Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.348/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4A_348/2019

Urteil vom 18. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 12. Juni 2019

(ZK 19 263).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 (und Berichtigung vom 15. Mai 2019) wies das
Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Ausweisungsgesuch im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen von B.________ (Beschwerdegegnerin) gut und
verurteilte A.________ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau unter
Strafandrohung, die 3.5-Zimmer-Hochparterrewohnung inklusive Nebenräume am Weg
U.________ in V.________ zu räumen und zu verlassen. Die von A.________
erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12.
Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ hat mit Eingaben an das Bundesgericht vom 10. Juli 2019 erklärt,
diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um "Abweisung / Einstellung
der Exmission" sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis zur Klärung
des Feststellungsverfahrens" ersucht.

Mit Formularverfügung vom 11. Juli 2019 wurde das Gesuch von A.________ um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 12. Juli 2019 gingen dem Bundesgericht vom Obergericht des Kantons Bern zwei
weitere die vorliegende Sache betreffende Eingaben von A.________ zu. In drei
vom 17. Juli 2019 datierten Eingaben erklärte A.________ schliesslich unter
anderem, Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
einzulegen.

2.

Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt
werden (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Sistierung, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Kündigung des Mietverhältnisses vom 19. Februar 2019 gerichtlich
angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist, der Ausweisung im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 141 III 262 E. 3) grundsätzlich nicht entgegensteht.

3.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seinen Eingaben wiederholt
pauschal vor, von einem falschen Sachverhalt auszugehen, erhebt jedoch keine
hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im genannten Sinn. Weiter kritisiert
er, dass die Vorinstanz gegen einzelne Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
verstossen habe, zeigt aber nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids und auf der Grundlage des darin verbindlich
festgestellten Sachverhalts dar, worin dieser Verstoss konkret liegen soll.

Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf
sie einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1
BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz