Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.351/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_351/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterinnen Kiss, Präsidentin, Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. Juni 2019 (LB180023-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die Rückzahlung eines zinslosen
und ungesicherten Darlehens in der Höhe von EUR 150'000, das von B.________
(Klägerin, Beschwerdegegnerin) an A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) im
Februar 2002 gewährt wurde. Während die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens
verlangt, wendet der Beklagte die Verjährung ein.

A.b. Die Parteien waren seit 1984 befreundet. Mit dem Darlehen wurde bezweckt,
dem Beklagten den Kauf eines Wohnhauses in Langnau am Albis/ZH zu ermöglichen.
In dem von den Parteien am 18. bzw. 20. Februar 2002 abgeschlossenen
Darlehensvertrag wurde insbesondere festgehalten: "Der Vertrag läuft vorerst
befristet bis 28. Februar 2005 und kann danach bei Bedarf verlängert werden".
Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, die Darlehenssumme schon früher zu
jedem Zeitpunkt und grundlos zurückzufordern, wovon sie jedoch keinen Gebrauch
machte.

Ob und inwiefern die Parteien in der Folge über das Darlehen und dessen
Rückzahlung kommuniziert haben, konnte nicht ermittelt werden. Jedenfalls wurde
am Ende der Vertragslaufzeit das geliehene Geld nicht an die Beschwerdegegnerin
zurückbezahlt.

In einer E-Mail vom 4. November 2009 schrieb die Klägerin an den Beklagten:
"wie siehts mit der rückzahlung meines geldes aus? ist schliesslich schon lange
her, genau gesagt 2002. vertrag lief bis 2005. es wäre mir recht, wenn du mir
mal konkrete vorschläge machst [sic]". Noch am selben Tag antwortete der
Beklagte: "Dein Geld steckt hier in der Hütte und ist relativ sicher. Wenn wir
das Haus verkaufen kommst Du an Dein Geld. Aber das ist im Moment kein Thema.
Zum jetzigen Zeitpkt. kann ich Dir also keine realistischen Vorschläge machen
[...] Es tut mir leid, Dir keine andere Antwort geben zu können [...] Ich kann
mir nicht vorstellen, dass Du das Geld aus dem Darlehen unbedingt brauchst
[...] [sic]".

B.

B.a. Am 19. Dezember 2013 leitete die Klägerin eine Betreibung gegen den
Beklagten ein, worauf der Beklagte Rechtsvorschlag erhob. Während die Klägerin
die Rückzahlung des Darlehens verlangte, wendete der Beklagte die Verjährung
ein.

Nachdem erstinstanzlich die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war,
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Oktober 2014 das
Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, die vom Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung lasse sich im summarischen Verfahren nicht abschliessend
beurteilen.

B.b. Am 19. August 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Horgen Klage
ein. Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 150'000 nebst
Zinsen zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.

Mit Urteil vom 17. April 2018 hiess das Bezirksgericht die Klage weitgehend
gut.

B.c. Dagegen erhob der Beklagte am 22. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons
Zürich Berufung. Er beantragte die Abweisung der Klage und des
Rechtsöffnungsbegehrens.

Mit Urteil vom 3. Juni 2019 wies das Obergericht die Berufung ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte, die Klage und das
Rechtsöffnungsbegehren seien abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten wird. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der
Beschwerdeführer hat eine spontane Replik eingereicht.

Mit Verfügung vom 5. September 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
erteilt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 i.V.m. Art. 90
BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren
Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und
bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit
einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf
die Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden
Begründung (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2. 

2.1. Nachdem die Vorinstanz feststellte, dass eine ausdrückliche Verlängerung
oder Erneuerung des Darlehens nicht nachgewiesen werden konnte, untersuchte sie
die Frage, ob zwischen den Parteien eine Verlängerung oder Erneuerung
stillschweigend vereinbart wurde. Dass die Beschwerdegegnerin kein
wirtschaftliches Interesse an einer Verlängerung gehabt habe, erachtete das
Obergericht nicht als entscheidend. Angesichts der Freundschaft zwischen den
Parteien seien andere Überlegungen sowohl für die Gewährung des Darlehens wie
auch für eine allfällige Verlängerung massgebend gewesen. Es räumte ein, dass
die E-Mail der Klägerin vom November 2009 darauf hindeutete, dass sie von der
Fälligkeit der Rückzahlung ausging. Auch aus zwei Schreiben ihrer Anwälte
ergebe sich, dass diese der Auffassung waren, der Anspruch auf Rückzahlung sei
fällig. Ausschlaggebend für die Frage, wie das Verhalten der Parteien nach dem
28. Februar 2005 - d.h. nach dem Datum der Befristung des Darlehensvertrags -
je von der anderen verstehen werden durfte und musste, sei dies jedoch nicht.

Anhaltspunkte für eine Verlängerungsvereinbarung vor dem 28. Februar 2005
würden keine bestehen. Eine entsprechende (stillschweigende) Vereinbarung sei
hingegen nach diesem Datum getroffen worden. Für diese Auffassung sprächen
verschiedene Gründe, die in Kombination miteinander zu würdigen seien. Zunächst
sei das Darlehen unter Freunden zur Unterstützung des Beschwerdeführers und
ohne wirtschaftlichen Vorteil für die Beschwerdegegnerin gewährt worden. Zwar
sei im ursprünglichen Vertrag eine Befristung vorgesehen worden, jedoch unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Verlängerung "bei Bedarf ". Der
Beschwerdeführer und seine Frau seien sowohl in persönlicher wie auch in
finanzieller Hinsicht während der Laufzeit des Darlehens in einer schwierigen
Situation gewesen, was die Beschwerdegegnerin gewusst habe. Angesichts dessen
durfte und musste der Beschwerdeführer daraus, dass die Beschwerdegegnerin nach
Fälligkeit keine Anstalten traf, das Gegebene zurückzufordern, entnehmen, "sie
wolle das Geld einstweilen weiter als Darlehen stehen lassen ". Die
Beschwerdegegnerin habe ihrerseits erkennen dürfen und müssen, dass der
Beschwerdeführer das so verstand. Folglich sei die ursprüngliche Vereinbarung
der Parteien hinsichtlich der Darlehensrückzahlung durch die neue Vereinbarung
abgelöst worden, dass das Geld dem Beklagten als Darlehen weiter zur Verfügung
gestellt sei. Aus rechtlicher Sicht sei ein neues Vertragsverhältnis
entstanden, auf das - mangels anders lautender Vereinbarung - die gesetzlichen
Regeln anzuwenden seien. Während der Beschwerdeführer als Borger das Darlehen
jederzeit zurückzahlen dürfe, könne die Beschwerdegegnerin als Darlehensgeberin
das Geld nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zurückfordern. Die E-Mail von November 2009 wertete die Vorinstanz nicht als
Kündigung, sondern als "Hinweis auf eine bestehende Schuld", weshalb das
(erneuerte) Darlehen nicht fällig wurde und auch nicht verjährte. Erst der
Brief des Anwalts der Klägerin vom 26. Februar 2013 habe eine Kündigung
enthalten.

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid in mehrfacher
Hinsicht. Er bringt vor, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz
verletzt, indem sie das Zustandekommen einer neuen Vereinbarung angenommen
habe, obwohl dies von keiner Partei behauptet worden sei. Seines Erachtens sei
der Rückgriff der Vorinstanz auf eine normative Auslegung des Parteiwillens
willkürlich, bestehe doch ein tatsächlicher Konsens zwischen den Parteien.
Seines Erachtens seien sich die Parteien gegen Ende des befristeten
Darlehensvertrages einig gewesen, dass die Darlehenssumme am 28. Februar 2005
zur Rückzahlung fällig sei. Indem sie diesen tatsächlichen Konsens ignorierte,
habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und folglich zu
Unrecht das Vertrauensprinzip angewendet. Willkürlich sei weiter die Annahme
eines neuen Darlehensvertrages. Die Argumentation der Vorinstanz sei dabei
widersprüchlich: Nachdem diese verschiedene Umstände erläutert habe, von denen
sie schrieb, dass sie an und für sich keine neue stillschweigende Vereinbarung
zu begründen vermögen, sei sie in Würdigung dieser Umstände in Kombination
miteinander zu einem anderen Schluss gekommen. Ihrer normative Auslegung sei
rechtsfehlerhaft. Die Wahl der Schriftform beim Abschluss des ursprünglichen
Darlehensvertrages deute darauf hin, dass die Parteien eine Verlängerung bzw.
Erneuerung des Vertrages auch schriftlich vereinbart hätten. Zudem lasse die
Klausel, wonach der Darlehensvertrag bei Bedarf verlängert werden könne, nicht
darauf schliessen, dass dieser bei Bedarf automatisch und unabhängig von der
Kenntnis dieses Bedarfs durch die Beschwerdegegnerin verlängert werde. Es sei
insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus der Tatsache,
dass die Beschwerdegegnerin das Geld nicht zurückforderte, schliessen durfte
und musste, dass ihm dieser Betrag weiterhin als Darlehen überlassen werden
sollte. Blosses Schweigen stelle grundsätzlich keine rechtsrelevante Erklärung
dar; für die Annahme einer rechtlich relevanten stillschweigenden
Willenskundgabe sei ein eindeutiges Verhalten erforderlich, dessen
Interpretation vernünftigerweise unzweifelhaft sei. Die Beschwerdegegnerin habe
genügend Gelegenheiten gehabt, die Verlängerung des Darlehens ausdrücklich
anzubieten. Das habe sie jedoch nicht gemacht. Mangels entsprechender
Willensäusserungen habe die Vorinstanz eine Verlängerung nicht annehmen dürfen.
Daraus, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung nicht verlangt habe und der
Beschwerdeführer die Darlehenssumme nicht zurückbezahlt habe, lasse für einen
objektiven Dritten nicht auf einen überstimmenden Rechtsbindungswillen
schliessen. Aus der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2009, die
nach der Auffassung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Rechtslage im
Jahre 2005 relevant sei, ergebe sich, dass diese keine über den 28. Februar
2005 hinausgehende Bindung wollte.

3.

3.1.

3.1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Es ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Streit
deutsches Recht Anwendung findet. Da der Entscheid eine vermögensrechtliche
Sache betrifft, kann nach Art. 96 lit. b BGG nicht gerügt werden, das
ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sondern
ausschliesslich, die Anwendung sei willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV
(BGE 133 III 446 E. 3.1). Dabei gilt die Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; 133 III
393 E. 6, 439 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2); wird eine solche Verfassungsrüge
nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht
gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229
E. 2.2; 131 I 377 E. 4.3).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 mit Hinweisen).

3.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.2. Der Beschwerdeführer geht in casu von der vollen Kognition des
Bundesgerichts aus. Das begründet er damit, dass das deutsche Recht sich
hinsichtlich der vorliegend relevanten Fragen vom schweizerischen Recht nicht
unterscheide. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Ausnahme von der in Art. 96
lit. b BGG statuierten Regel bei bestehenden Ähnlichkeiten des anzuwendenden
ausländischen Rechts mit dem schweizerischen Recht besteht nicht. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid folglich
lediglich auf Willkür hin zu überprüfen. Mit anderen Worten ist es nicht die
Aufgabe des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren, darüber zu befinden, ob
die von ihm vertretene Auffassung ebenfalls vertretbar - oder gar überzeugender
- ist als diejenige der Vorinstanz. Das Bundesgericht hat lediglich zu prüfen,
ob der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.

Angesichts dessen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) verletzt, nicht einzutreten. Nichts
anderes gilt in Bezug auf seine Ausführungen zur angeblichen
Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen, sofern diese nicht
aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll.

4.

4.1. Genau betrachtet betreffen die sich weitgehend überschneidenden
Willkürrügen des Beschwerdeführers zwei Themen. Willkürlich sei seines
Erachtens erstens die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen den Parteien
kein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Frage der Fälligkeit der
Rückzahlung bzw. der Verlängerung des Darlehens bestand. Willkürlich seien
zweitens die vorinstanzlichen Ausführungen zur stillschweigenden Verlängerung
des Darlehens. Der Beschwerdeführer orientiert sich somit an der in der
schweizerischen Lehre und Rechtsprechung vorgenommenen scharfen Abgrenzung
zwischen tatsächlichem und normativem Konsens (vgl. dazu etwa BGE 144 III 93 E.
5.2) und verweist - trotz der unbestrittenen Anwendbarkeit deutschen Rechts -
zum Teil auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre. Wie bereits
dargelegt, ist jedoch im vorliegenden Verfahren einzig die Frage relevant, ob
das deutsche Recht - d.h. in erster Linie die in Deutschland geltenden
Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen - willkürlich angewendet worden
ist.

4.2. Gemäss §157 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verträge so
auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern. Nach §133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der
wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des
Ausdrucks zu haften. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und
demgemäss in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte
Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der
mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die
sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der
gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige
Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmässig auch der Verkehrsschutz
und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers massgeblich ist, so
auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Urteil X ZR 37/12 des deutschen
Bundesgerichtshofes vom 16. Oktober 2012, Rz. 18). Obwohl § 133 BGB vom
wirklichen Willen spricht, ist folglich anerkannt, dass die Auslegung
empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch den Gesichtspunkt des
Verkehrsschutzes geprägt wird, der zu einer gewissen Objektivierung der
Auslegung führt (vgl. dazu BUSCHE, a.a.O., N 8 ff. zu § 133 BGB)

Auch einem schlüssigen Verhalten kann ein Erklärungswert zukommen (BUSCHE, in:
Säcker/Rixecker/Oetker, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 1,
Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2018, N 34 zu § 133 BGB; LARENZ/WOLF, Allgemeiner
Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. 1997, N 46 ff. zu § 28). Die Bedeutung
einer nicht ausdrücklichen Erklärung ist mittels Auslegung zu ermitteln. Dabei
gelten dieselben Grundsätze wie bei der Auslegung von ausdrücklichen
Erklärungen (BUSCHE, a.a.O., N 34 und 62 zu § 133 BGB). Das Schweigen ist
grundsätzlich nicht als positive Erklärung zu verstehen; es bedarf stets
besonderer Umstände, die es erlauben, in einem passiven Verhalten eine
Erklärung zu sehen, die zum Zustandekommen eines Vertrages führen kann (LARENZ/
WOLF, a.a.O., N 46 ff. zu § 28).

4.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen behauptete der Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdeführerin noch vor der
ursprünglichen Laufzeit darüber informiert zu haben, dass er das Darlehen nicht
werde rechtzeitig zurückzahlen können. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies. Im
kantonalen Verfahren stellte sich diese auf den Standpunkt, das Darlehen immer
wieder angesprochen zu haben, woraufhin der Beschwerdeführer ihr immer
geantwortet habe, dass er das Geld nicht zurückzahlen könne. Der
Beschwerdeführer behauptete hingegen, mit der Beschwerdegegnerin nicht
ausdrücklich über das Darlehen gesprochen zu haben [ang. Entscheid, S. 11]. Die
Aussagen der Parteien hinsichtlich ihrer Absichten am Ende der Vertragslaufzeit
widersprechen sich und keine der Parteien konnte ihre Aussagen ausreichend
belegen. Was die Absicht der Parteien Ende Februar 2005 war, als das
ausgeliehene Geld trotz Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit nicht an die
Beschwerdegegnerin zurückbezahlt wurde, lässt sich folglich nicht unmittelbar
nachweisen.

Die erste nachgewiesene Äusserung, welche das Darlehen betrifft, ist die E-Mail
vom 4. November 2009, die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer
gesandt wurde. In dieser mehr als viereinhalb Jahre nach Ende der Laufzeit des
ursprünglichen Darlehensvertrages versendeten E-Mail fragte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, wie es mit der Rückzahlung des
ausgeliehenen Betrages aussehe, und bat ihn darum, entsprechende konkrete
Vorschläge zu machen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen,
dass er erst beim Verkauf seines Hauses in der Lage sein werde, das Geld
zurückzahlen. In zwei Schreiben, die erst im Jahre 2013 von ihren Anwälten an
den Beschwerdeführer versandt wurden, verlangte die Beschwerdegegnerin
ausdrücklich die Rückzahlung des Darlehens.

4.4. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen, die vom Beschwerdeführer
nicht als willkürlich dargetan werden, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen
werden, davon ausgegangen zu sein, dass eine ausdrückliche Verlängerung bzw.
Erneuerung des Darlehensvertrages nicht bewiesen werden konnte. In Anbetracht
dessen, dass das Geld nach Ablauf der Laufzeit des ursprünglichen
Darlehensvertrages nicht zurückbezahlt wurde, ist es auch nicht willkürlich, zu
untersuchen, ob das passive Verhalten der Parteien als stillschweigende
Vereinbarung aufgefasst werden kann. Dabei durfte sich die Vorinstanz fragen,
wie das Verhalten der Parteien nach Treu und Glauben verstanden werden durfte
und musste, ohne in Willkür zu verfallen, entspricht doch eine derartige
Objektivierung den Grundsätzen der Auslegung von empfangsbedürftigen
Willenserklärungen nach deutschem Recht. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, der eine strenge Unterscheidung zwischen tatsächlichem und
normativem Konsens in Anlehnung an die in der Schweiz herrschende Dogmatik der
Vertragsauslegung vornimmt, ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht
willkürlich.

4.5. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass einem blossen passiven
Verhalten grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt. Es fragt sich deshalb, ob
die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass besondere Umstände vorliegen, welche
die Annahme von übereinstimmenden positiven Willensäusserungen erlauben, ohne
in Willkür zu verfallen.

4.5.1. Ausgehend vom Umstand, dass das Darlehen am Ende der Vertragslaufzeit
nicht zurückbezahlt wurde, und dass die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich
keine Bestrebungen unternahm, das geliehene Geld zurück zu verlangen, stützte
sich die Vorinstanz auf den Passus des ursprünglichen Darlehensvertrages,
wonach der Vertrag über den 28. Februar 2005 hinaus bei Bedarf verlängert
werden könne. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt
des Ablaufs der vereinbarten Vertragslaufzeit in einer schwierigen Lage befand,
dies nicht zuletzt wegen des gesundheitlichen Zustandes seiner Ehefrau, was die
Beschwerdegegnerin gewusst habe. Folglich ging die Vorinstanz davon aus, dass
sich der Beschwerdeführer in einer Situation befand, für welche die Parteien im
Darlehensvertrag vom 18. bzw. 20. Februar 2002 die Möglichkeit einer
Vertragsverlängerung vorgesehen hatten. Aus dem schlüssigen Verhalten der
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer annehmen dürfen und müssen, dass
die Beschwerdegegnerin das Geld einstweilen weiter auf vertraglicher Grundlage
als Darlehen stehen lassen wollte.

4.5.2. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar. Weshalb der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder eine Norm
bzw. einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen sollen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist die vielfach zitierte E-Mail vom 4.
November 2009 für die Frage der Absicht der Parteien beim Ablauf der
vertraglichen Laufzeit wenig aussagekräftig. Auch wenn man sich - wie der
Beschwerdeführer - auf den Standpunkt stellen kann, dass diese E-Mail darauf
hindeutet, dass die Beschwerdegegnerin zum entscheidenden Zeitpunkt keine
Verlängerung des Darlehens wollte, ist dieser Schluss nicht zwingend. Es ist
nicht willkürlich, diese E-Mail als (blossen) Hinweis auf eine bestehende
Schuld aufzufassen, der für die Frage des Willens der Parteien hinsichtlich des
Schicksals des Darlehens nach dem 28. Februar 2005 nicht massgebend ist. Wie
die Vorinstanz richtig ausführt, kann der Umstand nicht ausser Acht bleiben,
dass diese E-Mail erst mehrere Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit versandt
wurde. Nicht relevant ist weiterhin der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
kein Interesse an einer Verlängerung des Darlehens hatte. Es liegt die
Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin, die ihrem alten Freund einen
beträchtlichen Betrag zur Verfügung überliess, ohne Zinsen zu verlangen, sich
nicht von wirtschaftlichen Überlegungen leiten liess. Es ist nicht unvertretbar
anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin aus denselben ideellen Gründen bereit
war, dieses Darlehen zu verlängern, dies nicht zuletzt angesichts der
personellen und finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Dass er
sich in einer entsprechenden schwierigen Lage befand, hat der Beschwerdeführer
selber ausgeführt. Auf seine Ausführungen, wonach ein bestehender Bedarf nicht
unabhängig von der Kenntnis dieses Bedarfs durch die Beschwerdegegnerin zur
Vertragsverlängerung führen könne, kann nicht eingetreten werden, gründen diese
doch auf der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin von seiner schwierigen Lage
nicht wusste. In tatsächlicher Hinsicht hat aber die Vorinstanz verbindlich
festgestellt, dass dies gerade nicht der Fall war. Das Argument des
Beschwerdeführers, wonach die Wahl der Schriftform durch die Parteien für den
ursprünglichen Darlehensvertrag darauf hindeute, dass sie einen neuen Vertrag
auch in dieser Form abgeschlossen hätten, ist zwar nachvollziehbar, jedoch
nicht zwingend, wurde doch die Anwendung einer bestimmten Form für die
Verlängerung des Darlehens nicht vorbehalten. Dass der angefochtene Entscheid
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollte, macht der
Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Dass seine Auffassung, wonach keine
vertragliche Verlängerung des gewährten Darlehens vorliegt, allenfalls auch als
vertretbar erscheint, genügt nicht, um Willkür im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu begründen.

5.

Nach dem Gesagten muss die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu
Unrecht den von ihm erhobenen prozessualen Einwand, das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin zum angeblichen Verjährungsverzicht durch den
Beschwerdeführer sei als verspätetes Novum unzulässig, als unberechtigt
erachtete, nicht behandelt werden.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren
vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Sihltal schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod