Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.371/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_371/2019

Urteil vom 12. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung; aktuelles Rechtsschutzinteresse,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin
im Obligationenrecht, vom 8. Juli 2019 (BS.2019.4-EZO3; ZV.2019.100-EZO3).

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin am Kreisgericht St. Gallen dem Beschwerdeführer mit
Entscheid vom 28. Mai 2019 befahl, die von diesem beim Beschwerdegegner
gemietete 3-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss an der X.________strasse in
St. Gallen vollständig zu räumen, zu reinigen sowie im ordnungsgemässen Zustand
dem Gesuchsteller zu übergeben;

dass die Einzelrichterin die Stadt St. Gallen gleichzeitig anwies, diesen
Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen des Beschwerdegegners zu
vollstrecken;

dass das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Juli 2019 auf eine vom
Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 28. Mai 2019 erhobene Berufung wegen
verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts am 7.
August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und darum ersucht, es sei ihm
für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizustellen;

dass aus den Ausführungen in der Beschwerde hervorgeht, dass der
Ausweisungsbefehl gemäss dem Entscheid vom 28. Mai 2019 vollstreckt wurde und
der Beschwerdeführer demnach bereits aus der streitgegenständlichen Wohnung
ausgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, seine
Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihm demnach im Sinne von Art.
76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu
führen (vgl. Urteil 302/2017 vom 7. Juni 2017 mit Hinweisen; ferner BGE 131 I
242 E. 3.3 S. 247 f.);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen, abzuweisen ist, da
die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beistellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 12. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer