Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.381/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_381/2019

Urteil vom 2. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross und Luca Dal Molin,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahme, UWG, URG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., die
Präsidentin als Einzelrichterin,

vom 12. Juli 2019 (KE 12-2019).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in
U.________ und bezweckt die Fabrikation und den Vertrieb von Erzeugnissen der
Maschinen-, Metall-, Kunststoff- und verwandter Industrien sowie die
Durchführung industrieller Arbeiten samt Montage und Unterhalt.

Die B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) hat ihren Sitz in
V.________ und bezweckt die Konzeption, Instandstellung und den Vertrieb von
Maschinen und Produktionsanlagen für die Nahrungsmittelindustrie. Ihr
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ist C.________.

A.b. Nach Darstellung der Gesuchstellerin steht hinter der B.________ AG ein
Team von acht ehemaligen Mitarbeitern, die ihr Arbeitsverhältnis im Februar
2018 in einer koordinierten Aktion gekündigt hätten, um sich selbständig zu
machen. Diese Arbeitnehmer seien zum Teil während ihrer Anstellung massgeblich
in ein Projekt zur Entwicklung einer neuen, innovativen Schüttgefässwaage
involviert gewesen, welche die Gesuchstellerin unter der Bezeichnung X.________
vermarkte. Diese Waage sei gegenüber früheren Modellen energieeffizienter,
präziser und für Kunden mit weniger Aufwand verbunden. Die Entwicklung dieser
Waage habe vier Jahre gedauert - von 2013 bis 2017 - und rund 3 Mio. Franken an
eigenen Ressourcen und Aufwand für externe Dienstleister gekostet.

A.c. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrem Produkteportfolio eine
Schüttgefässwaage "Y1.________", eine Mikro-Differential-Dosierwaage
"Y2.________", zwei Differential-Dosierwaagen "Y3.________" und "Y4.________"
und einen Mengenregler "Y5.________", von denen die Gesuchstellerin behauptet,
es seien Kopien ihrer Produkte bzw. die Gesuchsgegnerin habe diese unter
Ausnutzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen hergestellt.

B.

B.a. Am 2. Mai 2019 ersuchte die Gesuchstellerin das Kantonsgericht Appenzell
I.Rh. um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Begehren:

"1.

Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit
Busse gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF
1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art.
343 Abs. 1 lit. b ZPO im Widerhandlungsfall zu verbieten,

a.       die Schüttgefässwaage des Typs "Y1.________", die Mikro-
Differen              tial- Dosierwaage des Typs "Y2.________", die
Differential- Dosier              waagen des Typs "Y3.________" sowie
"Y4.________" und den Men       genregler des Typs "Y5.________", jeweils
gemäss Beschreibung in       Anhang A, herzustellen, herstellen zu lassen,
Dritten anzubieten, zu              bewerben und/oder entgeltlich oder
unentgeltlich an Dritte zu über              tragen;

b.       die in Anhang B abgebildeten elektronischen Leiterplatten in
identi              scher Ausführung, sowie in abgeänderter Ausführung aber mit
den in       Anhang B hervorgehobenen wesentlichen Bauteilen, allein oder
in              Kombination mit anderen Teilen herzustellen, herstellen zu
lassen,              Dritten anzubieten, zu bewerben und/oder entgeltlich oder
unentgelt              lich an Dritte zu übertragen;

c.       die in Anhang C abgedruckten und auf den Internetseiten

       - B.________.com/de

       - B.________.com/de/produkte

       - B.________.com/de/produkt/Y1.________

       - B.________.com/de/produkt/Y2.________

       - B.________.com/de/produkt/Y3.________

       - B.________.com/de/produkt/Y4.________

       - B.________.com/de/produkt/Y5.________

       publizierten Informationen zu den in Rechtsbegehren Nr. 1a
genann              ten Produkten, einschliesslich der dort über Links
abrufbaren Broschü       ren und Videos, jeweils auf Deutsch, Englisch und in
allen anderen              verfügbaren Übersetzungen, ganz oder teilweise zu
publizieren, Drit              ten mitzuteilen und Dritten zugänglich zu
machen;

d.       die Datei "Z.________" gemäss Anhang D ganz oder teilweise
zu              kopieren, zu ändern, in andere Computerprogramme zu
integrieren,              Dritten zugänglich zu machen und weiterzugeben; und

e.       die in Anhang E aufgeführten Programmdateien der
X.________-              Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu ändern,
in andere              Computerprogramme zu integrieren, Dritten zugänglich zu
machen              und weiterzugeben.

2.

Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit
Busse gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF
5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Widerhandlungsfall zu verbieten,
gegenüber Dritten (insbesondere Interessenten, Kunden, potentiellen Kunden,
Medien etc.) zu behaupten,

   a.       die Produkte der Gesuchsgegnerin, insbesondere ihre
Schüttwaage              des Typs "Y1.________" sowie ihre
Mikro-Differential-Dosierwaage              des Typs "Y2.________",
verbrauchten viel weniger Strom als jede              der Mitbewerber,
insbesondere jene der Gesuchstellerin; oder

   b.       ihre Mitbewerber, insbesondere die Gesuchstellerin, verwendeten
für       ihr Produkte, insbesondere ihre Schüttgefässwaagen und
Mikro-              Differential-Dosierwaagen, Antriebssysteme mit Druckluft."

B.b. Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen, eventuell beantragte sie, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten,
eine Sicherstellung im Sinne von Art. 264 ZPO in Höhe von CHF 2.5 Mio. pro Jahr
der Verfahrensdauer zu leisten, und eventuell sei der Gesuchstellerin im Sinne
von Art. 263 ZPO Frist für die Einreichung der Klage in der Hauptsache zu
setzen.

B.c. Mit Entscheid vom 12. Juli 2019 wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh.
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Das Gericht verneinte zunächst eine
UWG-Verletzung durch die allfälligen Behauptungen der Gesuchsgegnerin gegenüber
Dritten, wonach ihre Produkte viel weniger Strom brauchten als jene der
Mitbewerber. Das Kantonsgericht liess sodann offen, ob "es sich bei den Waagen
inkl. Leitplanken und der Software der Gesuchstellerin" überhaupt um Geschäfts-
bzw. Fabrikationsgeheimnisse handle, ob die ehemaligen Mitarbeiter der
Gesuchstellerin ihre Produkte aufgrund ihres branchenspezifischen Fachwissens
innert der wenigen Monate hätten entwickeln können, da sie jedenfalls ihre
Kenntnisse im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und damit nicht unrechtmässig im
Sinne von Art. 6 UWG erworben hätten. Als nicht glaubhaft gemacht erachtete das
Gericht die behauptete Verwertung fremder Arbeitsergebnisse; die Behauptung der
Gesuchstellerin, es seien Konstruktionspläne entwendet worden, indem namentlich
D.________ rund 820 Dateien, darunter 761 Dokumente mit Konstruktionsplänen der
X.________-Waage und E.________ das Konzept für einen Mikrodosierer entwendet
hätten, sei bestritten und die von der Gesuchstellerin angeführten Indizien
genügten für das Glaubhaftmachen nicht. Schliesslich hielt das Gericht die
behauptete Urheberrechtsverletzung als nicht glaubhaft gemacht mit der
Begründung, es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass
die Gesuchsgegnerin im Besitz ihrer Computerprogramme bzw. Konstruktionspläne
sei und diese für eigene Produkte verwende und dass diesen Programmen und
Plänen Werkqualität zukomme.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchstellerin, es sei der
Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 12. Juli 2019
aufzuheben (Ziffer 1) und ihr Gesuch sei zu schützen (Ziffer 2 und 3),
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Ziffer 4). Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und
eine Verletzung des Willkürverbots.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist (Ziffer 1), eventuell sei die Beschwerdeführerin
zu verpflichten, vor Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 264
ZPO eine Sicherstellung von Fr. 2.5 Mio. pro Jahr, das dieses Verfahren dauert,
zu leisten (Ziffer 2) und der Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 263 ZPO
eine Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen, unter
Androhung des Hinfalls von allfällig angeordneten vorsorglichen Massnahmen
(Ziffer 3).

Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die
Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen
den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als einzige Instanz gemäss
Art. 5 ZPO entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);
die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), die
Frist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und die
Beschwerdeführerin erneuert ihre reformatorischen Begehren, die sie vor
Vorinstanz gestellt hat (Art. 99, 107 Abs. 2 BGG).

1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), gegen Vor-
oder Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (Art. 93 BGG), deren
Vorliegen zu begründen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Verweisen).

1.1.1. Eine vorsorgliche Massnahme ist ein Endentscheid, wenn sie in einem
selbständigen Verfahren erlassen wird, das unabhängig von einem Hauptverfahren
durchgeführt wird und wenn sie dieses Verfahren abschliesst (BGE 138 III 46 E.
1.1 mit Verweisen). Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder
während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des
Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren
eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE
144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2 S. 79; je mit Verweisen). Beide
Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die beantragten Massnahmen nur für
die Dauer eines Hauptverfahrens Bestand haben könnten und dass der angefochtene
Entscheid daher ein Zwischenentscheid ist.

1.1.2. Gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 93 BGG fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der
auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft
nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 143 III 416 E.
1.3; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; je
mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479;
142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III
380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung wird
verlangt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung aufzeigt,
inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur drohe (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).

1.1.3. Die Beschwerdeführerin begründet den nicht wieder gutzumachenden
Nachteil in der Beschwerde. Zum in Ziffer 3 ihrer Begehren beantragten Verbot
bestimmter Äusserungen bringt sie vor, dass ihr Ruf als innovatives Unternehmen
mit modernen Produkten durch entsprechende Äusserungen auch bis zum Abschluss
des Hauptverfahrens beeinträchtigt werden kann und die entsprechende
Rufschädigung auch durch ein ihr günstiges Urteil namentlich dann nicht mehr
gutzumachen ist, wenn das Verfahren lange dauern sollte. Zum Nachteil bei
Nichtgewährung der in Ziffer 2 ihrer Begehren beantragten Massnahmen bringt sie
vor, beim Kauf der angeblich kopierten Produkte der Beschwerdegegnerin während
der Dauer des Hauptverfahrens werde sie eine Gewinneinbusse erleiden, deren
Höhe sie nicht präzis werde beziffern können, weil sie nicht beweisen könne,
aus welchem Grund die Kunden ihre Produkte nicht gekauft hatten.

1.1.4. Der Zweck des vorsorglichen Rechtsschutzes gemäss Art. 261 ZPO besteht
darin, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu vermeiden, der
durch eine auch nur vorübergehende Rechtsverletzung entstehen kann. Dass die
Wirkungen unlauterer Äusserungen namentlich dann nicht mehr durch ein Urteil
angemessen zu beseitigen sind, wenn dieses Urteil erst später nach einer
geraumen Zeit ergeht und die Adressaten der rechtswidrigen Äusserung ihre
Einstellung oder ihr Verhalten gegenüber der verletzten Person inzwischen
angepasst haben, entspricht allgemeiner Erfahrung. Die Beschwerdeführerin
verlangt denn auch in Ziffer 3 (vorinstanzlich Ziffer 2) ihrer Begehren
entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht die vorsorgliche
Beseitigung der Wirkung bereits erfolgter Äusserungen, sondern das vorsorgliche
Verbot weiterer entsprechender Behauptungen. Der drohende Nachteil erschöpft
sich insoweit nicht in einer blossen Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens. Aber auch in Bezug auf das in Ziffer 2 (vorinstanzlich Ziffer 1)
beantragte Verbot kann der der Beschwerdeführerin drohende Nachteil durch ein
ihr günstiges Urteil in der Hauptsache nicht angemessen beseitigt werden. Da es
sich bei ihrem angeblich kopierten Produkt um eine Neuentwicklung handelt,
fehlen Umsatz- und Gewinnzahlen und soweit die Beschwerdegegnerin für die
Konstruktion ihrer Waagen Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse verletzt oder
Arbeitsergebnisse verwertet haben sollte, kann der Beschwerdeführerin
beigepflichtet werden, dass das Motiv der Kundschaft für die Wahl der
Konkurrenz-Produkte nicht nachweisbar sein dürfte. Unter diesen Umständen ist
nicht zu erwarten, dass der Nachteil durch Gewinnabschöpfung oder Schadenersatz
im Haupturteil zu beseitigen ist.

1.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die
Beschwerdeführerin rügt denn auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Auf
die Beschwerde ist unter Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 106 Abs. 2 BV)
einzutreten.

2.

In Zusammenhang mit ihrem Antrag Ziffer 3 (vorinstanzlich Ziffer 2) rügt die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert,
indem sie ihr Hauptargument komplett unberücksichtigt gelassen habe, dass
nämlich ihre Produkte keine Druckluft verwendeten und deshalb auch nicht höhere
Energiekosten verursachten als die Produkte der Beschwerdegegnerin.

2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu
begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss,
von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E.
5.2 S. 236; je mit Verweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin weist mit Aktenhinweis nach, dass sie in ihrer
Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Mai 2019 die Behauptung des Verwaltungsrats
der Beschwerdegegnerin im St. Galler Tagblatt als unlauter beanstandet hatte,
wonach deren Produkte weniger Energie benötigen als die Produkte der
Mitbewerber, weil die Produkte der Mitbewerber noch auf "herkömmliche
Druckluft" setzen. Sie hat als Beleg eine Kopie des Zeitungsinterviews mit dem
Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin beigelegt, wo dieser unter anderem auf
die Frage "Sie werben damit, dass Ihre Waagen viel weniger Strom brauchen als
jene der Mitbewerber. Warum ist das so?" diese Antwort gegeben hatte. Sie weist
unter Aktenhinweis nach, dass sie in dieser Eingabe ebenfalls aufgezeigt hatte,
ihre Produkte würden keine Druckluft nutzen. Und sie rügt als grob falsche
Anwendung von Art. 177 ZPO, dass die Gesprächsnotiz eines ihrer Mitarbeiter
unberücksichtigt gelassen wurde, der aus eigener Wahrnehmung bestätigt hatte,
dass die Beschwerdegegnerin auch gegenüber dem Präsidenten und dem
Vizepräsidenten des Schweizer Waagenverbands behauptet hatte, die
Beschwerdeführerin setze noch Pneumatik bzw. Druckluft ein.

2.3. Die Vorinstanz hat in E. 5.3 geprüft, ob allfällige Behauptungen der
Beschwerdegegnerin gegenüber Dritten, ihre Produkte würden viel weniger Strom
verbrauchen als jene der Mitbewerber, unlauter seien. Sie hat festgestellt, die
Beschwerdeführerin führe nicht an, weshalb die Aussage nicht korrekt sein
solle, dass die Verwendung eines elektrischen Servoantriebs 95 % weniger
Energiekosten bewirke als die Verwendung von Druckluft. Ein sachlich fundierter
Vergleich von Produkten sei nicht per se unlauter. Und die angebliche Äusserung
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des
Schweizer Waagenverbands sei lediglich eine Parteibehauptung und genüge nicht,
diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.

2.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Wird in der Werbung
behauptet, ein Anbieter sei im Vergleich zur gesamten Konkurrenz mit einem
bestimmten Angebot besser (Superlativ-Werbung) oder es gebe keine
Konkurrenzprodukte mit vergleichbaren Eigenschaften (Alleinstellungs-Werbung),
so müssen die Angaben zutreffen (BGE 132 III 414 E. 4.2.1 S. 426 f.; vgl. auch
DEMIAN STAUBER/MARIA ISKIC, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar UWG, 2018,
N. 23 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG; CHRISTIAN OETIKER, in: Jung/Spitz
[Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl. 2016, N.
46 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Wenn daher die Vorinstanz nur die Aussage
berücksichtigt hat, dass die Verwendung eines elektrischen Servoantriebs 95 %
weniger Stromkosten bewirke als die Verwendung von Druckluft, hat sie nur einen
Teil des Wahrheitsgehalts der beanstandeten Aussage geprüft. Sie hätte zur
Beurteilung der Unlauterkeit der Äusserung prüfen müssen, ob die Produkte der
Beschwerdegegnerin die einzigen auf dem Markt sind, welche einen elektrischen
Servoantrieb verwenden und sie hätte insbesondere die Behauptung der
Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, dass auch sie Produkte mit diesem
Antrieb anbiete.

Die Beschwerdegegnerin verkennt offensichtlich den Charakter ihrer
Werbeaussage, wenn sie in der Antwort ihre vor Vorinstanz geäusserte Meinung
wiederholt, wonach die Beschwerdeführerin als Konkurrentin von dieser Aussage
nicht betroffen sei, wenn sie nicht auf Druckluft setze. Die Aussage in der
Zeitung: "Das hängt damit zusammen, dass wir in unseren Waagen einen
elektrischen Servoantrieb nutzen. Im Gegensatz zur herkömmlichen Druckluft,
welche viel mehr Strom braucht, und auf die unsere Mitbewerber setzen"enthält
keine Differenzierung der Konkurrenten. Sie kann nicht anders verstanden
werden, als dass sich eben die Waagen der Beschwerdegegnerin im gesamten
Vergleich der Mitbewerber durch diesen elektrischen, energiesparenden
Servoantrieb auszeichnen.

2.5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert,
indem sie die Behauptung nicht prüfte bzw. nicht in ihre Beurteilung der
Unlauterkeit einbezog, dass auch die Beschwerdeführerin als Mitbewerberin
Waagen mit elektrischem Servoantrieb anbiete.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 261 Abs. 1 und Art. 55
Abs. 1 ZPO willkürlich angewendet mit dem Schluss, eine unlautere Verwendung
von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 6 UWG sei nicht
glaubhaft gemacht.

3.1. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die Beschwerdegegnerin innert weniger
Monate die von ihr angebotenen Waagen rechtmässig (aus allgemein zugänglichen
Quellen) entwickeln konnte. Sie erwog, dass jedenfalls die Arbeitnehmer der
Beschwerdegegnerin aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin allfällige Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
rechtmässig erfahren hätten und dass eine Konkurrenzverbotsklausel im Sinne von
Art. 340 OR für diese Arbeitnehmer nicht nachgewiesen sei. Entsprechend dürften
diese die aus der Arbeitszeit mit der Beschwerdeführerin erworbenen
spezifischen Branchenkenntnisse nach Beendigung des Arbeitsvertrags mit der
Beschwerdeführerin frei verwenden. Schliesslich sei nicht weniger
wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisse der Beschwerdeführerin von Dritten (von einem
F.________) - nicht von den ehemaligen Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin -
erfahren habe.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass die Vorinstanz Art. 321a OR
offensichtlich verkennt mit der Annahme, die ehemaligen Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin hätten über ihre bei der Beschwerdeführerin erworbenen
Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsvertrags frei verfügen können und diese
der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellen dürfen. Aus der allgemeinen
Treuepflicht gemäss Art. 321a OR folgt eine Geheimhaltungspflicht, die über die
Beendigung des Arbeitsvertrags andauert (vgl. WOLFGANG PORTMANN/ ROGER RUDOLPH,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N. 26 zu Art. 321a OR). So darf der
Arbeitnehmer nach Art. 321a Abs. 4 OR "geheim zu haltende Tatsachen, wie
namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des
Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten
oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist." Die Geheimhaltungspflicht
bezieht sich nicht nur auf Tatsachen, welche der Arbeitgeber ausdrücklich als
Geheimnis qualifiziert, sondern auf alle Tatsachen, von denen nach den
Umständen anzunehmen ist, dass er deren Verbreitung verbieten will; das
schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung wird vermutet (BGE 127 III 310 E.
5a S. 315 f. mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,
Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012 N. 12/13 zu Art. 321a OR; RÉMY WYLER/BORIS
HEINZER, Droit du travail, 4. Aufl. 2019, S. 119). Gegenstand eines
Geschäftsgeheimnisses bilden (1) alle weder offenkundig noch allgemein
zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr
tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren
Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw.
"un intérêt légitime" bzw. "un interesse legittimo" (objektives
Geheimhaltungsinteresse) hat (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276 mit Hinweisen).
Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung auch nach
Beendigung des Arbeitsvertrags wird namentlich für technische Geheimnisse wie
Produktionsverfahren, Konstruktionen, Pläne und Modelle, Forschungsergebnisse
etc. vermutet (vgl. BGE 80 IV 22 E. 2 S. 27 ff.; vgl. zur Geheimhaltungspflicht
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 26
f. zu Art. 321a OR).

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann zutreffend vor, dass die Vorinstanz
verkannt hat, dass nach ihrer Behauptung die Beschwerdegegnerin - nicht direkt
die ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin - die angeblichen
Fabrikationsgeheimnisse verwertet, indem sie spezifische von der
Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer ehemaligen Angestellten und eines F.________
entwickelte Konstruktionen, Pläne und Forschungsergebnisse in ihren Waagen
verwerte. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen und nicht offenlassen
dürfen, ob die Beschwerdeführerin die Verwertung von Geschäftsgeheimnissen
durch die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat und ob die 
Beschwerdegegnerin diese gegebenenfalls im Sinne von Art. 6 UWG auf treuwidrige
Weise in Erfahrung gebracht, d.h. "ausgekundschaftet oder sonst wie
unrechtmässig erfahren" hat. Die Beschwerdeführerin rügt insofern zutreffend,
dass die Vorinstanz Art. 261 ZPO in Verbindung mit Art. 55 ZPO willkürlich
angewendet hat, indem sie die Vorbringen im Gesuch vom 2. Mai 2019 und in der
Eingabe vom 31. Mai 2019 nicht konkret auf die Glaubhaftmachung geprüft,
sondern der pauschalen Bestreitung der Beschwerdegegnerin den Vorzug gegeben
hat. Die Beschwerdeführerin weist mit Aktenhinweisen nach, dass sie in ihrem
Gesuch Rz. 18-20, 34-48 und 51-57 sowie in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2019 in
Rz. 60-62 die für sie entwickelten Leiterplatten und die eigens für ihre
X.________-Waage entwickelte Software als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
benannt und mit Beweisanerbieten behauptet hat, dass konkret diese
Leiterplatten und Software in den Waagen der Beschwerdegegnerin verwertet
werden.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt als willkürliche Anwendung von Art. 261 Abs. 1 ZPO
sodann, die Vorinstanz habe die von ihr für eine Verletzung von Art. 5 lit. b
UWG vorgebrachten Beweise zur Entwendung von Konstruktionsplänen willkürlich
als nicht hinreichend glaubhaft erachtet und ihr das rechtliche Gehör
verweigert, indem sie wesentliche Vorbringen nicht berücksichtigt und ihren
Entscheid nicht hinreichend begründet habe.

4.1. Die Vorinstanz hat geschlossen, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht
glaubhaft zu machen, dass D.________ rund 820 Dateien, darunter 761 Dokumente
mit den Konstruktionsplänen der X.________-Waage entwendet habe. So könne
einzig aus dem Dokument GS act. 34 nicht geschlossen werden, dass D.________
den Wechseldaten-Träger auch zur Verwendung bei der Beschwerdegegnerin
mitgenommen habe. Auch werde von der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert,
dass sich unter diesen Daten zum Beispiel die Pläne der Schneckengestaltung (GS
act. 35), Flanschverbindung (GS act. 36), Schiebergeometrie (GS act. 37) und
Reinigungsöffnung (GS act. 38) befänden. Und es beständen keine Hinweise, dass
die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erwähnten Normen
UAA-23001 (GS act. 111), AAL-12000 (GS act. 113) und UAB-24200 (GS act. 112)
entwendet haben solle, weshalb offenbleiben könne, ob diese öffentlich
zugänglich seien. Die Vorinstanz erwog sodann, dass beim optischen Vergleich
der Leiterplatten und Waagen gewisse Ähnlichkeiten erkennbar seien und auch
einige Dateinamen übereinstimmten, dass es jedoch der Beschwerdeführerin nicht
gelinge glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit ihrem
Erfahrungswissen, "ihren Manpower" und dem Allgemeinwissen in der Lage gewesen
wäre, die strittigen Produkte zu entwickeln, zumal diese aufgrund des
langjährigen Vorhandenseins auf dem Markt nicht hochkomplex seien.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt den Schluss der Vorinstanz als weltfremd, dass
D.________ die unzähligen Konstruktionspläne, die er am 15. Januar 2018 auf
einen betriebsfremden Wechseldaten-Träger kopiert habe, nicht für die
Beschwerdegegnerin einsetzen sollte. Sie weist mit Aktenhinweisen nach, dass
sie in ihrem Gesuch und ihrer Eingabe vom 31. Mai 2019 nicht nur vorgebracht
hat, dass die Kopien auf einen betriebsfremden Wechseldatenträger erfolgten,
sondern dass sie ebenfalls vorgebracht hatte, dass D.________ noch während
seines Arbeitsverhältnisses den Domain-Namen der Beschwerdegegnerin
registrieren liess (Gesuch vom 2. Mai 2019 Rz. 12) und dass er am 12. Februar
2018 - zwei Wochen vor der Kündigung - gegenüber einem anderen Mitarbeiter
seine Konkurrenzabsicht bestätigte (Eingabe vom 31. Mai 2019 Rz. 77). Sie rügt
zutreffend, dass die Vorinstanz diese Vorbringen bei ihrer Beweiswürdigung
nicht beachtet hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin trifft sodann zu, dass in
der Eingabe vom 31. Mai 2019 in Rz. 78-80 die konkreten
Konstruktionszeichnungen beispielhaft aufgeführt werden, welche nach dem
Protokoll des Datenexports auf betriebsfremde Datenträger übertragen wurden.
Die Vorinstanz setzt sich damit im angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
Sodann trifft zu, dass die Vorinstanz nicht offenlassen konnte, ob die am 15.
Januar 2018 heruntergeladenen Normen (GS act. 34 und 111-113)
Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin waren oder ob sie öffentlich
zugänglich sind. Und schliesslich ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen,
dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens willkürlich angewendet
hat, wenn sie von der Beschwerdeführerin den vollen Beweis für ihre Vorbringen
verlangte.

4.3. Die Beschwerdegegnerin wiederholt ihre Vorbringen vor Vorinstanz und macht
sinngemäss namentlich geltend, es könne von Vorneherein kein Arbeitsergebnis im
Sinne von Art. 5 lit. b UWG vorliegen, weil die Beschwerdeführerin ihre
Produkte noch gar nicht auf den Markt gebracht hatte. Sie vermag damit den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis nicht zu stützen. Denn Arbeitsergebnisse im
Sinne von Art. 5 lit. b UWG sind auch Ergebnisse vorbereitender Natur (LUKAS
FAHRLÄNDER, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Kommentar UWG, 2018, N. 10 zu Art. 5
lit. a und b UWG; SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: JUNG/SPITZ, [Hrsg.],
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art.
5 UWG).

4.4. Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass die Vorinstanz ihre
Vorbringen zu den Leiterplatten - die sie mit Aktenhinweis belegt - nicht
gewürdigt hat, indem sie sich mit den frappanten Übereinstimmungen nicht
auseinandersetzte, sondern im Wesentlichen die Übernahme von Arbeitsergebnissen
mit der Begründung verneinte, die Abbildungen unterschieden sich trotz
Ähnlichkeit. Ohne konkreten Bezug auf Allgemeinwissen kann entgegen der Ansicht
der Vorinstanz nicht in sachlich vertretbarer Weise angenommen werden,
übereinstimmende Anordnungen seien bloss das Ergebnis von Erfahrung und
Know-how der Mitarbeiter. Die Vorinstanz hat den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht konkret
geprüft hat, ob die behaupteten Entsprechungen eine Übernahme der von der
Beschwerdeführerin behaupteten Eigenentwicklungen glaubhaft zu machen vermögen.

4.5. Die Vorinstanz hat die Verwendung der X.________-Software durch die
Beschwerdegegnerin als solche mit der Begründung als nicht glaubhaft gemacht
verneint, die Beschwerdeführerin habe weder die Dateinamen noch insbesondere
deren Inhalt genauer spezifiziert. Aus dem Umstand, dass auf der Liste mit den
Namen der Dateien auf dem USB-Stick von F.________ einige Dateien mit der in
Anhang E des Gesuchs der Beschwerdeführerin aufgeführten Programmdateien
übereinstimmten, könne ohne Fachwissen nicht auf eine Übernahme geschlossen
werden. Die Beschwerdeführerin rügt wohl zu Recht, dass ihr das fehlende
Fachwissen der Vorinstanz nicht als mangelhafte Behauptung angelastet werden
kann, zumal das Gericht zur Kompensation fehlenden Fachwissens nach Art. 183
Abs. 1 ZPO von Amtes wegen ein Gutachten (und im Massnahmeverfahren
insbesondere eine Kurzgutachten) einholen kann (vgl. auch BGE 137 III 324 E.
3.2). Nachdem jedoch die Sache zur konkreten Prüfung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwertung ihrer Konstruktionspläne,
Leiterplatten und X.________-Software durch die Beschwerdegegnerin ohnehin an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (oben E. 3.3), wird die Vorinstanz
auch neu beurteilen, ob den angeblich von der Beschwerdegegnerin rechtswidrig
verwendeten Konstruktionsplänen, Leiterplatten und X.________-Dateien nicht nur
Geheimnis-Charakter zukommt, sondern ob sie auch als Arbeitsergebnis oder als
urheberrechtlich geschützte Werke zu qualifizieren sind, soweit dies für das
von der Beschwerdeführerin angestrebte vorsorgliche Verbot von Bedeutung ist.

5.

Die Beschwerde ist teilweise insoweit begründet, als die Vorinstanz
Rechtsnormen teilweise offensichtlich verkannt und wesentliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht beachtet hat. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer
Beurteilung zurückzuweisen. Sie wird für den Fall der Gutheissung der Begehren
auch den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung zu beurteilen haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der
Beschwerdeführerin ausserdem deren Parteikosten für das Verfahren vor
Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh. vom 12. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., die
Präsidentin als Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann