Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.360/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_360/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Organisationsmangel, mangelhafte Eingabe nach Art. 132 ZPO,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelgericht, vom 19. Juni 2019 (HE190189-O).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 machte A.________ (Beschwerdeführer) gegen die
B.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein Verfahren betreffend Organisationsmängel
nach Art. 731b OR am Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig. Gleichzeitig
stellte er Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der
Gegenpartei.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde das Dringlichkeitsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen. Zugleich wurde ihm Frist zur Verbesserung der
Klage angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens bei erneuter
Mangelhaftigkeit. Am 8. Juni 2019 ging das verbesserte Gesuch am Handelsgericht
ein.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 beurteilte das Handelsgericht die Rechtsschrift
als mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO und trat auf die Klage nicht
ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Handelsgerichts sei aufzuheben
und die Sache sei zur ordentlichen Durchführung des Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2019
gestützt auf Art. 132 ZPO Frist zur Verbesserung der Klage an. Dabei wurde er
darauf hingewiesen, inwiefern die ursprüngliche Rechtsschrift mangelhaft war
und welche Anforderungen an eine gehörig verfasste Rechtsschrift im
vorliegenden Verfahren gesetzt werden.

Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer auch mit seinem verbesserten Gesuch den Anforderungen
nicht entspreche, die an eine gehörige Eingabe in einem Verfahren betreffend
Organisationsmängel vorausgesetzt würden. Die Eingabe sei unverändert sehr
weitschweifig und ausserordentlich schwerfällig geschrieben. Der
Beschwerdeführer komme nicht auf den Punkt, sodass weitgehend unverständlich
bleibe, was er mit seiner Klage überhaupt erreichen wolle. Dies resultiere auch
daraus, dass er gerade nicht einen bestehenden formellen Organisationsmangel
bei der Beschwerdegegnerin behoben haben möchte und unklar bleibe, ob er mit
der vorliegenden Klage überhaupt ein geeignetes Mittel für seine Ziele gewählt
habe. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass in isolierten
Bereichen relativ knapp und klarer begründet werde. Die Rechtsschrift sei als
Ganzes zu beurteilen. Insgesamt sei die Rechtsschrift auch in ihrer
verbesserten Fassung vom 8. Juni 2019 nach wie vor sehr weitschweifig und damit
ungenügend im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Androhungsgemäss sei deshalb auf
die Klage nicht einzutreten.

4.

4.1. Dagegen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 132 Abs. 2 ZPO
und seines Anspruches auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er wirft
der Vorinstanz eine willkürliche Tatsachenfeststellung, überspitzten
Formalismus und eine "eigentliche Rechtsverweigerung" vor.

Sein verbessertes Gesuch sei nicht weitschweifig. Er halte sich immer an die
Regeln der deutschen Sprache. Ob die Eingabe sprachlich gefalle oder als
schwerfällig empfunden werde, sei rechtlich bedeutungslos. Der Geschmack über
sprachlichen Stil könne bekanntlich verschieden sein. Sein verbessertes Gesuch
umfasse 23 Seiten, wobei bloss 16.5 Seiten "an eigentlicher Begründung des
Gesuchs" verbleibe. Die Begründung des Gesuchs sei somit "offensichtlich in
keiner Weise lang und enthalte auch keine unnötigen Wiederholungen". Die
Ausführungen seien nirgends weitschweifig, sondern vielmehr durchaus knapp
gehalten und konzentriert formuliert. Dies bestätige auch der Blick in die
Fachliteratur und die Rechtsprechung zur Weitschweifigkeit nach Art. 132 Abs. 2
ZPO, welche ganz andere Ausmasse und Proportionen zeige.

4.2. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers als
ungenügend im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Vor Bundesgericht wäre es am
Beschwerdeführer gewesen, an diesen Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und
hinreichend darzulegen, dass die Vorinstanz Art. 132 Abs. 2 ZPO verletzt hätte,
als sie seine verbesserte Eingabe als mangelhaft im Sinne der genannten
Bestimmung beurteilte. Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer aber
offensichtlich nicht rechtsgenüglich nach, wenn er einzig unter Berufung auf
die sprachliche Korrektheit und die Seitenzahl seines Gesuchs behauptet, dass
seine Ausführungen "knapp gehalten", "konzentriert formuliert" und "nirgends
weitschweifig" seien. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen
der Vorinstanz, die namentlich auch die erforderliche Klarheit vermisste, ist
in diesen blossen Gegenbehauptungen nicht zu erblicken. Insoweit genügt die
Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht
offensichtlich nicht.

4.3. Im Weiteren beklagt der Beschwerdeführer eine Verletzung der
"Offizialmaxime" und beanstandet, dass der Entscheid der Vorinstanz "Fundamente
des Zivilprozesses", "Anforderungen des Zivilprozessrechts auf Durchführung
eines kontradiktorischen Verfahrens" und die "Nichtigkeit von Insichgeschäften"
nicht beachte. Er legt vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen
Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der
Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar
aufzuzeigen, inwiefern diese seine Rechte verletzt haben soll, als sie sein
Gesuch als ungenügend im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO qualifizierte.

5.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger