Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.367/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_367/2019

Urteil vom 12. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. Juli 2019 (BEZ.2019.43).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Forderungsprozesses über Fr.
40'000.-- gegen die B.________AG vor dem Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe
vom 10. Juni 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Präsident des Zivilgerichts dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juni
2019 abwies und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli
2019 erstreckte;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine von der
Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2019
nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren allein den
Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung stelle, bei dem es sich
um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag handle;
ergänzend wies das Appellationsgericht darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch in keiner Weise mit der Begründung
zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auseinandersetze;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 1. und vom
6. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine
hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in
denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben
soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mit der vorstehend zusammengefassten
Begründung nicht eintrat;

dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, und der B.________ AG, Zürich, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer