Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.372/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_372/2019

Urteil vom 19. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,

vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Tierhalterhaftung;

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 19. Juni 2019

(ZK 19 80).

Sachverhalt:

A.

Am 6. August 2013 entlief gegen drei Uhr morgens eine von B.B.________
(Tierhalter, Beklagter, Beschwerdegegner) gehaltene Stute zusammen mit einem
Wallach ihrer umzäunten Pferdeweide. Knapp zwei Stunden später kollidierte der
Motorradfahrer A.________ (Motorradfahrer, Kläger, Beschwerdeführer) mit der
entlaufenen Stute auf der Strasse U.________ in V.________ und verletzte sich
erheblich.

Der Sohn des Pferdehalters, C.B.________, der durch ein Wiehern erwacht
feststellte, dass zwei Pferde fehlten, hatte die Polizei informiert und konnte
zusammen mit D.________ sowie E.________ die Pferde wenig später einfangen; der
Pferdehalter selbst wurde für die Suchaktion nicht geweckt und erfuhr erst
später vom Vorfall.

B.

Mit Klage vom 12. Mai 2016 begehrte der Motorradfahrer beim Regionalgericht
Emmental-Oberaargau, der Pferdehalter sei zu verurteilen, ihm den aus dem
Unfallereignis vom 6. August 2013 erlittenen Haushaltsschaden ab Unfalldatum
bis zum 5. September 2015 in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Zudem
stellte er den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klage sowohl in
zeitlicher wie auch sachlicher Hinsicht beschränkt ist und weitere Forderungen
aus dem Unfallereignis vom 6. August 2013 vorbehalten bleiben.

Nachdem das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Verfahren auf die
Haftungsfrage des Tierhalters beschränkt und eine Hauptverhandlung mitsamt
Beweisabnahme durchgeführt hatte, wies es die Klage mit Entscheid vom 10.
Januar 2019 ab, da es den Entlastungsbeweis als gelungen betrachtete.

Mit Urteil vom 19. Juni 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung
des Klägers ebenfalls ab, soweit es auf sie eintrat. Das Obergericht stellte
fest, die Umzäunung der Pferdeweide habe die vorgeschriebene Mindesthöhe von
140 cm nicht erreicht. Indes sei erwiesen, dass diese
Sorgfaltspflichtverletzung nicht kausal für den Ausbruch der Pferde und damit
den Motorradunfall war. Denn es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass
die Pferde aufgrund des Eindringens der Kühe in deren Weide derart in Panik
gerieten, dass sie auch einen der gebotenen Sorgfalt entsprechend errichteten
und stromführenden Zaun problemlos durchbrochen hätten. Demzufolge gelinge es
dem Beklagten, sich von der Tierhalterhaftung zu befreien.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. August 2019 begehrt der Kläger im
Wesentlichen, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.
Juni 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte als
Pferdehalter vom Grundsatz her für die Unfallfolgen hafte, wobei die
Haftungsquote auf mindestens 85 % festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Antwort, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Vorinstanz sandte die Akten unter Verzicht auf Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines
oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als
Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert von Fr.
30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76
Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4 S. 400).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt
das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit
Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 56 OR verletzt. Im
Zusammenhang mit seinem eventualiter erhobenen kassatorischen Rechtsbegehren
rügt er zusätzlich für den Fall, dass das Bundesgericht eine Verletzung von
Art. 56 OR verneint, eine offensichtlich unvollständige sowie unrichtige
Feststellung des Sachverhalts.

2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten
Schaden, wer dasselbe hält. Der Halter wird jedoch von der Haftung befreit,
wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der
Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Alternativ zum Sorgfaltsbeweis
kann sich der Tierhalter demnach durch den Nachweis entlasten, dass die
Sorgfaltspflichtverletzung nicht kausal für den Schaden war. Damit kodifiziert
Art. 56 Abs. 1 OR den allgemein geltenden Grundsatz, dass keine Haftung greift,
wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges
Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich
erfolgte rechtswidrige Verhalten. Dogmatisch wird auch vom Nachweis der
fehlenden Kausalität der Unterlassung oder des fehlenden
Rechtswidrigkeitszusammenhangs gesprochen (BGE 131 III 115 E. 3.1 mit
zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E.
4.1.3.2.).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rüge der Verletzung von
Art. 56 OR vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht, nämlich trotz bestehender
Zweifel, den Entlastungsbeweis des Tierhalters als erbracht betrachtet. Er
führt aus, es sei insbesondere nicht festgestellt, weshalb die Durchgänge
zwischen der Kuh- und Pferdeweide geöffnet waren. Ebenfalls möglich sei, dass
die Pferde die Weide über den Ausgang zum Hof verliessen, weil der Zaun am
Vorabend schlicht nicht geschlossen worden sei. Zudem würden die Pferde keine
auf eine Durchbrechung der Zäune hindeutenden Verletzungen aufweisen. Da
überdies nicht erstellt sei, dass die Pferde in Panik flüchteten, sei auch
nicht klar, ob ein Zaun mit der erforderlichen Höhe die Pferde nicht doch hätte
aufhalten können. Der Beschwerdeführer schlussfolgert, vor diesem Hintergrund
könne jedenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel auf eine Entlastung des
Beschwerdegegners zufolge fehlendem Kausalzusammenhang zwischen seiner
Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden geschlossen werden.

2.3. In seiner eventualiter vorgebrachten Sachverhaltsrüge macht der
Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung
einseitig zu Gunsten der Gegenpartei vorgenommen. So beruhe der angefochtene
Entscheid massgeblich auf Aussagen des Beschwerdegegners sowie Zeugenaussagen
der an der Suche beteiligten und dem Beschwerdegegner allesamt nahe stehenden
Personen. Doch habe die Vorinstanz die Beweise nicht nur einseitig zugunsten
des Beschwerdegegners gewürdigt, sondern auch wesentliche Punkte nicht
berücksichtigt. Namentlich gebe es keine echtzeitlichen Beweise dafür, dass die
Pferde durch die herübergekommenen Kühe aufgescheucht worden seien; diese
Feststellung beruhe nur auf einer Aussage des Sohnes des Beschwerdegegners,
welcher angab, die Kühe auf der Pferdeweide gesehen zu haben. Demgegenüber
könne dem erstellten Polizeibericht hierzu nichts entnommen werden. Das
Aussageverhalten des Zeugen E.________ weise sodann erhebliche Unstimmigkeiten
auf. Schliesslich komme die Vorinstanz, ohne auf die gegenteilige Bestreitung
des Beschwerdeführers näher einzugehen, lediglich in Würdigung der Aussagen der
Zeugen und des Beschwerdegegners zum Schluss, der Zaun habe in besagter Nacht
unter Strom gestanden.

2.4. Wie aus der Begründung der Rüge zur behaupteten Verletzung von Art. 56 OR
unschwer zu erkennen ist, richtet der Beschwerdeführer sich mit seiner Kritik -
trotz der Bezeichnung als rechtliche Rüge - auch insoweit nicht gegen die
Rechtsanwendung der Vorinstanz, sondern einzig gegen die Würdigung der Beweise
respektive das Beweisergebnis im angefochtenen Entscheid. Mithin wendet der
Beschwerdegegner in seiner Antwort zutreffend ein, dass der Beschwerdeführer
versucht, unter dem Deckmantel einer Rechtsrüge eine Überprüfung des
Sachverhalts zu erreichen. Indem sich der Beschwerdeführer indessen in seinen
Ausführungen zur angeblichen rechtlichen Rüge darauf beschränkt, einzelne
Elemente des Sachverhalts im angefochtenen Urteil herauszupicken und deren
Würdigung zu beanstanden, beziehungsweise einige ausgewählte Indizien selbst
und anders als die Vorinstanz würdigt, vermag er die Anforderungen an das
strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen (vgl. dazu
vorstehend E. 1.3).

Ob seine eventualiter erhobene Sachverhaltsrüge diesen strengen formellen
Voraussetzungen gerecht wird, ist auch fraglich, braucht indes nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Vorinstanz ist - wie nachfolgend
aufgezeigt wird - nicht in Willkür verfallen, indem sie den Entlastungsbeweis
als erbracht erachtete, zumal ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E.
2.2.2 S. 318 f.).

2.5. Entgegen der Andeutung des Beschwerdeführers in seiner Begründung zur
vermeintlich rechtlichen Rüge war die Vorinstanz davon überzeugt, dass die
Stute und der Wallach durch die herüberkommenden Kühe in Panik gerieten und
ihre Weide verliessen beziehungsweise hatte sie keine ernsthaften Zweifel
daran, dass sich der Sachverhalt so abspielte. Die rein theoretische
Möglichkeit, dass sich nicht mehr vollständig rekonstruierbare Vorgänge anders
verhielten, führt nicht zum Scheitern des (Entlastungs-) Beweises (vgl. zum
vorliegend anwendbaren ordentlichen Beweismass BGE 140 III 610 E. 4.1 mit
Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten alternativen
Geschehnis-Abläufe erschöpfen sich denn auch in unbelegten Hypothesen, womit er
von vornherein keine Willkür am festgestellten Sachverhalt im angefochtenen
Urteil aufzuzeigen vermag.

Abgesehen von der nicht weiter substanziierten Bestreitung des
Beschwerdeführers sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zaun in
besagter Nacht ausnahmsweise nicht unter Strom gestanden oder dass der
Beschwerdegegner respektive eine seiner Hilfspersonen vergessen hätte, den
Durchgang von der Kuhweide zur Weide der Pferde zu schliessen. Zudem ist wenig
plausibel, dass die grundsätzlich nicht nachtaktiven Pferde bei einem schon
lange offen stehenden Tor ihre Weide erst in den frühen Morgenstunden der Nacht
verlassen haben sollen. Nach weiteren Feststellungen der Vorinstanz, mit der
sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, war ausserdem noch genügend
Gras auf der Pferdeweide vorhanden, weshalb die Vorinstanz zutreffend
ausschloss, dass die Pferde die Weide zufolge Futtermangels verlassen hatten.

Sodann kann dem Polizeibericht entgegen anderslautenden Andeutungen des
Beschwerdeführers nur nichts zum Entlaufen der Pferde entnommen werden, weil
diese Thematik gar nicht Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen war. Dass
den Zeugenaussagen der beteiligten Personen insoweit ein entscheidendes Gewicht
zukam, als die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Beweismittel naturgemäss
beschränkt waren, ist mangels Indizien, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser
Aussagen sprächen, nicht zu beanstanden. Entgegen dem, was aus Vorwürfen des
Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, schloss die Vorinstanz insbesondere
zufolge der Nähe der Zeugen zum Beschwerdegegner denn auch erst nach einer
eingehenden Prüfung, dass die Aussagen glaubhaft wirken. Insoweit der
Beschwerdeführer einen diametralen Widerspruch im Aussageverhalten des Zeugen
E.________ darin erblickt, dass dieser einerseits angab, das Tor der Kuhweide
sei "offen bzw. runtergelegt" gewesen und andererseits aussagte, das Tor sei in
der Nacht womöglich von Viehdieben oder "Lausbuben" geöffnet worden, reisst er
dessen Aussage aus dem Zusammenhang und erfindet eine Zeitangabe. Entgegen der
unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers gab der Zeuge E.________ nicht
an, er habe das Tor bereits am Abend zuvor offen bzw. "runtergelegt" erblickt.
Mangels Zeitangabe ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, diese Aussage decke
sich mit der Hypothese des gescheiterten Versuchs des Viehdiebstahls respektive
eines "Lausbubenstreichs"; zumal die Vorinstanz keinen Anlass hatte, die
unplausible Annahme zu treffen, E.________ habe am Vorabend ein offenes
Durchgangstor von der Kuh- zur Pferdeweide erblickt, ohne etwas zu unternehmen.

Der Beschwerdeführer verfällt einem Zirkelschluss, wenn er einzig von dem für
den Beschwerdegegner positiven Beweisergebnis darauf schliesst, die Beweise
seien einseitig zu dessen Gunsten gewürdigt worden. Die Vorinstanz kam nach
freier Würdigung aller tauglicher Beweismittel (vgl. Art. 157 ZPO) nicht
zuletzt mangels plausibler alternativer Geschehensabläufe zum willkürfreien
Schluss, die unfallbeteiligte Stute sei zufolge Eindringens der Kühe in die
Pferdeweide panikartig geflüchtet, woran sie auch ein ordnungsgemäss erstellter
Zaun nicht gehindert hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht
die Feststellung im angefochtenen Urteil nicht, wonach gutachterlich erstellt
ist, dass ein pflichtgemäss errichteter Zaun, die in Panik geratenen Pferde
ebenfalls nicht am Verlassen der Weide gehindert hätte. Entgegen den
unsubstanziierten Andeutungen des Beschwerdeführers konnte die Vorinstanz aber
auch insoweit auf das Gutachten abstellen, als sie feststellte, die Pferde
hätten einen stromgeladenen Zaun durchbrechen können, ohne sich Verletzungen
zuzuziehen.

An der Willkürfreiheit des Beweisergebnisses ändert schliesslich auch nichts,
dass nicht abschliessend festgestellt ist, weshalb die Durchgänge zwischen der
Kuh- und Pferdeweide geöffnet waren. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob es
sich um einen "Lausbubenstreich" gehandelt haben mag oder allenfalls einen
gescheiterten Versuch, die Kühe zu stehlen. Um den Entlastungsbeweis als
gelungen betrachten zu können, ist einzig massgebend, dass die Vorinstanz ohne
in Willkür zu verfallen, zur vollen Überzeugung gelangte, der zu tiefe Zaun sei
nicht ausschlaggebend dafür gewesen, dass die unfallbeteiligte Stute ihre
Pferdeweide verliess.

2.6. Nachdem sich herausgestellt hat, dass ein ordnungsgemäss erstellter
höherer Zaun die Pferde nicht an ihrer Flucht gehindert und damit auch den
Motorradunfall nicht verhindert hätte, fehlt es am notwendigen
Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem
eingetretenen Schaden. Angesichts des gelungenen Entlastungsbeweises ging die
Vorinstanz in korrekter Anwendung von Bundesrecht davon aus, der
Beschwerdegegner sei von seiner Haftung als Tierhalter im Sinne von Art. 56
Abs. 1 OR befreit.

3.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner, der sich vor
Bundesgericht durch seinen Anwalt vernehmen liess, zudem für den dadurch
entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug