Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.376/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_376/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Haas

und Rechtsanwältin Sarah Leutwiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 (HG160166-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Verunfallte; Beschwerdeführerin) verlangt von der B.________
AG (Versicherung; Beschwerdegegnerin) Genugtuung aus einem Verkehrsunfall, der
sich am 24. Mai 2003 in U.________ ereignete. Die damals 9-jährige sass auf dem
Rücksitz des Personenwagens von C.________. Weil der bei der Versicherung
haftpflichtversicherte D.________ in seinem Personenwagen den Rechtsvortritt
missachtete, kollidierten die beiden Fahrzeuge. Da die Verunfallte keinen
Sicherheitsgurt trug, wurde sie durch den Innenraum des Fahrzeugs geschleudert.

A.b. Die Versicherung deckte ab dem 12. August 2003 verschiedene unfallbedingte
Kosten und verzichtete am 10. Mai 2005 erstmals auf die Einrede der Verjährung.
Der letzte Verzicht erfolgte am 20. April 2015 bis zum 24. Mai 2016.

B.

Mit Klage vom 23. August 2016 beantragte die Verunfallte dem Handelsgericht des
Kantons Zürich unter Nachklagevorbehalt, die Versicherung sei zu verpflichten,
ihr Fr. 30'000.-- (diesen Betrag erhöhte die Verunfallte im Laufe des
Verfahrens auf Fr. 35'000.--) nebst 5 % Zins per Urteilstag zu bezahlen. Am 11.
Juni 2019 wies das Handelsgericht die Klage ab, weil allfällige
Genugtuungsansprüche verjährt seien.

C.

Die Verunfallte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Handelsgerichts sei aufzuheben. Die Versicherung sei zu verpflichten, ihr Fr.
35'000.-- nebst Zins zu 5 % ab Urteilstag zu bezahlen, wobei die Nachklage
vorbehalten bleibe. Eventualiter sei festzustellen, die Verjährung sei nicht
eingetreten, und das Handelsgericht sei anzuweisen, den Prozess weiterzuführen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
hat eine Honorarnote eingereicht. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen
Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht die Beschwerde in
Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert
(BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69; 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 f., 799 E. 1.1 S. 800).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt und die gestellten
Begehren zulässig sind, einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt eventualiter ein Feststellungsbegehren. Da
dies erstmals vor Bundesgericht geschieht, ist es nach Art. 99 Abs. 2 BGG
unzulässig. Allerdings äussert sich die Beschwerde nicht zum
Feststellungsinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines
Feststellungsbegehrens bildet (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51). Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren lediglich den Rahmen
umschreibt, in dem die von ihr eventuell beantragte Rückweisung an die
Vorinstanz zu erfolgen hätte.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht
überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Soweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert wird, ist zu
beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich
ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre,
sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E.
2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann
willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140
III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar
und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Namentlich genügt
es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen
Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer
Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie
Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, die Voraussetzungen nach aArt. 83 Abs. 1 SVG für den Eintritt der
Verjährung allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus dem Unfall
vom 24. Mai 2003 seien gegeben. Sie rügt Aktenwidrigkeiten und eine
willkürliche Beweiswürdigung.

3.1. Nach aArt. 83 Abs. 1 SVG in der vor dem 1. Januar 2020 bei Ausfällung des
angefochtenen Entscheides geltenden Fassung verjährten Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen in zwei Jahren vom Tag
hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des
Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren
vom Tag des Unfalls an (AS 2011 4927). Wurde die Klage aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsah, so
galt diese auch für den Zivilanspruch (AS 1959 706).

Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte genügende Kenntnis vom Schaden,
wenn er den Schadenseintritt, die Art und den ungefähren Umfang der Schädigung
kennt und zur Formulierung einer Klage mit Begehren und Begründung in der Lage
ist (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 329 f.; 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68; 116 II 158 E.
4a S. 160 f.). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht
der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit vom Schaden
hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 322 E. 4.1 S. 330; 111 II 55 E. 3a
S. 57 f.). Der Geschädigte braucht nicht genau zu wissen, wie hoch der Schaden
ziffernmässig ist, zumal auch künftiger Schaden eingeklagt werden und dieser
nötigenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann (BGE 131 III 61 E.
3.1.1 S. 68; 114 II 253 E. 2a S. 256). Kennt der Geschädigte die wesentlichen
Elemente des Schadens, so kann von ihm erwartet werden, dass er sich die
weiteren Informationen beschafft, die für die Erhebung einer Klage notwendig
sind (BGE 109 II 433 E. 2 S. 435). Im Falle von Personenschäden kann in der
Regel der Schaden nicht als hinreichend bekannt gelten, wenn noch ungewiss ist,
wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein Dauerschaden
zurückbleibt (BGE 112 II 118 E. 4 S. 123; Urteil 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011
E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 III 352, mit weiteren Hinweisen). Hingegen
liegt genügende Kenntnis vor, wenn die medizinischen Folgen der schädigenden
Handlung abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, wenn
sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat (BGE 114 II 253 E. 2b S. 257;
Urteile 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.3.2; 4A_647/2010 vom 4. April 2011 E.
3.1).

3.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2014
Kenntnis des Schadens erlangt. Die relative Verjährungsfrist sei am 28. Februar
2014 in Gang gesetzt worden und am 28. Februar 2016 abgelaufen. Als die
Beschwerdeführerin am 23. August 2016 Klage erhoben habe, sei die Verjährung
bereits eingetreten gewesen. Es sei unbestritten, dass erst Klage erhoben
worden sei, nachdem der letzte Verjährungseinredeverzicht vom 20. April 2015 am
24. Mai 2016 abgelaufen sei.

3.3. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren bestritten, dass ihr
der Schaden bereits Ende Februar 2014 bekannt gewesen sei. Dies sei frühestens
im Juli 2015 der Fall gewesen, als beim zweiten Versuch einer vollzeitlichen
Arbeitstätigkeit bei der E.________ AG (vorläufig) klar geworden sei, dass eine
Berufstätigkeit zu 100 % gesundheitlich nicht mehr möglich sei.

4.

Die Vorinstanz kam nach freier Würdigung der Beweise zur Überzeugung, die
Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2014 Kenntnis des Schadens erlangt. Sie
berücksichtigte ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes
Privatgutachten von Dr. med. F.________ vom 22. Februar 2014 (vgl. E. 4.1
hiernach), den Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der G.________ AG vom
20. Februar 2014 (vgl. E. 4.2 hiernach), den Arbeitsvertrag der
Beschwerdeführerin mit der E.________ AG vom 24. Juni 2015 (vgl. E. 4.3
hiernach), den Ausdruck "Tätigkeitsdetail" zur Anstellung bei der E.________ AG
(vgl. E. 4.4 hiernach) und die Parteibefragung der Beschwerdeführerin (vgl. E.
4.5 hiernach).

4.1. Dem Privatgutachten entnahm die Vorinstanz, Dr. med. F.________
bescheinige der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % bis 50 % und prognostiziere, dass mehr als 10 Jahre nach dem Unfall
von einer stationären Situation auszugehen sei. Daraus schliesst die
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass mit der
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % der Endzustand eingetreten
und der Schaden bekannt sei. Es sei unbestritten, dass das Gutachten der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Nach den
Gewohnheiten des Lebens sei davon auszugehen, die Rechtsvertreterin habe das
Gutachten Ende Februar 2014 erhalten.

4.2. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe zwei Tage
vor der Erstattung des Parteigutachtens einen Arbeitsvertrag mit der G.________
AG über 50 % unterzeichnet. Sie erwog dazu, selbst wenn dieses reduzierte
Pensum aus gesundheitlichen Gründen vereinbart worden wäre, wie die
Beschwerdegegnerin behaupte, lasse sich daraus nicht schliessen, dass die
Beschwerdeführerin über eine dauernd eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Bild
war.

4.3. Sodann erwog die Vorinstanz, aus dem Arbeitsvertrag mit der E.________ AG
vom 24. Juni 2015 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin pro Woche maximal 41
Stunden auf Abruf arbeite, wobei darauf kein Anspruch bestehe. Diesem
Arbeitsvertrag sei kein Beschäftigungsgrad zu entnehmen, und es lasse sich
nicht erstellen, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin ab Juli 2015
gearbeitet habe.

4.4. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz den Ausdruck
"Tätigkeitsdetail" zur soeben erwähnten Anstellung bei der E.________ AG. Dem
Ausdruck zufolge sei die Beschwerdeführerin mit einem Beschäftigungsgrad von 60
% angestellt gewesen, was indiziere, dass der Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2015
im Sinne einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 % gelebt worden sei. Die
feste Prozentangabe kontrastiere allerdings mit der Vertragsbestimmung, wonach
kein Anspruch auf Einsatz bestehe. Es könne sich daher auch um einen pro forma
eingesetzten Durchschnittswert für ein nicht näher bestimmbares Teilzeitpensum
handeln. Es bleibe unklar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin an einem
solchen Arbeitsverhältnis interessiert gewesen sei und welchen
Beschäftigungsgrad sie sich zugetraut habe.

4.5. Zur Parteibefragung führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu deren Beweggründen für den Abschluss des Arbeitsvertrags
mit der E.________ AG vom 24. Juni 2015 seien ambivalent. Einerseits begründe
sie dieses atypische Arbeitsverhältnis damit, die Arbeitgeberin habe ihr keine
Vollzeitstelle anbieten können. Anderseits wolle sie selbst auf mögliche
Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit hingewiesen haben. Was die frühere
Stelle bei der G.________ AG betreffe, schienen dagegen betriebliche
Restriktionen für das reduzierte Pensum ausschlaggebend gewesen zu sein, und
die Art der Tätigkeit habe zur Aufgabe der Stelle geführt. Die Vorinstanz
schliesst aus der Parteibefragung, die Berufstätigkeiten gäben wenig her für
die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Juli 2015 von einer eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, es lasse sich
nicht erstellen, wann die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Gutachter
von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 % und 50 % ausgehe, allerdings sei ihr
bereits damals eine mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewusst
gewesen. Die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin ordnete die Vorinstanz
als inkonsistent ein. In der Parteibefragung erscheine die gesamte Tätigkeit
als ein sich über fast drei Jahre hinziehender Arbeitsversuch, der wenig
stringent dargestellt werde.

4.6. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Beweisergebnis, die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2014 Kenntnis vom
Gutachten erhalten, das eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % im
angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte bescheinige. Die
Beschwerdeführerin sei der Konfrontation mit den Feststellungen des Gutachtens
ausgewichen. Am 1. Juli 2015 habe sie eine Stelle bei der E.________ AG auf
Abruf angetreten, wobei nicht feststellbar sei, ob ihr ein Mindestpensum von 60
% zugesichert worden sei. Das tatsächliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin
habe zwischen 40 % und 100 % geschwankt und durchschnittlich 70 % betragen.
Dieses Arbeitsverhältnis sei durch einen dreimonatigen Auslandaufenthalt in der
ersten Jahreshälfte 2017 unterbrochen worden, im ersten Quartal 2018 habe die
Beschwerdeführerin gekündigt.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig
und widersprüchlich festgestellt (vgl. E. 5.1 hiernach) und die Beweise
einseitig gewürdigt (vgl. E. 5.2 hiernach). Sie habe ohne notwendiges
Fachwissen entschieden und gegen Art. 183 ZPO sowie Art. 6 EMRK verstossen
(vgl. E. 5.3 hiernach).

5.1. Die Beweiswürdigung ist nicht schon willkürlich, wenn sie nicht mit der
Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt (vgl. E. 2.3 hiervor). Es kann
nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte Sinn und Tragweite der
Parteibefragung offensichtlich verkannt, so wie es die Beschwerdeführerin im
Ergebnis behauptet. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Reihe von
Aussagen, die sie an der Parteibefragung machte. Hingegen beschäftigt sie sich
kaum mit der ausführlichen vorinstanzlichen Analyse des Gutachtens, des
Arbeitsvertrags mit der G.________ AG, des Arbeitsvertrags mit der E.________
AG und dem Ausdruck "Tätigkeitsdetail" zu dieser Anstellung (vgl. E. 4.1-4.4
hiervor). Sie verkennt, dass es nicht genügt, einzelne Beweise anzuführen, die
anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen. Letztlich gehen
ihre Ausführungen zu einem grossen Teil nicht über eine appellatorische Kritik
an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hinaus.

Die Vorinstanz führt aus, für die Annahme eines Arbeitsversuchs zu 100 % fehle
es an einer hinreichend verbindlichen Zusage der E.________ AG. Darin liegt
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Aktenwidrigkeit, nur weil
sie an der Parteibefragung das effektiv geleistete Arbeitspensum zwischen 40 %
und 100 % verortete.

Es ist auch nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz feststellte, es lasse sich
nicht sagen, welchen Beschäftigungsgrad die Beschwerdeführerin sich im Juli
2015 zugetraut habe, nur weil die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, dass sie
ein Pensum von 100 % versucht und effektiv zwischen 40 % und 100 %, also im
Durchschnitt 70 %, geleistet habe. Die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass die Vorinstanz die Beweise
aktenwidrig würdigt, wo sie nicht blindlings auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin abstellt. Dieser Schluss der Beschwerdeführerin geht umso
mehr fehl, als die Vorinstanz das Gutachten und die verschiedenen
Arbeitsverträge sorgfältig mit den Aussagen der Beschwerdeführerin abglich und
in den Aussagen Ungereimtheiten ausmachte. Mit Blick auf diese ist es entgegen
dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin keineswegs aktenwidrig, wenn die
Vorinstanz ausführte, mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags vom 24. Juni 2015
sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass sie eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit habe.

Aktenwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn die Vorinstanz aus dem Gutachten
schliesst, die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie der Kenntnissnahme des
Gutachtens nicht ausgewichen wäre und ihre verminderte Arbeitsfähigkeit nicht
bewusst verdrängt hätte, wissen müssen, dass im bisherigen Beruf eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % vorliege. Es trifft zu, dass die
Beschwerdeführerin, nachdem dieser Befund ergangen war, durchschnittlich zu 70
% als kaufmännische Angestellte arbeitete, allerdings nicht dauerhaft, weshalb
die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheint. Damit kann
offenbleiben, wie es sich damit verhält, dass die Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf das Novenverbot erwähnt, die Beschwerdeführerin habe in der Replik
vom 31. August 2017 noch ausgeführt, das Pensum habe sich bei 50 %
eingependelt.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die
Beweise einseitig gewürdigt. Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt. Die
Vorinstanz würdigte das Gutachten, die verschiedenen Arbeitsverträge und die
Parteibefragung der Beschwerdeführerin geradezu akribisch und setzte die
verschiedenen Beweismittel zueinander in Beziehung (vgl. oben, E. 4). Dass die
Vorinstanz dabei nicht der Sicht der Beschwerdeführerin folgte, begründet keine
Willkür. Die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, dass ihre zeitlichen Angaben
in der Parteibefragung inkonsistent sind.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, nannte sie an der
Parteibefragung drei verschiedene Zeitpunkte, in denen sie realisiert habe,
dass sie definitiv nicht mehr zu 100 % arbeiten könne: Anfang 2017, im Mai 2017
und Ende 2017. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie auf keinen
dieser Zeitpunkte abstellte, sondern darauf, dass der Beschwerdeführerin
bereits früher bewusst gewesen sei, dass sie nur noch beschränkt arbeitsfähig
sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Wahl der
Vorinstanz nicht auf einen der drei Zeitpunkte beschränkt, die sie bei der
Parteibefragung genannt hatte. Zwar hatte die Beschwerdeführerin zwischen den
Jahren 2015 bis 2017 kurzzeitig bis zu 100 % gearbeitet, allerdings höchstens
während kurzen Spitzenzeiten und nie konstant, weshalb die Vorinstanz daraus
nicht schliessen musste, sie habe noch ernsthaft mit einer Ausweitung der
Erwerbstätigkeit rechnen können.

5.3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 183 ZPO sowie Art. 6
EMRK geltend, indem sie der Vorinstanz vorwirft, dass sie sich auf das
Gutachten von Dr. med. F.________ stützte. Denn dieses Gutachten sei von der
Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegeben worden und stelle somit ein
Parteigutachten dar. Geht es nach der Beschwerdeführerin, hätte die Vorinstanz
sich selbst ein Bild machen müssen, was nur durch ein gerichtliches Gutachten
nach Art. 183 ZPO möglich gewesen wäre. Letztlich habe die Vorinstanz eine
Sachverhaltsfrage ohne notwendiges Fachwissen entschieden.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gilt das Gutachten von Dr. med. F.________
als Parteibehauptung, da es von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde
(BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). Hinreichende Kenntnis des Schadens ist aber
nicht erst gegeben, wenn der Nachweis dafür mit einem Gerichtsgutachten
erbracht wird (BGE 93 II 498 E. 2 S. 503). Entscheidend ist nicht die
Beweiskraft des Gutachtens, sondern ob die Beschwerdeführerin in Kenntnis des
Gutachtens, bei realistischer Betrachtung Ende Februar 2014 davon ausgehen
konnte, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich noch nicht stabilisiert undes
sei ungewiss, ob ein Dauerschaden zurückbleibt.

5.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie schloss
auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen überzeugend, die
Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2014 Kenntnis des Schadens erlangt,
weshalb die relative Verjährungsfrist am 28. Februar 2016 abgelaufen sei, bevor
am 23. August 2016 Klage erhoben wurde.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Angesichts der weitgehend appellatorischen Kritik war für die Beschwerdeantwort
kein besonderer Aufwand erforderlich. Ein Abweichen von der praxisgemäss
festgesetzten Parteientschädigung ist nicht gerechtfertigt.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak