Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.361/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_361/2019

Urteil vom 27. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Versicherung AG, vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 13. Juni 2019

(ZK 19 76 und ZK 19 77).

Erwägungen:

1.

Am 14. Januar 2018 leitete A.________ (Beschwerdeführer) beim Regionalgericht
Oberland ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein, in welchem er
von der B.________ Versicherung AG (Beschwerdegegnerin) zusammengefasst die
Übernahme des Einarbeitungsaufwandes seines neuen Rechtsanwalts beziehungsweise
eine entsprechende Kostengutsprache für drei Streitigkeiten verlangt. Zudem
ersuchte A.________ in diesem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
stellte weitere Verfahrensanträge. In einem als "Entwurf" bezeichneten
Schreiben vom 23. Januar 2019 präzisierte und begründete A.________ seine
Anträge und ersuchte um Fristansetzung, um seinen Entwurf in vollständiger und
definitiver Form einreichen zu können. Weiter stellte er erneut ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, über das vorab zu entscheiden sei.

Mit Verfügung und Entscheid vom 31. Januar 2019 wies das Regionalgericht das
Gesuch von A.________ um Fristansetzung, seinen Antrag auf Vorabentscheid über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ebenso sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. In der Sache wies es das vorsorgliche
Massnahmengesuch von A.________ ab.

Hiergegen erhob A.________ "Beschwerde (und/oder soweit und sofern zulässig
Berufung) und Rechtsverweigerungsbeschwerde" an das Obergericht des Kantons
Bern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 trat das Obergericht auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein. Die Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege wies es ab,
diejenige gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche
Massnahmen schrieb es "teilweise als gegenstandslos" ab und wies sie im Übrigen
ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich wies es auch das Gesuch von
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

Mit Eingaben vom 17. Juli 2019 hat A.________ erklärt, diesen Entscheid mit
Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde anzufechten, und um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen
(BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.

Unzulässig ist die Beschwerde von vornherein, soweit sie sich direkt gegen die
Verfahrensführung und den Entscheid des Regionalgerichts richtet (siehe Art. 75
Abs. 1 BGG). Im Übrigen genügt sie den genannten Anforderungen an die
Begründung offensichtlich nicht:

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
gemäss Art. 319 lit. c ZPO verbleibe nach dem Entscheid in der Sache kein Raum,
weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerde betreffend vorsorgliche
Massnahmen sei gestützt auf Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben,
soweit die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Anspruch inzwischen mittels
Kostengutsprache erfüllt habe. Im Übrigen genüge die Beschwerde den
Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht. Einzutreten sei darauf einzig
insoweit, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Fristansetzungsantrages
vom 23. Januar 2019 und die erstinstanzliche Kostenregelung beantrage. Insofern
erweise sich die Beschwerde aber als unbegründet. Als unbegründet beurteilte
die Vorinstanz ferner auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege. Dass das Regionalgericht nicht vorweg über das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe,
sondern erst im Endentscheid vom 31. Januar 2019, sei nicht zu beanstanden, da
keine weiteren Vorkehren der Parteien mehr erforderlich gewesen seien.

Der Beschwerdeführer geht auf die genannten Entscheidgründe nicht hinreichend
ein, sondern unterbreitet dem Bundesgericht ausführlich und frei seine eigene
Sicht der Dinge, wonach ihm im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege hätte gewährt und seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätte
stattgegeben werden müssen. Statt sich mit den einzelnen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen und nachvollziehbare Kritik an diesen zu üben,
beschränkt er sich über mehrere Seiten darauf, seine Ausführungen aus dem
kantonalen Verfahren sowie den angefochtenen Entscheid im Wortlaut
wiederzugeben. Im Übrigen ergänzt und korrigiert er den Sachverhalt nach
Belieben, ohne aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG
erfüllt wären.

Im Einzelnen ist die Beschwerde insbesondere nicht nachvollziehbar, soweit sie
sich dagegen richtet, dass die Vorinstanz die Beschwerde teilweise als
gegenstandslos beurteilte, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer abweichenden Beurteilung
haben könnte (siehe Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Unzureichend begründet ist die
Kritik sodann auch insofern, als sie sich gegen Erwägung 9.3 des angefochtenen
Entscheids richtet, worin das Obergericht eine Gehörsverletzung durch die
Erstinstanz verneinte. Denn aus der Beschwerde geht nicht im Ansatz hervor,
wozu er sich im erstinstanzlichen Verfahren konkret nicht hätte äussern können.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

5.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz