Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.374/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_374/2019

Urteil vom 12. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 9. August 2019

(ZK 19 418).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 setzte das Regionalgericht Bern-Mittelland
A.________ (Beschwerdeführer) eine neue Zahlungsfrist bis zum 2. September 2019
zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 650.-- an, nachdem A.________
erfolglos zunächst die Auferlegung des Kostenvorschusses angefochten und um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Auf die von A.________ dagegen
erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9.
August 2019 nicht ein.

A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 12. August 2019 erklärt,
diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1).

Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine
Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen
(BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer nimmt auf die Begründung der Vorinstanz keinen Bezug,
sondern beschränkt sich darauf, den angefochtenen Entscheid als Fehlentscheid
zu bezeichnen und pauschal eine falsche Wiedergabe des Sachverhalts sowie einen
Verstoss gegen mehrere Verfassungsbestimmungen und die EMRK zu behaupten. Damit
genügt seine Beschwerde den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz