Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.382/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://11-12-2019-4A_382-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1875 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_382/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Kaiser,

Beschwerdeführerin,

gegen

ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und
bildende Kunst, Genossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Böhringer und

Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni
2019 (HG180235-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur
und bildende Kunst, Genossenschaft (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine
konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1).

Die A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit
Sitz in Zürich, die die Erbringung von Dienstleistungen im
Immobilientreuhandbereich bezweckt.

A.b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Vergütungsansprüche, welche
die Klägerin als Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungen
im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs für die Jahre 2014-2018 gestützt auf
den gemeinsamen Tarif 9 VI 2012-2016 (nachfolgend GT 9 VI 2012-2016) sowie den
gemeinsamen Tarif 9 VII 2017-20201 (nachfolgend GT 9 VII 2017-2021) geltend
macht. Die Beklagte bestreitet das Bestehen entsprechender
Vergütungsforderungen.

B.

Mit Klage vom 6. Dezember 2018 beim Handelsgericht des Kantons Zürich
beantragte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 381.30.--
zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. Oktober 2018 zu bezahlen. Mit Urteil vom 5.
Juni 2019 hiess das Handelsgericht die Klage gut.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte, das Urteil des
Handelsgerichts vom 5. Juni 2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen,
eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht
zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines
kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) die Anträge der
Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Die Vorinstanz hat als einzige
kantonale Instanz entschieden (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2
lit. a BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der
Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist eingehalten. Auf die
Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden
Begründung (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117; 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97
Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge
Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art.
51 URG das Bestehen einer Formularpflicht angenommen.

3.1. Die Vorinstanz führte aus, in Ziff. 6.7 GT 9 VI 201[2]-2016 sowie Ziff.
8.5 GT 9 VII 2017-2021 sei - in Konkretisierung der in Art. 51 URG vorgesehenen
Auskunftspflicht - eine zwingende Formularpflicht vorgesehen für Nutzer, welche
über kein vergütungspflichtiges Netzwerk verfügen. Die Zivilgerichte seien
nicht nur an "die Tarife im engeren Sinne", sondern grundsätzlich auch an die
darin vorgesehene Bestimmung zur Formularpflicht gebunden. Die Vorinstanz
stellte fest, die Beschwerdeführerin habe per Formular ausschliesslich die
Erklärung "kein Kopierer" gemacht. Das von der Klägerin am 14. Dezember 2013
zugestellte Erhebungsformular habe die Beschwerdeführerin zwar zurückgesendet,
jedoch ohne den Vermerk "kein Netzwerk". Das Formular vom 17. Dezember 2014
habe zudem die Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt. Die später erfolgten
Mitteilungen der Beschwerdeführerin, wonach kein vergütungspflichtiges Netzwerk
vorhanden sei, seien unerheblich, da diese allesamt nicht mit dem zutreffenden
Formular erfolgten. Da die Beschwerdegegnerin mehrfach auf die geltende
Formularpflicht aufmerksam gemacht habe, erscheine ihr Vorgehen weder als
überspitzt formalistisch noch unangemessen.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 51 URG sehe nur eine
Auskunftspflicht und keine Formularpflicht vor. Weder aus dem GT 9 VI 2012-2016
noch aus dem GT 9 VII 2017-2021 könne eine Pflicht abgeleitet werden, die
erforderlichen Mitteilungen mittels eines spezifischen Formulars zu machen.
Auch wenn eine solche Pflicht gemäss den Tarifen zu bejahen wäre, wäre sie für
die Gerichte im Rahmen des zwingenden Art. 51 URG nicht verbindlich, dürfen
doch keine zusätzlichen Pflichten in einem gemeinsamen Tarif statuiert werden.
Die Verbindlichkeit der Tarife für die Zivilgerichte nach Massgabe von Art. 59
Abs. 3 URG beschränke sich übrigens im Wesentlichen auf den Aufbau und die
Tarifansätze. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin mit ihren "zahlreichen
Mitteilungen" ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin
sei nicht erkennbar gewesen, dass nur die Verwendung eines spezifischen
Formulars als gültige Mitteilung anerkannt würde. Da sie über kein Netzwerk
verfüge und dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, bestehe keine
Vergütungspflicht, weshalb auch keine Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter
erforderlich gewesen sei. Indem sie auf die Verwendung des Formulars beharrte,
obwohl sie die relevanten Informationen schon erhalten habe, habe die
Beschwerdegegnerin treuwidrig gehandelt.

3.3.

3.3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die
Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll
verhindern, dass ein von der Schiedskommission - und gegebenenfalls auf
Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht -
gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen
Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es
daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine
Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des
Genehmigungsverfahrens gebunden (BGE 140 II 483 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3.2. Gemäss Art. 46 Abs. 1 URG stellen die Verwertungsgesellschaften für die
von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. In den Tarifen der
Verwertungsgesellschaften wird regelmässig nicht nur das Entgelt für die
Nutzung der der Verwertungsgesetzgebung unterstehenden Rechte festgelegt,
sondern insbesondere auch die Auskunftspflichten der Nutzer bzw. die
Modalitäten der Rechnungsstellung (BREM/SALVADÉ/WILD, in: Stämpflis
Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 46 N 2; SALVADÉ, in:
Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, Art. 46 N 3). In diesem
Sinne statuieren auch die zur Diskussion stehenden gemeinsamen Tarife -
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Pflicht, ein bestimmtes
Formular zu verwenden.

Weshalb ein Tarif nur bezüglich dessen "Aufbau und Tarifansätze "
Verbindlichkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 3 URG erlangen sollte, ist nicht
ersichtlich, hält doch diese Bestimmung fest, dass die genehmigten Tarife - und
nicht einzelne Bestandteile davon - für die Gerichte verbindlich sind. Zwar
werden gewisse materiell-rechtliche Fragen von der Schiedskommission nur
vorfrageweise geprüft und das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichem und
zivilrechtlichem Verfahren kann (schwierige) Abgrenzungsfragen aufwerfen (vgl.
dazu BGE 135 II 172 E. 2.3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tarife nur
hinsichtlich der für die Nutzung der Rechte festgelegten Entgelte und nicht der
Modalitäten der Auskunftserteilung durch die Nutzer verbindlich sind.

Die Zivilgerichte bleiben befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus
den Tarifen im Einzelfall keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet
werden. Aus einem Tarif können keine derartigen Ansprüche abgeleitet werden,
auch wenn der Tarif von der Schiedskommission genehmigt wurde (BGE 140 II 483
E. 5.2 mit Hinweisen). Inwiefern die Pflicht, einer Verwertungsgesellschaft
Auskünfte mittels bestimmter Formulare zu erteilen, mit zwingenden gesetzlichen
Vorschriften unvereinbar sein soll, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.
Bei der Pflicht, ein bestimmtes Formular zu verwenden, handelt es sich vielmehr
um eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten
Auskunftspflicht (Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Dabei ist zu
beachten, dass das Beharren auf die Verwendung des in den Tarifen vorgesehenen
Formulars nicht per se als überspitzt formalistisch aufzufassen ist. Unter dem
geltenden System der kollektiven Verwertung werden Vergütungsansprüche der
Urheber durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Dabei handelt es sich
um ein Massengeschäft, bei welchem die einzelnen von den Vergütungspflichtigen
auszurichtenden Beträge häufig sehr gering sind. Dass das Verwenden von
bestimmten Formularen, die an eine bestimmte Adresse zu übermitteln sind, zu
einer effizienten kollektiven Verwertung der Vergütungsansprüche beiträgt,
bedarf keiner weiteren Erläuterung. Müssten sämtliche formlose Mitteilungen von
jedem vergütungspflichtigen Betrieb berücksichtigt werden, könnte der dadurch
entstehende Verwaltungsaufwand das Funktionieren des Systems erheblich
beeinträchtigen bzw. gar in Frage stellen. In casu wurde vorinstanzlich
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach
ausdrücklich auf die geltende Formularpflicht aufmerksam machte. Dass die
renitente Haltung bzw. mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers
Folgen mit sich ziehen, ist nicht stossend.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt als offensichtlich falsch die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf das Erhebungsformular von Dezember 2013.

4.1. Wie bereits erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die
Beschwerdeführerin zwar das Erhebungsformular von Dezember 2013 zurückgesandt
habe, jedoch darin ausschliesslich die Erklärung "kein Kopierer" gemacht habe.
Dass die Beschwerdeführerin dabei "auch das zutreffende Formular für die
Mitteilung "kein Netzwerk"" eingereicht hätte, habe sie nicht behauptet. Auch
wenn sie das fragliche Formular mit dem Hinweis "kein Netzwerk" eingereicht
hätte, wären aus Sicht der Vorinstanz die im Gemeinsamen Tarif vorgesehenen
Anforderungen noch nicht erfüllt, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin
beantragte Edition dieses Formulars erübrige.

4.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, sind diese Ausführungen
nicht haltbar. In ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz davon auszugehen,
dass es für die Erklärungen "kein Kopierer" und "kein Netzwerk" zwei
eigenständige Formulare gibt. Das sich in den Akten befindende
Erhebungsformular 2014 (act. 17/13) zeigt jedoch, dass es sich in Tat und
Wahrheit um ein einziges Formular handelt, auf welchem beide Erklärungen
enthalten sind. Weshalb es für das Jahr 2013 anders wäre, legt die Vorinstanz
nicht ansatzweise dar. Ihre Annahme, wonach es sich bei der Erklärung "kein
Netzwerk" um ein separates Formular handelt, findet in den Akten keine Stütze.
Störend ist mithin der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid
einerseits die Bedeutung der im Gemeinsamen Tarif statuierten Formularpflicht
hervorhebt, andererseits es aber nicht für nötig hält, das Erhebungsformular
von Dezember 2013 heranzuziehen. Entgegen ihrer Auffassung konnte in der Sache
nicht entschieden werden, ohne zuerst dem Antrag auf Edition des von der
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellten Formulars von Dezember
2013 entsprochen zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin in der Tat die Erklärung
"kein Netzwerk" ausgefüllt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, der im
Gemeinsamen Tarif statuierten Formularpflicht nicht entsprochen zu haben.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Handelsgerichts Zürich
aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die mit ihren Anträgen
unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1). Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod