündigung, Zwischenentscheid;

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 19. August 2019

(ZK 19 349).

In Erwägung,

dass beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland seit dem 8. Mai 2019 eine Klage
des Beschwerdeführers hängig ist, mit der er die von der Beschwerdegegnerin ihm
gegenüber ausgesprochene Wohnungskündigung anficht;

dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts am 24. Juni 2019 unter anderem
verfügte, dass (5.) die Eingabe vom 14. Juni 2019, mit welcher der
Beschwerdeführer eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin
beantragt hatte, gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO als querulatorische, sinnlose
Eingabe zurückgesandt werde;

dass der Gerichtspräsident gleichzeitig verfügte, dass (6.) das Verfahren
sistiert werde bis zur Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts (des Kantons
Bern) im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 6. Mai 2019, RG BJS CIV 19
1482, mit dem der Beschwerdeführer im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus seiner
Wohnung ausgewiesen worden war;

dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannten Ziffern 5 und 6 der Verfügung
vom 24. Juni 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhob, das die
Beschwerde mit Entscheid ZK 19 349 vom 19. August 2019 abwies, soweit es darauf
eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. August 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit einer vom 17. September 2019
datierten, mit "Dienstaufsicht ZK 19 349" überschriebenen Eingabe (Postaufgabe
am 18. September 2019) ergänzte und sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Fall
ersuchte, dass das Bundesgericht der Meinung sein sollte, er verfüge nicht über
die nötige Fähigkeit zur Prozessführung;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit dem über die
erstinstanzlich verfügte Rückweisung des Antrags auf psychiatrische
Begutachtung der Beschwerdegegnerin und Sistierung des
Kündigungsanfechtungsverfahrens befunden wird, um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht
abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141
E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend -
weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Bundesgericht bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen
Endentscheid im Kündigungsanfechtungsverfahren fällen könnte, weshalb
vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von
vornherein ausser Betracht fällt;

dass das Bundesgericht - was den Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens
betrifft - auf die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft
darlegt, dass die Sistierung des Verfahrens zu einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots führt (BGE 143 III 416 E. 1.4);

dass der Beschwerdeführer indessen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
aufgrund der verfügten Sistierung des Kündigungsanfechtungsverfahrens geltend
macht;

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475
E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III
629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass sich der Beschwerdeführer zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93
Abs. 1 BGG nicht äussert und deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge
springt;

dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), und eine Ergänzung der
Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden
kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch, es sei ihm ein Rechtsbeistand
beizustellen, falls das Bundesgericht der Meinung sei, er verfüge nicht über
die nötigen Fähigkeiten zur Prozessführung, erst am letzten Tag vor dem Ablauf
der Beschwerdefrist stellte, weshalb eine fristgerechte Beschwerdeergänzung mit
einem Rechtsbeistand von vornherein ausser Betracht fällt und das betreffende
Gesuch gegenstandslos ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit es nach dem soeben
Ausgeführten nicht gegenstandlos ist, abzuweisen ist, weil die Beschwerde als
von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mit diesem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer