Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.357/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_357/2019

Urteil vom 21. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Group AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet,

und Rechtsanwältin Sonja Stark-Traber,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Dr. Martin Aebi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aktienkauf,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni
2019 (HG160214-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ Group AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt die direkte
und indirekte Beteiligung an Unternehmen aller Art in der Schweiz und im
Ausland, insbesondere im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, im
Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Soft- und Hardware sowie im
Bereich von Outsourcing Dienstleistungen.

B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), welche das Bankgeschäft betreibt,
hat im Laufe des Verfahrens den Grossteil der Aktiven und Passiven der
ursprünglichen Beklagten, der C.________ SA übernommen, darunter auch den
Streitgegenstand.

A.b. Hintergrund der vorliegenden Streitsache ist was folgt: Die C.________ SA
lagerte ihre IT Ende der 90er Jahre aus. Sie gründete zu diesem Zweck eine
eigene Tochtergesellschaft, die D.________ SA (heute E.________ SA; nachfolgend
aber D.________ SA), und entwickelte eine eigene Software-Plattform. Diese
interne IT-Lösung wurde später aufgegeben. Ende 2007 erwarb die D.________ SA
darum von der Klägerin eine Softwarelizenz für das "A.________ Banking System".
Im Zuge dieser Umstellung auf die neue Plattform stellte die Klägerin ihr
technisches Know-how zur Verfügung. Bedingung für diese unterstützende Rolle
war jedoch, dass die Klägerin eine Aktienmehrheit an der D.________ SA erwerben
würde. Weiter sollte das Dienstleistungsverhältnis zwischen der C.________ SA
und der D.________ SA vertraglich klar geregelt werden. Die Klägerin erwarb
darum von der C.________ SA zunächst 51 % der D.________ SA-Aktien zu einem
Kaufpreis von Fr. 32.5 Mio. zuzüglich einer Earn-out-Zahlung bis Ende 2015 von
insgesamt Fr. 39.4 Mio. Das Dienstleistungsverhältnis zwischen der C.________
SA und der D.________ SA wurde in einem Agreement on Outsourcing Services vom
25. August 2011 (nachfolgend: BPO Agreement) geregelt. Die Klägerin und die
C.________ SA schlossen sodann einen Aktionärbindungsvertrag (Shareholders'
Agreement vom 29. August 2011 (nachfolgend: Aktionärbindungsvertrag oder ABV).
Im Aktionärbindungsvertrag wurde vereinbart, dass sowohl die Klägerin als auch
die C.________ SA bei gewissen, vertraglich definierten Trigger-Events
entsprechende Optionsrechte betreffend die bei der C.________ SA verbleibenden
49 % der D.________ SA-Aktien hatten. Die Klägerin hatte eine Kaufoption
(A.________ Call Option), die C.________ SA eine Verkaufsoption (C.________ Put
Option). Am 14. Juli 2014 vereinbarten die F.________ SpA als bisherige
Eigentümerin der C.________ SA sowie die brasilianische G.________ S.A.
(nachfolgend: G.________ Gruppe) den Verkauf der C.________ SA an die
G.________ Gruppe; die Transaktion wurde am 15. September 2015 vollzogen.
Dieser Kontrollwechsel stellte ein Trigger-Event im Sinne des
Aktonärbindungsvertrags dar. Die Klägerin übte ihr Call-Optionsrecht aus und
zeigte der C.________ SA an, sie würde nun die restlichen 49 % der C.________
SA gehörenden D.________ SA-Aktien erwerben. Nachdem die Parteien über den
Kaufpreis der Aktien zunächst keine Einigkeit hatten erzielen können und den im
Aktionärbindungsvertrag vorgesehenen schiedsgutachterlichen
Preisfestsetzungsprozess in Gang gesetzt hatten, einigten sie sich am 29.
Januar 2016 ausserhalb des Schiedsgutachterverfahrens - und noch vor dessen
Ende - auf einen Kaufpreis von Fr. 90 Mio. Dieser Betrag wurde von der Klägerin
am 5. Februar 2016 bezahlt.

Am 22. Februar 2016 verkaufte die G.________ Gruppe die C.________ SA weiter an
die B.________ AG (nunmehr die Beklagte, vgl. A.a hiervor); die Transaktion
wurde am 1. November 2016 vollzogen. Da die Beklagte entschied, die C.________
SA fortan auf ihr eigenes Kernbanken-IT-System zu migrieren, kündigte die
C.________ SA am 11. März 2016 - also weniger als anderthalb Monate nach dem
Aktienkauf vom 29. Januar 2016 - das BPO-Agreement mit der D.________ SA per
31. Dezember 2017.

Die Klägerin sah sich nach der Kündigung des BPO-Agreements berechtigt,
gestützt auf Ziffer 10.g.vii ABV den gesamten Kaufpreis von Fr. 90 Mio. im
Sinne einer sog. BPO Price Reduction zurückzufordern. Der
Aktionärbindungsvertrag definiert die BPO Price Reduction zusammengefasst wie
folgt: Der Optionspreis vor Kündigung des BPO Agreements abzüglich des
hypothetischen Optionspreises nach Kündigung des BPO Agreements. Die Klägerin
stellte sich auf den Standpunkt, wegen der Kündigung habe die D.________ SA
ihre wichtigste Kundin (C.________ SA) verloren und so einen massiven
Wertverlust erlitten.

B.

Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Klägerin, die
Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 90 Mio nebst Zins zu 5 %
seit dem 5. Februar 2016 zu bezahlen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die
vertraglich (Ziffer 10.g.vii ABV) vorgesehene BPO Price Reduction sei
insbesondere auch geschuldet, wenn die Klägerin ihre Call-Option ausübe, und
nicht bloss bei Ausübung der Put-Option durch die Beklagte. Die Beklagte trug
auf Abweisung der Klage an.

Mit Urteil vom 7. Juni 2019 wies das Handelsgericht die Klage ab. Es erwog, aus
dem nachträglichen Parteiverhalten der Klägerin ergebe sich, dass diese bei
Abschluss des Aktionärbindungsvertrages in Übereinstimmung mit der Beklagten
angenommen habe, dass bei Ausübung der Call-Option keine BPO Price Reduction
geschuldet sei. Entsprechend bestätigte es den von der Beklagten behaupteten
natürlichen Konsens. Ausserdem ergebe sich dies auch bei objektiver
Vertragsauslegung gestützt auf den Vertragswortlaut und die Systematik des
Aktionärbindungsvertrages und entspreche dem Sinn und Zweck der BPO Price
Reduction. Damit bestätige die normative Auslegung des ABV den bereits
erstellten natürlichen Konsens. Selbst wenn man aber entgegen dem annehmen
würde, der Klägerin stünde im Grundsatz ein Anspruch auf eine BPO Price
Reduction zu, wäre die Klage abzuweisen. Denn für die nachträgliche Bestimmung
einer Kaufpreisreduktion bestehe keine Schiedsgutachtervereinbarung und für ein
Beweisverfahren mit gerichtlicher Expertise fehlten genügend substanziierte
Tatsachenbehauptungen. Die Klägerin gestehe selber ein, dass nicht bekannt sei,
gestützt auf welche Bewertungsmethode bzw. -kriterien sich die Vertragsparteien
auf einen Kaufpreis von Fr. 90 Mio. geeinigt haben. So wisse man nicht, von
welcher mutmasslichen Laufzeit des BPO Agreements die Parteien ausgegangen
seien und insbesondere könne die Klägerin nicht beweisen, dass die (im Raum
stehende) Kündigung des BPO Agreements im vereinbarten Optionspreis nicht
bereits berücksichtigt worden sei.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Juli 2019 beantragt die Klägerin dem
Bundesgericht:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. HG160214-O) sei vollumfänglich
aufzuheben, und es sei selbstständig, eventualiter vorfrageweise festzustellen,
dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die BPO Price Reduction gemäss dem
Shareholders' Agreement vom 29. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und
der C.________ AG zustehe, und es sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich über die Höhe der
BPO Price Reduction zu einigen und um bei Nichteinigung die Höhe der BPO Price
Reduction durch Schiedsgutachten, eventualiter durch gerichtliches
Beweisverfahren, festzustellen, sowie die Beschwerdegegnerin anschliessend zur
Zahlung von CHF 90'000'000 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Februar 2016 zu
verpflichten, allenfalls sei die Sache nach Feststellung eines Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf die BPO Price Reduction gemäss dem Shareholders'
Agreement vom 29. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der
C.________ AG ohne Vorgaben zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. HG 160214.O)
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens
mit Zeugen- resp. Parteibefragung und anschliessender Neubeurteilung des
Anspruches der Beschwerdeführerin auf die BPO Price Reduction gemäss dem
Shareholders' Agreement vom 29. August 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und
der C.________ AG an die Vorinstanz zurückzuweisen, um anschliessend bei
Bejahung des Anspruchs auf die BPO Price Reduction den Parteien Gelegenheit zu
geben, sich über die Höhe derselben zu einigen, und bei Nichteinigung die Höhe
der BPO Price Reduction durch Schiedsgutachten, eventualiter durch
gerichtliches Beweisverfahren, festzustellen, sowie die Beschwerdegegnerin
anschliessend zur Zahlung von CHF 90'000'000 nebst Zins zu 5% seit dem 5.
Februar 2016 zu verpflichten.

3. Subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. HG160214-O)
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4. Es seien sämtliche Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der
Beschwerdegegnerin."

Die Beschwerdegegnerin verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit ihren Rechtsbegehren vor
Bundesgericht habe die Beschwerdeführerin ihr vorinstanzlich gestelltes
Begehren unzulässig ausgeweitet. Höchstens implizit lasse sich der (Begründung
der) Klageschrift entnehmen, die Vorinstanz solle in einem Zwischenentscheid
über den Anspruch im Grundsatz entscheiden, um daraufhin das Verfahren zur
Durchführung eines Schiedsgutachtens bezüglich Anspruchshöhe zu sistieren.
Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 99 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdegegnerin ist
der Ansicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren korrekt vorgegangen sei mit
einem entsprechenden Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids. Darauf muss
nicht weiter eingegangen werden, da auf die Beschwerde insgesamt nicht
einzutreten ist.

2.

Der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen bestimmt sich in erster Linie nach
dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann eine
tatsächliche Einigung nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung nach dem
Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Während das
Bundesgericht die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als
Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Auslegung auf Beweiswürdigung,
die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen
Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f. mit Hinweis).

Nachträgliches Parteiverhalten kann nur im Rahmen eines tatsächlichen Konsenses
berücksichtigt werden (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 96; Urteil 4A_441/2019 vom 9.
Dezember 2019 E. 2.5).

3.

3.1. Die Vorinstanz leitete ihre Feststellung, dass zwischen den Parteien ein
tatsächlicher Konsens bestanden habe, wonach bei Ausübung der Call-Option keine
Preisreduktion geschuldet sei, aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss
des Aktionärbindungsvertrags ab. Dies namentlich aus dem Verhalten während des
Schiedsgutachterverfahrens und während der bilateralen Vertragsverhandlungen,
die mit dem Abschluss des Agreement on Call Option Price and Earn Out Payment
vom 29. Januar 2016 (nachfolgend: Call Option Preisvereinbarung) geendet habe.
Es sei unbestritten, dass die als Schiedsgutachterin beauftragte H.________ AG
die Vertragsparteien ausdrücklich aufgefordert habe, sich zur vorliegenden
Streitfrage zu äussern ("Please comment on the relevance of art. 11.11.4 of the
SHA [sc. ABV] regarding the BPO Price Reduction"). Die Stelle in Ziffer 11.11.4
ABV, auf welche sich die Gutachterin bezog, lautet: "In case of C.________
exercising the C.________ Put Option the party determining the Option Price in
accordance with the above terms [...] shall also determine the BPO Price
Reduction". Die Beschwerdeführerin habe unmissverständlich geantwortet, eine
BPO Price Reduction sei nur bei Ausübung der Put-Option relevant; für den
eingetretenen Fall der Call-Option sei keine Preisreduktion geschuldet und
demnach (von der Gutachterin) auch nicht zu berechnen ("This is in line with
the defined area of application of the concept of the BPO Price Reduction,
which is unambiguously limited to C.________ exercising the so-called
C.________ Put Option pursuant to the first sentence of Section 11.11.4 SHA
['in case of C.________ exercising the C.________ Put Option']. Since it is
undisputed in this case that the A.________ Call Option and not the C.________
Put Option has been exercised, the BPO Price Reduction is not applicable
hence"). Die Antwort der Klägerin auf die Anfrage der Schiedsgutachterin sei
unbekannt, da keine der Parteien sich dazu geäussert habe. Es sei deshalb
prozessrechtlich erstellt. dass die Klägerin weder der beklagtischen Auffassung
widersprochen habe, noch habe sie kundgetan, eine Preisreduktion sei im Fall
der Call Option und einer (künftigen) Kündigung erst in einem späteren
Zeitpunkt festzusetzen.

Wenn es zutreffen würde - so die Vorinstanz weiter -, dass die
Beschwerdeführerin den Aktionärbindungsvertrag tatsächlich so verstanden hätte,
dass ihr bei Ausübung der Call-Option und einer späteren Kündigung des BPO
Agreements durch die Beschwerdegegnerin eine Preisreduktion zustünde, so läge
folgende nachvertragliche Erwartungshaltung der Beschwerdeführerin vor: Sie
habe sich am 29. Januar 2016 verpflichtet, einen Kaufpreis von Fr. 90 Mio. für
die verbleibenden 49 % der D.________ SA-Aktien zu bezahlen. Gleichzeitig habe
sie gewusst, dass zugunsten der Beschwerdegegnerin noch bis Mitte März 2016
eine Kündigungsfrist lief, um das BPO Agreement zu kündigen, wobei eine
Kündigung durchaus wahrscheinlich gewesen sei, seien doch Übernahmegespräche
betreffend die C.________ SA im Gang gewesen, die eine Migration der IT zur
Folge haben konnten. Die Beschwerdeführerin wäre - bei der von ihr nun
behaupteten Erwartungshaltung - bei Abschluss der Call Option Preisvereinbarung
vom 29. Januar 2016 davon ausgegangen, dass - sollte innerhalb der laufenden
Frist tatsächlich eine Kündigung erfolgen - sie den gesamten Kaufpreis in Höhe
von Fr. 90 Mio. im Sinne einer Preisreduktion zurückerhalten werde. Und
gleichzeitig hätte sie angenommen, sie könne trotz Reduktion des Kaufpreises
auf Fr. 0.00 die Aktien behalten. Dies alles in Kenntnis davon - und ohne die
sowohl von der Schiedsgutachterin als auch von der C.________ SA ausdrücklich
angesprochene Problematik zu thematisieren bzw. darauf einzugehen -, dass die
Beschwerdegegnerin im Schiedsgutachterverfahren ausdrücklich festgehalten habe,
dass bei Ausübung der Call-Option keine Preisreduktion geschuldet und folglich
auch nicht zu berechnen sei.

3.2. Spezifisch setzte sich die Vorinstanz sodann mit der Behauptung der
Beschwerdeführerin auseinander, sie habe bereits im Schiedsgutachterverfahren
dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten natürlichen Konsens widersprochen.
Die Beschwerdeführerin leite dies aus lit. G der Präambel der Call Option
Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 und dessen Ziffer 5.2 ab, die wie folgt
lauten (Herv. durch Vorinstanz) :

"Letra G Preamble :

A.________ and C.________ disagree as to the interpretation and application of
Section 14 para 7 Shareholders' Agreement and accept that they will not be
resolving this issue in this Agreement (sc. Vereinbarung vom 29. Januar 2016).

Ziffer 5.2 :

This Agreement together with the annexes, if any, referred to herein supersede
any previous agreement or arrangements, negotiations, discussions,
correspondence, undertakings and communications, whether oral or in writing,
explicit or impelled between the Parties in relation to the matters dealt with
herein and constitutes the entire understanding between the Parties in relation
thereto.

The Parties hereby confirm that by today there are no claims that one Party
could raise against the other neither under the Share Purchase Agreement, the
Shareholders' Agreement nor the Appraiser Agreement, with the exception of the
obligations based on this Agreement, and with the exception of the surviving
rights pursuant to Section 14 para. 7 Shareholders' Agreements, to the extent
existing (see also preamble G above). (Hervorhebung hinzugefügt) "

Ziffer 14 Abs. 7 ABV, auf den sich die vorstehende Formulierung bezieht, lautet
wie folgt:

"Section 14 para. 7 ABV :

Notwithstanding termination of this Agreement (sc. Aktionärbindungsvertrag),
the Parties shall remain bound to keep any confidential information which they
obtained during the term of this Agreement strictly secret for as long as the
Company has a valid interest in keeping such information confidential. Further,
the obligations pursuant to Sections 10(c) (d), (f) and (g), Section 12
(Earn-out and EBIT calculation) and Section 16.6 (No Set-Off) shall survive
termination of this Agreement. (Hervorhebung hinzugefügt) "

Die Beschwerdeführerin nehme an - so die Vorinstanz -, aus Ziffer 10.g.vii ABV
ergebe sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, bei Ausübung der
Call-Option eine Preisreduktion zu bezahlen. In Ziffer 14 Abs. 7 ABV sei sodann
vereinbart, dass die Rechte und Pflichten gemäss Ziffer 10.g ABV - neben
anderen Rechten und Pflichten - auch nach Beendigung des ABV weiterbestünden.
Die Beschwerdeführerin behaupte, indem die Präambel und Ziffer 5.2 der
Vereinbarung vom 29. Januar 2016 darauf verwiesen, dass sich die Parteien über
die Auslegung von Ziffer 14 Abs. 7 ABV nicht einig seien, habe sie ihr anderes
tatsächliches Verständnis des Aktionärbindungsvertrages gegenüber der
Beschwerdegegnerin kundgetan. Dazu erwog die Vorinstanz, relevant für den
klägerischen Anspruch sei Ziffer 11.11.4 ABV und diese Ziffer werde in Ziffer
14 Abs. 7 ABV nicht erwähnt. Genau diese Ziffer 11.11.4 sei aber von der
Schiedsgutachterin angesprochen worden und genau im Zusammenhang mit dieser
Ziffer habe die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht mitgeteilt, es sei bei Ausübung
der Call-Option keine Preisreduktion geschuldet. Sodann werde mit der
Verweisung bzw. mit dem Vorbehalt in Ziffer 14 Abs. 7 ABV nicht festgehalten,
welche Rechte und Pflichten Ziffer 10.g ABV begründe. Die Parteien würden sich
vorliegend aber gerade darüber streiten, ob Ziffer 10.g - die nicht getrennt
von Ziffer 11.11.4 ABV zu lesen sei - bei Ausübung der Call-Option einen
Anspruch auf Preisreduktion begründe. Mithin würden weder die Präambel, noch
Ziffer 5.2 der Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016, noch die
Verweisung auf Ziffer 14 Abs. 7 ABV, noch der Wortlaut von Ziffer 10.g ABV
aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Preisreduktion
in der vorliegenden Konstellation (tatsächlich) angenommen und einen
entsprechenden Willen gehabt habe. Unbeachtlich sei schliesslich auch, dass die
Beschwerdegegnerin gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführerin eine
Saldoklausel in die Call Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 habe
aufnehmen wollen und sich die Beschwerdeführerin dagegen gewehrt habe.
Abgesehen davon, dass Saldoklauseln weit verbreitet seien, begründe der
Aktionärbindungsvertrag zahlreiche Rechte und Pflichten, was eine Saldoklausel
als naheliegend erscheinen lasse. Aus dem Anliegen, eine Saldoklausel
aufzunehmen, könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe den
angeblichen Anspruch der Beschwerdeführerin erkannt und genau diesen
ausschliessen wollen.

4.

Die Beschwerdeführerin müsste dartun können, dass diese Würdigung des
nachträglichen Parteiverhaltens und damit die Feststellung eines tatsächlichen
Konsenses im Sinn der Beschwerdegegnerin willkürlich war (vgl. E. 2 hiervor).

4.1. Bei der Beurteilung ihrer Rügen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

4.1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen.
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Auf eine Beschwerde, die diese Anforderungen nicht erfüllt,
wird nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der
blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten
reicht nicht aus. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik
nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. In der
Replik sind nur Vorbringen zulässig, zu denen erst die Ausführungen in der
Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass gegeben haben (vgl.
BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3 S. 47).

Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen,
so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird
darauf nicht eingetreten. Damit seine Beschwerde gutgeheissen werden kann, hat
der Beschwerdeführer alle selbstständigen Begründungen als rechtswidrig
darzutun (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40
E. 3.4 S. 44).

4.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266).

Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 268 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der
Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist
(BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin übergeht diese Grundsätze. Sie macht geltend, die
korrekte normative Auslegung des Wortlauts des Aktionärbindungsvertrages
spreche für einen natürlichen Konsens in dem Sinn, dass die Beschwerdegegnerin
auch bei Ausübung der Call Option eine Preisreduktion schulde. Hinsichtlich des
von der Vorinstanz im Hinblick auf den tatsächlichen Konsens allein
berücksichtigten nachvertraglichen Verhaltens rügt sie eine unvollständige
Feststellung des Sachverhalts. Mit lit. G der Präambel und Ziffer 5.2 der Call
Option Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 sei eine nachträgliche
Preisreduktion bei Kündigung des BPO Agreements "implizit" vorbehalten worden.
Dies sei der Beschwerdegegnerin bei Abschluss dieser Vereinbarung bewusst
gewesen. Erneut verweist sie auf die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich
gewollte Saldoklausel. Der von ihr zum diesbezüglichen tatsächlichen Willen der
Parteien als Zeuge angebotene I.________ sei in Verletzung von Art. 8 ZGB bzw.
Art. 152 Abs. 1 ZPO nicht einvernommen worden. Unhaltbar sei entsprechend die
Folgerung der Vorinstanz zum nachvertraglichen Verhalten. Auch zu ihren
Vorbringen betreffend die Verhandlungen der Parteien zu einer Saldoklausel
hätte I.________ befragt werden müssen.

Diese Vorbringen beziehen sich einzig auf die Auslegung der Call Option
Preisvereinbarung vom 29. Januar 2016 und damit auf die Frage, ob die
Beschwerdeführerin durch den Inhalt dieses Vertrages (klar) bekundet habe, dass
sie selber tatsächlich davon ausging, gemäss ABV sei auch bei Ausübung der
Call-Option durch sie eine Preisreduktion geschuldet (Begründung der Vorinstanz
gemäss E. 3.2 hiervor). Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz (E. 3.1
hiervor), nämlich dem Verhalten der Beschwerdeführerin während dem
Schiedsgutachtenverfahren, setzt diese sich aber nicht auseinander, jedenfalls
nicht rechtsgenüglich. Sie erwähnt zwar die von der Vorinstanz zitierte Frage
der Schiedsgutachterin an die Parteien, geht aber nicht weiter darauf ein,
sondern diskutiert nur den systematischen Zusammenhang zwischen der von der
Schiedsgutachterin erwähnten Ziffer 11.11.4 ABV und Ziffer 10.g.vii ABV. Auf
die Rügen betreffend tatsächlichem Konsens ist daher nicht einzutreten (vgl. E.
4.1.1 hiervor).

Erst in der Beschwerdereplik führt die Beschwerdeführerin aus, mit Eingabe vom
16. Januar 2016 habe auch sie bestätigt, das Mandat der Schiedsgutachterin
umfasse einzig eine Bestimmung des Unternehmenswerts von D.________ SA und den
Preis der A.________ Call Option gemäss den Ziffern 11.11.2 und 11.11.2 ABV
(nicht aber 11.11.4). Diese ihre Stellungnahme sei nicht nur in Übereinstimmung
mit der Schiedsgutachtervereinbarung vom 2. Dezember 2015 gestanden, sondern
sie sei auch im Einklang mit ihrer Position (in diesem Verfahren), wonach die
BPO Price Reduction nicht vorgängig und hypothetisch bei Ausübung der Call
Option, sondern nachträglich und konkret nach der Kündigung des BPO Agreements
zu berechnen sei. Abgesehen davon, dass dies eine unzulässige Ergänzung des
Sachverhalts (vgl. E. 4.1.2) ist, sind entsprechende Ausführungen erst in der
Replik ohnehin verspätet (vgl. E. 4.1.1).

Selbst wenn eingetreten werden könnte, wäre die vorinstanzliche Bejahung eines
tatsächlichen Konsenses im Sinn der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht
unhaltbar (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Angesichts der ausdrücklichen Frage der
Schiedsgutachterin, ob die BPO Price Reduction auch bei der Call-Option greife,
und der eindeutigen Verneinung seitens der Beschwerdegegnerin, war der Schluss
der Vorinstanz, auch die Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitpunkt diese
Auffassung vertreten, weil sie nicht klar dagegen protestierte, jedenfalls
nicht willkürlich.

4.3. Unter dem Titel "Standpunkt der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Vorliegens eines tatsächlichen Konsenses" rügt die Beschwerdeführerin die
Feststellung der Vorinstanz, sie selber habe keinen natürlichen Konsens in
ihrem Sinn behauptet, als aktenwidrig. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Bleibt es bei der willkürfreien Feststellung eines tatsächlichen Konsenses im
von der Beschwerdegegnerin behaupteten Sinn, sind entsprechende Behauptungen
der Beschwerdeführerin nicht entscheiderheblich.

5.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Rügen
betreffend die normative Auslegung des Aktionärbindungsvertrages und der
mangelnden Substanziierung des Schadens noch geprüft werden müssen. Die
unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts des notwendigen Aufwands
ist der Gebührenrahmen nicht auszuschöpfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 300'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod