Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.377/2019
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lBundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_377/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Siebeneck,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Genossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag, fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Kammer, vom 13. Juni 2019 (ZB.2018.45).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab April 2002 bei der
B.________ Genossenschaft (Beklagte, Beschwerdegegnerin), zuletzt als Mitglied
der Direktion und Leiter Grosskunden. Mit Schreiben vom 31. März 2016 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Anlass für diese
fristlose Kündigung waren mehrere Vorfälle, bei welchen die Beklagte dem Kläger
nicht offengelegte Eigeninteressen und die Mithilfe bei einem Steuerdelikt
vorwarf.

B. 

Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Kläger beim Zivilgericht
Basel-Stadt Klage ein. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem
Kläger wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung eine Strafentschädigung in
der Höhe von vier Bruttomonatslöhnen, mithin netto Fr. 80'446.65 zuzüglich Zins
zu 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Die Beklagte sei unter Vorbehalt des
Nachklagerechts zu verpflichten, dem Kläger wegen ungerechtfertigter fristloser
Kündigung Ersatz für den hypothetischen Verdienst im Umfang von Fr. 127'475.25
nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu
verpflichten, ihm innert 10 Tagen ein Arbeitszeugnis mit dem im Rechtsbegehren
spezifizierten Wortlaut auszustellen.

Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 wies das Zivilgericht die Klage ab. Die dagegen
vom Kläger erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ab.

C. 

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Im Übrigen hält er an seinen erstinstanzlichen
materiellen Anträgen fest.

Die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin begehrte, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Parteien replizierten und
duplizierten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel
nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten
Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu
verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E.
1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei
bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der
Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I
42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu
denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, kann er nicht gehört
werden.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema
beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder
entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE
133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

2.

2.1. Die Vorinstanz beurteilte zunächst, ob die Voraussetzungen für eine
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR bei der
Entlassung des Beschwerdeführers vorlagen. Sie prüfte dabei ausführlich, ob der
Beschwerdeführer in drei Sachverhalten (Baukredite 2011/2012, Grundstückkauf
2009 und C.________ GmbH) eine Treuepflichtverletzung begangen habe. Die
Vorinstanz kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
den genannten Sachverhalten seine Treuepflicht gemäss Art. 321a OR gegenüber
der Beschwerdegegnerin "besonders schwer verletzt" habe, weshalb die
Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art.
337 OR erfüllt seien.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz würdige den
Sachverhalt unrichtig und sie sei nicht gewillt, das "Hauptproblem des
Beschwerdeführers anzuerkennen". Er beruft sich einleitend auf den Inhalt des
Kündigungsgesprächs vom 31. März 2016 und dessen Folgen sowie den Verkauf
seiner eigenen Liegenschaft. Im Weiteren stützt er sich für den Sachverhalt der
Baukredite 2011/2012 auf die von ihm geleisteten "Bautreuhandaufgaben", die
Complianceaufgaben der Beschwerdegegnerin, die Abnahme der Zahlung durch die
Compliance-Abteilung und auf "nicht eingereichte" GwG-Abklärungen. Für den
Grundstückkauf 2009 stellt er auf die Situation nach der Finanzkrise 2007/2008
ab, auf die Pflichten der Compliance-Abteilung, die "Abnahme" der Aktennotiz
durch "weitere Personen" und auf die Kommunikations- und Reportingwege in einem
"grösseren Unternehmen". Für den Sachverhalt der C.________ GmbH beruft er sich
auf die Pflichten der Compliance-Abteilung, auf die "Good Governance" und
"checks and balances", auf die Vorgänge bei der F Gruppe, die Funktion als
unabhängiger Bautreuhänder, den Kaufvertrag D.________, den Inhalt eines
Handelsregisterauszuges und die Geläufigkeit des Nachnamens "A.________".

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er plädiere keinen "neuen
Sachverhalt". Vielmehr stelle dies "bloss eine Erweiterung der bisherigen
Beweisführung bei den Vorinstanzen dar". Das sei nicht nur zulässig, sondern
sogar notwendig, wolle der Beschwerdeführer sich nicht den Vorwurf gefallen
lassen müssen, "gebetsmühlenartig die gleichen Argumente vorzutragen und somit
auch dem Bundesgericht gar keinen Ansatz für eine Neubeurteilung zu liefern".

Damit verkennt der Beschwerdeführer grundlegend, dass das Bundesgericht seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat und
es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Erwägung 1.2). Inwiefern dies für die genannten
tatsächlichen Elemente, die der Beschwerdeführer seiner Argumentation zugrunde
legt, der Fall wäre, zeigt er nicht hinreichend auf. Vielmehr geht er frei über
die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus, ohne eine
rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge zu erheben, und präsentiert dem Bundesgericht
seine eigene Sicht der Dinge, teilweise sogar mit neuen Beweismitteln (Erwägung
1.3). Darauf kann nicht abgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stützt sich sodann auf die Aussagen aus dem
erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll und aus dem Schlichtungsgesuch sowie
dessen Beilagen. Er geht auch hier über den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt hinaus und erhebt auch insoweit keine rechtsgenügliche
Sachverhaltsrüge im oben genannten Sinn (Erwägung 1.2). Auch darauf kann nicht
abgestellt werden.

Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.

2.3. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, als sie gestützt auf
den von ihr festgestellten Sachverhalt von einer mehrfachen schweren
Treuepflichtverletzung ausging, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend
auf (Erwägung 1.1). Insbesondere genügt es nicht, wenn er bloss pauschal die
Vorinstanz kritisiert, deren Erwägungen als "wenig überzeugend" taxiert und
Mutmassungen und Spekulationen über die internen Abläufe der Beschwerdegegnerin
aufstellt, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz seine
Rechte verletzt hätte. Das Gleiche gilt auch, wenn er unsubstanziiert eine
Verletzung von "Treu und Glauben" oder von "Unternehmensregeln und - kodizes"
rügt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als "unglaubwürdig" bezeichnet oder
erklärt, dass sie ein Beweismittel "nicht richtig interpretiert" habe, ohne
sich aber rechtsgenüglich mit den sorgfältigen und detaillierten Erwägungen der
Vorinstanz auseinander zu setzen.

3.

3.1. Die Vorinstanz prüfte ausführlich, ob die fristlose Kündigung durch die
Beschwerdegegnerin unverzüglich ausgesprochen worden war. Dafür ging sie
insbesondere auf die Wissenszurechnung im Unternehmen ein und prüfte für die
drei vorgenannten Sachverhalte einzeln, ob die Beschwerdegegnerin unverzüglich
reagiert hatte. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass die am 31. März 2016
ausgesprochene Kündigung aufgrund der gesamten Umständen des vorliegenden Falls
als noch rechtzeitig zu betrachten sei.

3.2. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die fristlose
Kündigung sei "viel zu spät erfolgt". Er schildert auch hier den Sachverhalt
aus seiner eigenen Sicht und stützt sich dafür auf die Folgen des
"E.________-Falls", die Gründe für die Abwesenheit am 29. und 30. März 2016 und
den Tagesablauf vom 31. März 2016. Er geht diesbezüglich über den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne eine hinreichende
Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 1.2). Darauf kann nicht abgestellt
werden. Entsprechend hat auch die auf die eigene Sachdarstellung abgestützte
Rechtsrüge keinen Erfolg.

3.3. Er kritisiert sodann im Zusammenhang mit der Verwirkung des
Kündigungsrechts für den Sachverhalt des Grundstückkaufs 2009 die Erwägung
3.5.3 des Urteils des Zivilgerichts als "reichlich bizarr". Darauf ist nicht
einzutreten, da es sich beim Urteil des Zivilgerichts nicht um einen
letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit der
entsprechenden Erwägung 6.3 im Entscheid der Vorinstanz setzt er sich nicht
auseinander, zumindest nicht hinreichend.

3.4. Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer bloss pauschal, dass die
Erwägungen der Vorinstanz "haarsträubend realitätsfern" seien, die
Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Kündigungsgründen haben musste und dass die
fristlose Kündigung zu spät erfolgt sei. Auch damit genügt er den
Begründungsanforderungen nicht, denn er setzt sich nicht hinreichend mit den
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Erwägung 1.1).

3.5. Der Beschwerdeführer schildert schliesslich, dass der Verwaltungsrat der
Beschwerdegegnerin schon vor dem 22. März 2016 habe davon ausgehen können, dass
aufgrund des ausstehenden Berichts des Leiters Compliance und Gesamtbankrisiko
eine wichtige Entscheidung gefällt werden müsse. Vor diesem Hintergrund hätte
schon auf den 22. März 2016 die Sitzung einberufen und der Entscheid, den
Beschwerdeführer zu entlassen, hätte schon am 22. März 2016 gefällt werden
müssen.

Er spekuliert damit einzig über die Vorbereitung der Verwaltungsratssitzung der
Beschwerdegegnerin. Gestützt auf welche Gründe der Verwaltungsrat eine wichtige
Entscheidung hätte antizipieren und daher präventiv eine Sitzung einberufen
sollen, ist im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aber nicht
festgestellt und der Beschwerdeführer erhebt auch hier keine rechtsgenüglich
Sachverhaltsrüge (Erwägung 1.2). Auch darauf ist nicht einzutreten.

4. 

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger