Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.373/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_373/2019

Urteil vom 20. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer,

vom 11. Juli 2019 (RU190035-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2019 beim Arbeitsgericht Zürich ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte für ein
Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt U.________, betreffend
Lohnforderungen von total Fr. 281'188.-- gegen die Stiftung B.________;

dass das Arbeitsgericht das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2019 wegen nicht
glaubhaft gemachter Mittellosigkeit abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 11. Juli
2019 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wie auch das
von ihr für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli
2019 mit Eingabe vom 9. August 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob und
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1);

dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86
E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);

dass die Eingabe vom 9. August 2019 diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erhebt, in
denen sie unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz
hinreichend darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten
Entscheid inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich folgendes ausgeführt
sei:

dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 30 BV
vorwirft, diese Rüge indessen nicht auf verständliche Weise begründet;

dass die Beschwerdeführerin ferner rügt, die Vorinstanz hätte eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz bejahen und die Sache an diese
zurückweisen müssen, weil die Erstinstanz sich in ihrem Urteil auf neue
Tatsachen, insbesondere den Beschluss und das Urteil vom 4. Dezember 2017
gestützt habe, ohne der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör zu
gewähren;

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, die Vermögensverhältnisse
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien - wie das Obergericht bereits
im Urteil vom 4. Dezember 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für eine
gleiche Klage gegen die gleiche Beklagte, auf welches die Erstinstanz verwies,
erwogen habe - weitgehend als komplex und undurchsichtig anzusehen, wobei in
jenem Urteil hinsichtlich der angeblichen Investition in eine Textilfabrik
sogar von mehr als nur unglaubhaft bzw. äussert undurchsichtig gesprochen
worden sei; gleichwohl habe die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 11.
April 2019 ihre komplexen Vermögensverhältnisse nicht beleuchtet, ja nicht
einmal erwähnt; die entscheidende Erwägung der Erstinstanz, dass die
Beschwerdeführerin sich in ihrem neuen Gesuch nicht mit ihren komplexen und
undurchsichtigen Vermögensverhältnissen auseinandersetze, sondern dem Gericht
(obwohl ihr die Problematik hinreichend bekannt sei) gleichsam vereinfachte
Verhältnisse präsentiert habe, werde denn auch in der Beschwerde zu Recht nicht
beanstandet;

dass die Vorinstanz ferner erwog, die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember
2017 seien der Beschwerdeführerin bekannt, weshalb der Verweis der Erstinstanz
auf dieses Urteil keine Gehörsverletzung darstelle;

dass die Vorinstanz mit anderen Worten davon ausging, es stelle keine
Gehörsverletzung dar, wenn die Erstinstanz an Feststellungen über die
Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in früheren
Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege in identischen Prozessen
anknüpfe, die der Beschwerdeführerin und dem Gericht bekannt seien, da die
Beschwerdeführerin damit hätte rechnen und dementsprechend ihre aktuellen
Vermögensverhältnisse von sich aus mit Rücksicht auf die bekannte Ausgangslage
detailliert hätte darlegen müssen;

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend damit auseinandersetzt und
mit rechtsgenügender Begründung aufzeigt, weshalb die Vorinstanz gestützt
darauf eine Gehörsverletzung zu Unrecht verneint haben soll, sondern dem
Bundesgericht bloss unter unzulässiger Erweiterung des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts ihren Standpunkt unterbreitet, wonach die aktuellen
Verhältnisse massgebend seien, diese gegenüber früher noch einfacher geworden
seien und das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau in
einem Entscheid vom 26. März 2019 ihre Mittellosigkeit festgestellt habe, womit
sie indessen den Begründungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht genügt;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie
offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer