Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.369/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_369/2019

Urteil vom 10. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (NG190015-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen (Mietgericht) die Beschwerdeführer sowie zwei
Mitbeteiligte mit Urteil vom 27. Mai 2019 unter Androhung von
Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, die 4-Zimmerwohnung im
2. Obergeschoss (inkl. 1 Kellerabteil und 1 Estrich) sowie die Garage Nr. 3 in
der Liegenschaft X.________ in U.________ bis spätestens am 18. Juni 2019 zu
räumen und zu verlassen sowie der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem
Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2019 auf eine
von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Berufung nicht eintrat,
weil die Begründung des Rechtsmittels - und zwar auch was den erhobenen Vorwurf
der Befangenheit der erstinstanzlichen Richter anbelangt - den gesetzlichen
Anforderungen nicht genüge und weil das Obergericht nicht zur Entgegennahme des
gestellten Strafantrags zuständig sei;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. August 2019
(Postaufgabe am 6. August 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie
rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend genannten
Begründung nicht eintrat;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer