Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.362/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_362/2019

Urteil vom 4. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 15. Juli 2019 (ZKBES.2019.101).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 15. Juli 2019 mit Eingabe vom 18. Juli 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 aufgefordert
wurden, spätestens am 23. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.--
einzuzahlen;

dass diese Verfügung den Beschwerdeführern am 24. Juli 2019 zugestellt wurde;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 5. September 2019 eine
nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. September 2019
angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf
das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde und im
vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführer in Trimbach
gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der angegebenen
Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die
Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihnen angegebene
Adresse rechnen mussten, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an
dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatten;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer