Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.370/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_370/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________ und C.A.________,

vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pacht, Rechtsschutz in klaren Fällen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. Juli 2019

(ZK19 262 / ZK 19 271).

Sachverhalt:

A.

B.A.________ und sein Sohn A.A.________ schlossen am 1. August 2004 einen
landwirtschaftlichen Pachtvertrag ab. Pachtgegenstand bildeten unter anderem
die Gebäude und der dazugehörige Boden an der X.________-strasse in U.________.
Nach diversen Streitigkeiten schlossen Vater und Sohn A.________ vor dem
Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 9. Juni 2015 eine Vereinbarung ab. Darin
wurde insbesondere vereinbart, dass das Pachtverhältnis "nicht aufgrund einer
vorzeitigen ausserordentlichen Kündigung [endet], sondern ordentlich per
31.12.2018".

B.

B.a. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 wandte sich D.A.________ im Namen ihrer
Eltern, B.A.________ und C.A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) an das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland und beantragte im Verfahren um Rechtsschutz
in klaren Fällen die Ausweisung ihres Bruders A.A.________ (Beklagter,
Beschwerdeführer). Sie führte in ihrer Eingabe aus, am 31. Dezember 2018 habe
die Pacht des Hofes an der X.________-strasse in U.________ geendet. Der
Beklagte als Pächter habe diesen nicht geräumt, obwohl er nach bereits
verlängerter Pacht kein Recht mehr auf Fortsetzung habe.

Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 hiess das Regionalgericht das Exmissionsgesuch
gut und verurteilte den Beklagten, die Wohnung im Obergeschoss an der
X.________-strasse, U.________ bis spätestens am 14. Mai 2019 um 12.00 Uhr zu
verlassen.

B.b. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 wandte sich der Beklagte an das
Regionalgericht. Er teilte mit, dass der Entscheid überflüssig sei, da er und
seine Familie bereits nach der Vereinbarung vom 9. Juni 2015 am 11. Dezember
2015 aus der Wohnung ausgezogen seien. Zudem sei er nicht bereit, die ihm
auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen.

Die Kläger gelangten ebenfalls an das Regionalgericht und verlangten eine
"Erläuterung/Berichtigung" des Entscheids vom 1. Mai 2019. Sie wandten sich
sodann an die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Bern. Sie führten dort
aus, sie hätten beim Regionalgericht eine "Erläuterung/Berichtigung" des
Entscheids vom 1. Mai 2019 verlangt. Sie seien der Auffassung, das
Regionalgericht hätte statt des Auszuges aus der Wohnung, die Räumung des Hofes
wegen abgelaufener Pacht anordnen müssen. Zusätzlich beschwerten sie sich wegen
Rechtsverzögerung.

B.c. Das Regionalgericht fällte keinen Erläuterungs- bzw.
Berichtigungsentscheid, sondern nahm die Eingaben als Beschwerden entgegen und
leitete sie an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Auch die Präsidentin
des Obergerichts übergab das Schreiben der Kläger der zuständigen
Zivilabteilung des Obergerichts. Diese eröffnete in der Folge ein
Beschwerdeverfahren.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 reichten die Kläger eine Stellungnahme ein und
stellten den Antrag, "der Ex-Pächter A.A.________ sei umgehend aus seiner
abgelaufenen Pacht des Hofes an der X.________-strasse, U.________ (Scheune mit
Ställen, Schweinestall, 2 Remisen, rund 10 ha Pachtland etc.) auszuweisen.
Diese Exmission sei zeitverzugslos von Gesetzes wegen durch das
Regierungsstatthalteramt in Aarberg vorzunehmen". Der Beklagte schloss in
seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig hielt er an seiner Beschwerde gegen den Kostenentscheid fest.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2019 hiess das Obergericht die Beschwerde der Kläger
gut. Es verpflichtete den Beklagten zusammengefasst, die im Dispositiv
spezifizierten Grundstücke inkl. die darauf liegenden Gebäude unter
Strafandrohung bis am 30. September 2019 zu räumen und zu verlassen. Sodann
ordnete es für den Fall, dass der Beklagte den Anordnungen nicht Folge leiste,
die zwangsweise Räumung an. Im Weiteren trat das Obergericht auf die
Rechtsverzögengsbeschwerde der Kläger nicht ein und wies die Beschwerde des
Beklagten gegen den Kostenentscheid ab.

C.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht. Er
beantragte, die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Auf das
Ausweisungsgesuch sei nicht einzutreten und sämtliche Kosten des Verfahrens
seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Der Beschwerde sei sodann die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Eingabe vom 14. August 2019 nahm das Obergericht zu der erstmals vor
Bundesgericht geltend gemachten Vorbefassung von Oberrichter Schlup Stellung.
Im Weiteren verzichtete das Obergericht auf Vernehmlassung. Die
Beschwerdegegner beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Parteien replizierten und duplizierten.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Der Streitwert beträgt nach den Feststellungen der Vorinstanz Fr. 5'500.--. Das
stellt der Beschwerdeführer nicht hinreichend in Frage, indem er bloss ohne
Weiteres behauptet, dass diese Streitwertberechnung der Vorinstanz für ihn
nicht nachvollziehbar sei, da es für ihn um seine ganze Existenz gehe. Es
bleibt damit bei dem von der Vorinstanz festgestellten Streitwert von Fr.
5'500.--. Die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen wird damit
nicht erreicht.

1.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist die
Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74
Abs 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267
E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von
Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E.
1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399). Die Voraussetzung von Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes
Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird,
um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen
und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1
S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 140 III 501 E. 1.3). Es ist erforderlich, dass die
Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E.
1.2). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn
dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von
unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140
III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde
auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG),
ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3;
135 III 1 E. 1.3 S. 5).

1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die grundsätzliche Frage
stelle, ob das Obergericht "selbstständig die Rechtsbegehren" formulieren
könne, um so ein Verfahren über die "Kernfrage überhaupt zu ermöglichen". Die
Beschwerdegegner hätten vor Obergericht einzig eine Rechtsverzögerung
beanstandet. Weitere Anträge hätten sie nicht gestellt. Sie hätten auch kein
bestimmtes Grundstück erwähnt. Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage,
ob in einem Verfahren die zweite Instanz zu Gunsten der Beschwerdegegner
"Anträge zusammenstellen" dürfe, welche sie gar nie gestellt hätten.

Es ist nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegner
hätten vor der Vorinstanz einzig eine Rechtsverzögerung gerügt, und sonst keine
Anträge gestellt. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2019 stellten die
Beschwerdegegner im Gegenteil den Antrag um Ausweisung des Beschwerdeführers.
In diesem Rechtsbegehren haben sie zwar die Grundstücke, aus welchen der
Beschwerdeführer auszuweisen sei, nicht mit den spezifischen Grundstücknummern
bezeichnet. Sie machten aber geltend, der Beschwerdeführer "sei umgehend aus
seiner abgelaufenen Pacht des Hofes an der X.________-strasse, U.________
(Scheune mit Ställen, Schweinestall, 2 Remisen, rund 10 ha Pachtland etc.)
auszuweisen." Dieses Begehren legte die Vorinstanz zulässigerweise aus (vgl.
BGE 105 II 149 E. 2a; Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Soweit der
Beschwerdeführer diese vorinstanzliche Auslegung des Rechtsbegehrens in Frage
stellt, zeigt er nicht auf, inwiefern sich dabei eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Vielmehr geht es dabei bloss um die
Anwendung von Grundsätzen der Auslegung auf den konkreten Fall.

1.5. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass mit der Vereinbarung vom 9.
Juni 2015 ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei und rügt die
Auslegung dieser Vereinbarung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe in
diesem Zusammenhang auch "sachverhaltswidrig" festgestellt, dass "im
ordentlichen Verfahren auf Pachterstreckung (...) das Pachtverhältnis formell
beendet" worden sei. Auch damit zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Vielmehr geht es erneut lediglich um die Anwendung der
Grundsätze der Auslegung auf den vorliegenden Einzelfall.

1.6. Es stelle sich sodann die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob
sich in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen der
Sachverhalt erst aus der Stellungnahme der Gesuchsgegnerschaft ergeben dürfe
und, falls dies wider Erwarten der Fall sein sollte, selbst dann, wenn die
Gesuchsgegnerschaft das Gesuch nicht anerkenne.

Die Beschwerdegegner ersuchten um Ausweisung des Beschwerdeführers im Verfahren
um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO. Der Beschwerdeführer geht
offenbar davon aus, dass sich das Gericht zur Beurteilung der Klarheit des
Sachverhalts (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) einzig auf die Ausführungen im Gesuch
stützen dürfe. Das ist nicht der Fall. Beim Rechtsschutz in klaren Fällen
handelt es sich um ein summarisches Zivilparteienverfahren, in dem das Gericht
seinen Entscheid aufgrund des Gesuchs (Art. 252 ZPO) und der von der
Gegenpartei in aller Regel eingeholten Stellungnahme (Art. 253 ZPO) fällt.

Diese Stellungnahme kann dazu führen, dass die Sachlage unklar wird, indem der
Gesuchgegner nämlich substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in
tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet
sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 141
III 23 E. 3.2 S. 26; 138 III 620 E. 5.1.1 S. 623). Die Eingabe des
Gesuchsgegners kann aber auch dazu führen, dass erst durch sie die
erforderliche Klarheit der Sachlage erreicht wird. Das ist etwa dann der Fall,
wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer als Gesuchsgegner den von den
Beschwerdegegnern als Gesuchsteller behaupteten Umfang der Pachtobjekte nicht
bestritt und dem Gericht die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen
einreichte.

Inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

1.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, es stelle sich die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Eingabe, welche "mit voller Absicht" bei der
ersten Instanz eingereicht worden sei, gleichwohl an die Beschwerdeinstanz
weitergeleitet und von dieser als Grundlage für ihren Beschwerdeentscheid
verwendet werden könne.

Auch damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt,
denn das Bundesgericht hat die aufgeworfene Frage bereits entschieden (vgl. BGE
140 III 636 E. 3.5 S. 641). Es geht damit auch hier einzig um die Anwendung von
Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall.

1.8. Der Beschwerdeführer moniert, Oberrichter Schlup sei im Jahre 2015
Gerichtspräsident am Regionalgericht Berner Jura-Seeland gewesen. Er sei für
die damaligen Verfahren zwischen den Parteien zuständig gewesen und habe die
Vergleichsverhandlungen geleitet, welche schliesslich im Abschluss des
Vergleichs vom 9. Juni 2015 geendet haben. Es stellte sich die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Gerichtsperson, welche unter anderem
Vergleichsverhandlungen geleitet habe, welche zum Abschluss einer Vereinbarung
führten, in einem späteren, oberinstanzlichen Verfahren mitwirken dürfe.

Oberrichter Schlup war unbestrittenermassen im Jahre 2015 der zuständige
Gerichtspräsident für die damaligen Verfahren zwischen Vater und Sohn
A.________. Unter seiner Mitwirkung schlossen sie am 9. Juni 2015 einen
Vergleich und vereinbarten darin unter anderem, dass das Pachtverhältnis per
31. Dezember 2018 ordentlich endet. Im Januar 2019 verlangten die
Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Ausweisung des Beschwerdeführers
aus dem Pachtobjekt im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Vor
Obergericht ging es somit nicht um die Überprüfung eines Entscheids, an welchem
Oberrichter Schlup selbst in erster Instanz mitgewirkt hatte. Vielmehr war
Oberrichter Schlup bloss in einem früheren Verfahren im gleichen Gesamtkontext
als erstinstanzlicher Richter beteiligt, das mit Vergleich und nicht durch
Urteil erledigt wurde.

Ob in einer solchen Konstellation eine unzulässige, den Verfahrensausgang
vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt
werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu
entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (vgl. BGE
133 I 89 E. 3.2 S. 92; 131 I 113 E. 3.4 S. 117; Urteil 4A_271/2017 vom 7.
September 2017 E. 4.2). Da für die Beurteilung der Befangenheit in dieser
Situation die jeweiligen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend
sind, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. Urteil
4A_684/2015 vom 19. April 2016 E. 1.5), sondern lediglich eine auf die konkrete
Situation zugeschnittene Rechtsanwendung im Einzelfall. Inwiefern sich in der
vorliegenden Konstellation bezüglich des Ausstandes des Oberrichters Schlup
trotzdem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, zeigt
der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf.

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vor,
Oberrichter Schlup sei befangen und hätte sich nicht mit dem Fall befassen
dürfen. Das ist unzulässig, denn nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die
eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht "unverzüglich ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat". Tut
sie dies nicht, verwirkt sie nach der Rechtsprechung den Anspruch auf spätere
Anrufung des Ausstandsgrundes (BGE 140 I 240 E. 2.4; 139 III 120 E. 3.2.1). In
dieser Regel kommt der prozessuale Grundsatz zum Ausdruck, dass es unzulässig
ist, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend
gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (siehe
BGE 141 III 210 E. 5.2; BGE 135 III 334 E. 2.2). In diesem Sinn handelt eine
Partei insbesondere dann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn sie
Ablehnungsgründe in "Reserve" hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf
"nachzuschieben" (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 217).

1.9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass aus seiner Sicht
ein "grosses Ungleichgewicht" herrsche, weil die Vorinstanz alle seine Einwände
abgewiesen habe, legt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

1.10. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass sich
vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Da der
notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht
offen.

2.

2.1. Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
behandeln (Art. 113 BGG).

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2;
134 I 83 E. 3.2).

2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar eine Verletzung seiner
verfassunsmässigen Rechte nach Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 13, Art. 27, Art.
29 und Art. 30 BV. Alsdann erklärt er, dass die vom Obergericht angesetzte
Räumungsfrist für einen Landwirtschaftsbetrieb zu kurz und die Gerichtskosten
neu zu verteilen seien.

Er legt aber dabei nicht rechtsgenüglich im oben genannten Sinn dar (Erwägung
2.1), inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt sein
sollen. Soweit er rügt, Art. 55, 58 und Art. 257 ZPO seien verletzt, handelt es
sich nicht um verfassungsmässige Rechte und seine Vorbringen sind nicht zu
hören. Auf die Beschwerde ist somit auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht einzutreten.

3.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zuentschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger