Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.384/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-12-2019-4A_384-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1913 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_384/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggelder,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

II. Kammer, vom 24. Mai 2019 (KK.2017.00053).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war als Betriebsinhaberin der
C.________ und Co. bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) gegen
Lohnausfall versichert. Am 18. November 2013 teilte sie der Beklagten mit, es
sei ein Tumor im Fussgelenk festgestellt worden, der baldmöglichst entfernt
werden solle. Sie ersuche um Taggeldleistungen, da sie eine neue Mitarbeiterin
für sich eingestellt habe. Die Beklagte erbrachte daraufhin Taggeldleistungen.

Mit Schreiben vom 19. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, gemäss
ärztlicher Beurteilung sei sie in der jetzigen Tätigkeit als Dogwalkerin zu 30
% arbeitsunfähig. In einer anderen, den Beschwerden besser angepassten
Tätigkeit sei hingegen in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100 % zu erwarten. Um einen möglichst guten Wiedereinstieg im Betrieb zu
ermöglichen, würden die Taggeldleistungen noch bis 30. April 2015 erbracht. Die
Klägerin war damit nicht einverstanden, beantragte die Wiederaufnahme der
eingestellten Versicherungsleistungen für ihre Fussleiden und meldete der
Beklagten für psychische Beeinträchtigungen einen neuen Krankheitsfall an.

B.

Am 8. Dezember 2017 erhob die Klägerin Klage am Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich. Sie beantragte zusammengefasst, die Beklagte sei zu
verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 24. Januar 2016 die
ausstehenden 269 Krankentaggelder im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden in
der Höhe von insgesamt Fr. 26'530.-- samt Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Anpassungsfrist
von mindestens fünf Monaten zu gewähren und ihr die für die Zeit geschuldeten
Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 15'089.625 - unter Anrechnung der während
der gewährten 1,5-monatigen Anpassungsfrist bereits geleisteten Taggelder -
inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verurteilen, ihr
die im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustehenden Taggelder
von insgesamt Fr. 81'431.375 samt Verzugszins sowie die in diesem Schadensfall
künftig geschuldeten Taggeldleistungen zu bezahlen.

Mit Urteil vom 24. Mai 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin
eine Anpassungsfrist von mindestens fünf Monaten zu gewähren und ihr die für
diese Zeit geschuldeten Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 15'089.625 -
unter Anrechnung der während der gewährten 1,5-monatigen Anpassungsfrist
bereits geleisteten Taggelder - inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr die im Zusammenhang mit der
psychischen Beeinträchtigung zustehenden Taggelder von insgesamt Fr. 81'431.375
samt Verzugszins sowie die in diesem Schadensfall künftig geschuldeten
Taggeldleistungen zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Sozialversicherungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Erwägung 2)
ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz einerseits Taggelder für ein
Fussleiden und andererseits für eine psychische Beeinträchtigung geltend.

4.

4.1. Bezüglich der psychischen Beeinträchtigung kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Auskunftspflicht "wiederholt und
empfindlich verletzt" habe. Sie habe es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht,
zeitnah abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben seien, um weitere Leistungen
zu erbringen. Dass die Beschwerdegegnerin ohne hinreichende Abklärung der
Anspruchsvoraussetzungen keine Leistungen erbracht habe, sei nicht zu
beanstanden, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass das Nichterbringen der
Leistungen nur bis zur Klärung des Anspruchs angehalten hätte und allfällige
Leistungen auch rückwirkend hätten erbracht werden können, sofern die
Beschwerdeführerin im Jahr 2015 und im ersten Quartal 2016 an der Klärung des
Sachverhalts pflichtgemäss mitgewirkt hätte.

Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Sie habe es daher zu vertreten,
dass die Beschwerdegegnerin die beantragten Leistungen nicht erbracht habe,
weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend nachgewiesen worden seien.
Den damals fehlenden Nachweis habe die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden
Verfahren nicht erbracht, womit sich ihre Klage auf im Zusammenhang mit einer
psychischen Beeinträchtigung zu erbringende Taggeldleistung als unbegründet
erweise und abzuweisen sei.

4.2. Nach dem Ausgeführten erwog die Vorinstanz für die beantragten Taggelder
wegen psychischer Beeinträchtigung in einer ersten Begründung, dass die
Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht verletzt habe. In einer zweiten,
selbstständig tragenden Begründung kam sie zudem zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin den damals fehlenden Nachweis auch im vorliegenden Verfahren
nicht erbracht habe. Die Vorinstanz kam mithin in einer Beweiswürdigung zum
Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist (vgl.
BGE 141 III 241 E. 3 S. 242).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkennt, setzt sich die
Beschwerdeführerin mit letzterer Begründung vor Bundesgericht nicht
auseinander, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2). Die Beschwerdeführerin
wendet sich bloss gegen die erste Begründung der Vorinstanz, indem sie geltend
macht, es läge keine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art.
39 VVG vor. Beruht der angefochtene Entscheid aber auf mehreren selbstständigen
Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat
die Beschwerdeführerin darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Denn
soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig
stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig
begründeten Rügen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_271/2016 vom 16.
Januar 2017, E. 4.3 nicht publ. in BGE 143 III 106). Diesen Anforderungen kommt
die Beschwerdeführerin nicht nach, sodass auf die Rüge der Verletzung der
Bestimmung von Art. 39 VGG nicht eingegangen zu werden braucht.

5.

5.1. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Taggeldanspruches aufgrund eines Fussleidens, erwog die Vorinstanz, dass es
sich beim Fussleiden der Beschwerdeführerin um eine chronische Erkrankung
handle, deren Verlauf in grossen zeitlichen Abständen von in der Regel einem
halben Jahr kontrolliert werde. Die bleibende voraussichtliche volle oder
teilweise Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf sei von den die
Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten übereinstimmend bestätigt worden. Damit
sei die Voraussetzung erfüllt, unter der die Beschwerdeführerin zu einem
Berufswechsel verpflichtet werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei mithin nach
den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt gewesen, die
Beschwerdeführerin aufzufordern, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen
Berufswechsel vorzunehmen (Art. 8.2 Satz 2 AVB).

In der entsprechenden Aufforderung vom 19. März 2015 sei die Beschwerdegegnerin
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ausgegangen,
sowie davon, dass die Beschwerdeführerin eine solche im eigenen Betrieb ausüben
könne. Die Erwähnung sitzender Tätigkeiten habe auf der diesbezüglichen
Feststellung unter anderem des Hausarztes basiert und sei beim damaligen
Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dass später bei
ausschliesslich sitzender Tätigkeiten nach acht bis neun Stunden Beschwerden
aufgetreten seien und aufgrund eines in den verfügbaren Akten erstmals im Juni
2015 diagnostizierten Rückenleidens eine wechselbelastete Tätigkeit als
angepasst erachtet worden sei, ändere nichts an der Zulässigkeit der
Aufforderung an die Beschwerdeführerin, ihre Arbeitsfähigkeit in einer
geeigneteren als der bisherigen Tätigkeit zu verwerten. Die Annahme sodann,
dies sei ihr im eigenen Betrieb möglich, habe sich auf den damaligen, per
August 2018 dokumentierten Internet-Auftritt der auf der Startseite mit Foto
abgebildeten Beschwerdeführerin gestützt. Dass sich dies als unzutreffend
erwiesen habe, sei nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten und ändere nichts an
der Zulässigkeit ihres Vorgehens.

Schliesslich erweise sich auch die der Beschwerdeführerin für die verlangte
Berufsumstellung eingeräumte Frist als angemessen. Entscheidend dafür sei der
Umstand, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben über das
Gespräch bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 bereits im Dezember 2014
kommuniziert worden sei, dass eine Leistungseinstellung in Aussicht stehe, und
sie bereits damals aus eigenem Antrieb gewisse Anpassungen unternommen und auch
die Arbeitslosenversicherung kontaktiert habe. Sodann sei beim Gespräch mit der
Invalidenversicherung die Frage der beruflichen Umstellung eigentlich im
Zentrum gestanden. Faktisch hätten der Beschwerdeführerin mithin vom Dezember
2014 bis Ende April 2015 über vier Monate zur Verfügung gestanden, um die
verlangte berufliche Umstellung zu realisieren. Es sei der Beschwerdeführerin,
die immerhin das Gymnasium besucht und ein Diplom als Gymnastiklehrerin
erworben habe, zuzumuten, in dieser Zeit eine wechselbelastende, dem Fuss- und
Rückenleiden angepasste Tätigkeit zu suchen und zu finden, in der sie ein im
Vergleich zum bisher erzielten gleiches oder wohl eher höheres Einkommen hätte
erzielen können. Aus diesen Gründen erweise sich die von der Beschwerdegegnerin
per Ende April 2015 vorgenommene Leistungseinstellung als rechtens.

5.2. Dagegen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 61 Abs. 1
VVG. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 sei in keiner
Weise ersichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin schriftlich zum
Berufswechsel aufgefordert und sie auf die Schadensminderungspflicht
hingewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe sodann am Gespräch mit der
Invalidenversicherung vom 26. Januar 2015 nicht teilgenommen, und konnte die
Beschwerdeführerin somit auch nicht über den von ihr (angeblich) verlangten
Berufswechsel informieren. Die Vorinstanz habe sodann die Übergangsfrist von
1,5 Monaten für einen Berufswechsel zu kurz angesetzt und die vorhandenen
Ausbildungen und Arbeitserfahrungen nicht angemessen gewürdigt. Es sei keine
Stellung genommen worden bezüglich der realen Chancen der Beschwerdeführerin
auf den Arbeitsmarkt.

5.3. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet,
nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens
zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein
Berufswechsel notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Versicherten einen
solchen Berufswechsel, muss er dies dem Versicherten mitteilen. Zusammen mit
der Abmahnung zum Berufswechsel muss dem Versicherten eine angemessene
Übergangsfrist einräumt werden, während derer er sich anpassen und eine neue
Stelle finden kann. In der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung hat
sich diesbezüglich eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch
im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht (BGE 133 III
527 E. 3.2.1 S. 531 f.; Urteile 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2;
4A_228/2019 vom 2. September 2019 E. 2.3.1; 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E.
3.3.2).

Bei der Bemessung dieser Übergangsfrist handelt es sich um einen
Ermessensentscheid (Urteile 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2; 4A_73/
2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.1). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht
grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn
die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser
Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem
in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig
erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2).

5.4.

5.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, damit die
Beschwerdeführerin nach den unbestritten anwendbaren allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu einem Berufswechsel aufgefordert werden könne. Sie
stellte weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 19. März 2015 zu einem Berufswechsel aufgefordert habe. Die
Vorinstanz berücksichtigte für diese Aufforderung den damaligen Kenntnisstand
der Beschwerdegegnerin und legte dar, warum die Beschwerdegegnerin annehmen
durfte, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit im eigenen Betrieb
möglich sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend auseinander (vgl. Erwägung 2), sondern behauptet bloss pauschal,
dass in diesem Schreiben "in keiner Weise ersichtlich" sei, dass sie
schriftlich zum Berufswechsel aufgefordert worden sei. Mit der Vorinstanz ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März
2015 zum Berufswechsel aufgefordert wurde.

5.4.2. Für den Beginn der Übergangsfrist für den Berufswechsel stellte die
Vorinstanz aber nicht auf dieses Schreiben ab, sondern auf den Bericht der
Beschwerdeführerin über deren Gespräch bei der Invalidenversicherung im Januar
2015. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführerin nicht bloss eine Frist von 1,5 Monaten (19. März bis Ende
April 2015) zum Berufswechsel zur Verfügung gestanden hätte, sondern "faktisch"
eine von über vier Monaten, nämlich vom Dezember 2014 bzw. Januar 2015 bis Ende
April 2015.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Erwartet die Versicherung vom
Versicherten einen Berufswechsel, hat sie ihn zu einem solchen aufzufordern
(Erwägung 5.3). Die Beschwerdeführerin wendet daher zu Recht ein, dass die
Beschwerdegegnerin an der Besprechung mit der Invalidenversicherung im Januar
2015 nicht anwesend war, und sie daher von der Beschwerdegegnerin an diesem
Gespräch auch nicht zu einem Berufswechsel angehalten werden konnte. Die
Vorinstanz erwog sodann, der Beschwerdeführerin sei bereits im Dezember 2014
mitgeteilt worden, dass eine "Leistungseinstellung der Taggelder in Aussicht"
stehe. Festgestellt ist damit einzig, dass eine Einstellung der Taggelder im
Dezember 2014 im Raum stand. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin im Dezember 2014 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert
wurde, einen Berufswechsel vorzunehmen. Die Aufforderung zu einem Berufswechsel
erfolgt vielmehr erst mit Schreiben vom 19. März 2015 (Erwägung 5.4.1). Erst ab
diesem Zeitpunkt begann die Übergangsfrist zu laufen, während derer sich die
Beschwerdeführerin anpassen und eine neue Stelle finden konnte.

Die Vorinstanz verletzte damit Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn sie für den
Beginn des Fristlaufs der Übergangsfrist für den Berufswechsel auf einen
Zeitpunkt im Januar 2015 oder Dezember 2014 abstellte, statt auf die
schriftliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015.

5.4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2, ihr sei
eine Anpassungsfrist von fünf Monaten zu gewähren und ihr seien Taggelder in
der Höhe von Fr. 15'089.625 zuzusprechen. Sie verlangt damit, dass das
Bundesgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückweist, sondern die
angemessene Länge der Anpassungsfrist über den Berufswechsel selbst festlegt.
Diesem Antrag entsprechend entscheidet das Bundesgericht über die Dauer der
Übergangsfrist und deren Folgen reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Die Übergangsfrist für den Berufswechsel wird innerhalb des praxisgemässen
Rahmens von drei bis fünf Monaten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls
bemessen (Erwägung 5.3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die der
Beschwerdeführerin zur Verfügung gestandenen rund vier Monate seien angemessen
gewesen (Erwägung 5.1). Auf diese Erwägungen zur Dauer der Übergangsfrist kann
verwiesen und darauf grundsätzlich abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz für die angemessene Länge der
Übergangsfrist ihre Ausbildung (Abschluss Gymnasium und Diplom als
Gymnastiklehrerin) berücksichtigt und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung
Rechnung getragen. Sie hat damit die konkrete Situation gewürdigt und nicht
bloss auf theoretische, statistische Werte abgestellt (vgl. Urteil 4A_495/2016
vom 5. Januar 2017 E. 2.3).

Darüberhinaus ist für die Dauer der Übergangsfrist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
bereits Anfangs 2015 mit der Invalidenversicherung über einen Berufswechsel
sprach, daraufhin erste berufliche Umstellungen tätigte und sich mit der
Arbeitslosenversicherung in Verbindung setzte. Sie hatte somit aufgrund der
Vorgaben der Invalidenversicherung eine Vorlaufszeit von rund zwei Monaten um
sich beruflich umzuorientieren, bevor sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 19. März 2015 zum Berufswechsel aufforderte.

Zu beachten ist im Weiteren, dass die Vorinstanz feststellte, die
Beschwerdegegnerin habe im März 2015 annehmen können, dass die
Beschwerdeführerin die geänderte Tätigkeit in ihrem eigenen Betrieb umsetzen
könne. Das stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede. Die
Beschwerdegegnerin konnte damit - zumindest nach dem damaligen Kenntnisstand -
davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin sich für die neue Stelle nicht
förmlich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben muss, sondern die
Berufsumstellung im eigenen Unternehmen umsetzen kann.

Werden auch diese Umstände in den Ermessensentscheid über die angemessene Frist
für die Berufsumstellung einbezogen, brauchte der Beschwerdeführerin am 19.
März 2015 nicht eine Frist von über vier Monaten eingeräumt zu werden, während
der sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Vielmehr genügt es,
wenn ihr die minimale Frist von drei Monaten für einen Berufswechsel gewährt
wird.

5.4.4. Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
konkret eine Übergangsfrist für den Berufswechsel vom 19. März 2015 bis zum 20.
Juni 2015 gewähren und ihr in dieser Zeit die Taggelder weiterhin auszahlen
sollen (vgl. Urteil 4A_228/2019 vom 2. September 2.3.1). Die Beschwerdegegnerin
gewährte der Beschwerdeführerin aber bloss eine Übergangsfrist bis Ende April
2015, während der sie unbestrittenermassen weiterhin Taggelder leistete. Diese
Taggelder sind der Beschwerdeführerin anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin hat damit noch Anspruch auf Taggelder für die restliche
Anpassungsfrist, mithin 51 Taggelder vom 1. Mai bis zum 20. Juni 2015. Sie geht
dafür von einem versicherten Taggeld von Fr. 328.75, resp. von einem
abgerechneten Taggeldansatz von Fr. 98.63 für eine 30 % Arbeitsunfähigkeit aus,
was die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht in Abrede stellt. Nach dem
Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin somit noch einen Anspruch auf Taggelder
in der Höhe von insgesamt Fr. 5'030.13 (51 x Fr. 98.63), zuzüglich Verzugszins
von 5 % ab 21. Juni 2015. In diesem Umfang ist die Klage der Beschwerdeführerin
gutzuheissen.

5.5. Die Beschwerdeführerin fordert unter dem Titel "Kosten" einzig für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Im vorinstanzlichen
Verfahren wurde keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 114 lit. e ZPO) und der
vollständig obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung
zugesprochen, da sie nicht durch einen extern mandatierten Rechtsanwalt
vertreten war. Eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen, insbesondere die Zusprechung einer Parteientschädigung im
Falle des Obsiegens, macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht
geltend. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer
Klage nach dem Gesagten nur im Umfang von Fr. 5'030.13 durchdringt und damit
bloss marginal obsiegt, ist es unter den vorliegenden Umständen des konkreten
Einzelfalls nicht angezeigt, das angefochtene Urteil bezüglich der
Parteientschädigung von Amtes wegen aufzuheben oder zu ändern (Art. 68 Abs. 5
BGG).

6.

Nach dem Ausgeführten obsiegt die Beschwerdeführerin bezüglich dem Beginn der
Übergangsfrist für den Berufswechsel. Ihre Beschwerde ist damit teilweise
gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Das geringfügige Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr.
5'030.13 (rund 5.2 %) bleibt unter den vorliegenden Umständen bei der
Verteilung der Prozesskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ohne
Einfluss. Entsprechend wird sie vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu; sie hat die Beschwerdegegnerin
aber auch nicht zu entschädigen, da diese nicht durch einen extern mandatierten
Anwalt vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2019 wird
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 5'030.13 zuzüglich 5 %
Verzugszins ab 21. Juni 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger