Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.378/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_378/2019

Urteil vom 20. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 11. Juli 2019

(ZK 19 182; ZK 19 228).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland ein von den Beschwerdeführern im Rahmen eines
Aberkennungsprozesses gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Entscheid vom 18. September 2018 abwies und den
Beschwerdeführern eine Nachfrist ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss von
Fr. 27'000.-- sowie Sicherheit für die Parteientschädigung der
Beschwerdegegnerin von Fr. 19'700.-- zu leisten;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von den Beschwerdeführern
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2018 nicht eintrat;

dass das Regionalgericht den Beschwerdeführern am 11. Januar 2019 erneut eine
Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Sicherheit für
die Parteientschädigung ansetzte;

dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gestützt auf Art.
101 Abs. 3 ZPO auf die Aberkennungsklage nicht eintrat, da der
Gerichtskostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung innert
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden waren, und den
Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte sowie den
Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin aufforderte, seine Kostennote einzureichen;

dass das Regionalgericht die Beschwerdeführer mit weiterer Verfügung vom 18.
Februar 2019 solidarisch zur Leistung einer Parteientschädigung von pauschal
Fr. 5'000.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 11. und 18. Februar 2019
gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung am 25. März 2019 beim
Obergericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchten;

dass das Obergericht die Beschwerde als Berufung entgegen nahm und mit
Entscheid vom 11. Juli 2019 abwies (ZK 19 182), wie auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 19 228);

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde "und wo nötig Revision" erhoben gegen den "Entscheid ZK 19 182 und
ZK (uR-Gesuch der Berufungskläger) sowie alle vorangegangenen Entscheide in der
Angelegenheit";

dass die Beschwerdeführer gleichzeitig sinngemäss darum ersuchten, es sei ihnen
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das
Bundesgericht ausser gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundespatentgerichts nur gegen solche letzter kantonaler Instanzen zulässig ist
(Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie
sich gegen Entscheide anderer kantonaler Instanzen richtet, insbesondere gegen
nicht näher bezeichnete Entscheide des Regionalgerichts Oberland (namentlich
diejenigen vom 11. und 18. Februar 2019) oder gegen Entscheide anderer
erstinstanzlicher Gerichte, die "in der Angelegenheit" entschieden haben, da es
sich bei diesen Gerichten nicht um letzte kantonale Instanzen nach Art. 75 Abs.
1 BGG handelt;

dass von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt wird und auch nicht erkennbar
ist, dass "in der Angelegenheit" andere Entscheide einer letzten kantonalen
Instanz ergangen sind, für deren Anfechtung vor Bundesgericht die
Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG noch nicht abgelaufen wäre, so dass
das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde im heutigen Zeitpunkt
noch eintreten könnte;

dass somit die vorliegende Beschwerde von vornherein nur zulässig ist, soweit
sie sich gegen die Entscheide in den obergerichtlichen Verfahren ZK 19 182 und
ZK 19 228 richtet, und im übrigen darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG);

dass das Bundesgericht nicht für eine Revision von früher "in der
Angelegenheit" ergangenen kantonalen Entscheiden zuständig ist, da eine
Revision eines rechtskräftigen Entscheides beim Gericht zu beantragen ist, das
als letztes in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO; s. auch BGE 134
III 45 E. 2.2 S. 48) und das Bundesgericht nur zur Revision von ihm selbst
gefällter Entscheide angerufen werden kann;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1);

dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86
E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);

dass die Eingabe vom 11. August 2019, soweit sie sich gegen die Entscheide in
den obergerichtlichen Verfahren ZK 19 182 und ZK 19 228 richtet, diesen
Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die
Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen die
angefochtenen Entscheide erheben, in denen sie rechtsgenügend unter Bezugnahme
auf die Erwägungen der Vorinstanz darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz
inwiefern verletzt haben soll, indem sie ihre Berufung gegen den
Nichteintretensentscheid auf ihre Aberkennungsklage und ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, letzteres wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, abwies und ihnen in der Folge die Kosten
des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegte und der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.--
zusprach;

dass sich die Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen damit begnügen, den
kantonalen Instanzen pauschal verschiedene Rechtsverletzungen und eine
unrichtige, unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen, ohne
diese Kritik rechtsgenügend zu begründen;

dass sich die Beschwerdeführer insbesondere darüber zu beklagen scheinen, dass
die Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses im
Aberkennungsverfahren vor Erlass des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids vom
20. Februar 2019 über die Aufnahme eines Güterverzeichnisses im
Rechtsöffnungsverfahren erfolgte;

dass sie sich indessen nicht mit der dazu angestellten Erwägung des
Obergerichts auseinandersetzen, wonach der Fristenlauf zur Leistung eines
Kostenvorschusses und der Sicherheit im Aberkennungsverfahren durch eine
hängige Beschwerde gegen die Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht zum
Stillstand gebracht wird und auch der Ansetzung entsprechender Fristen nicht
entgegensteht, und dass sie nicht hinreichend darlegen, welche Rechte das
Obergericht damit verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheide in den
obergerichtlichen Verfahren ZK 19 182 und ZK 19 228 richtet, mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer